BGer 5A_288/2018 | |||
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BGer 5A_288/2018 vom 03.08.2018 |
5A_288/2018 |
Urteil vom 3. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 23. Februar 2018 (LC170015-O/U).
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Sachverhalt: | |
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster schied mit Urteil vom 22. Dezember 2016 die Ehe von A.________ (geb. 1966) und B.________ (geb. 1975).
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Die dagegen erhobene Berufung von A.________ und die Anschlussberufung von B.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Februar 2018 je teilweise gut. Soweit für das hiesige Verfahren von Belang, verpflichtete es B.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 39'411.95.
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Mit Beschwerde vom 30. März 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, es sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 141'012.-- zu leisten. Zudem ficht er die obergerichtliche Prozesskostenregelung an und beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die vorliegende vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten wird.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen). Sodann ist der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür - ebenso wie für die behauptete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was der Beschwerdeführer darzutun hat (BGE 143 I 344 E. 3 S. 346).
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3. Der Beschwerdeführer erachtet im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits den von der Vorinstanz bestimmten Verkehrswert der ins Alleineigentum der Beschwerdegegnerin übertragenen Liegenschaft als zu tief. Andererseits beanstandet er die von der Vorinstanz als Passivum in seiner Vorschlagsberechnung berücksichtigte Unterhaltsschuld und stellt sich auf den Standpunkt, er habe zu viel an Unterhalt bezahlt. Hierbei beschränkt er sich allerdings darauf, seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente zu wiederholen, ohne auf jene Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen, in welchen sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen auseinandersetzte. Damit vermag er keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Seine Ausführungen betreffend das Konkubinat und die zweite Schwangerschaft der Beschwerdegegnerin sowie hinsichtlich behaupteter Äusserungen ihrerseits zu seiner psychischen Verfassung gehen an der Sache vorbei. Der mehrfache Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) behauptet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er diese Rüge nicht substanziiert. Ohnehin ist fraglich, ob eine solche Rüge hier überhaupt zulässig wäre.
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Sodann rügt der Beschwerdeführer mehrfach unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies tut er insbesondere im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eines zwecks Schätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft von der Erstinstanz angeordneten Gutachtens der C.________ AG. Ein davon abweichendes, vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben der D.________ erachtete die Vorinstanz als nicht aussagekräftig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen liesse. Die vor Bundesgericht vorgetragenen unechten Noven (Beschwerdebeilagen 2 und 3) bleiben unberücksichtigt, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen.
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Schliesslich gelingt es ihm auch mit Bezug auf die vorinstanzliche Prozesskostenregelung nicht, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun.
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4. Mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung zu neuem Entscheid und Einholung eines Zweitgutachtens dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. Dieser ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als unvollständig oder unrichtig auszuweisen vermag.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keine Parteientschädigung zu leisten, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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