BGer 5A_525/2018 | |||
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BGer 5A_525/2018 vom 25.07.2018 |
5A_525/2018 |
Urteil vom 25. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursmasse der B.________ GmbH in Liquidation,
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vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kollokationsklage,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Mai 2018 (BEZ.2018.13).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 24. Mai 2018 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kollokationsentscheid des Zivilgerichts vom 11. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Beschwerde die Kollokation eines höheren Betrages als vom Zivilgericht zugestanden verlangt.
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Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 26. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung und Ratenzahlung ersucht. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 ist dem Beschwerdeführer Nachfrist bis zum 12. Juli 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Vorschuss binnen Frist nicht bezahlt.
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Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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