BGer 8C_426/2018 | |||
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BGer 8C_426/2018 vom 10.08.2018 |
8C_426/2018 |
Urteil vom 10. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand; vorinstanzliches Verfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. April 2018 (IV.2016.00696).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1972 geborenen B.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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B. B.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 entsprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Gesuch und bestellte Rechtsanwalt A.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Dieser machte mit Eingabe vom 20. März 2018 für das kantonale Verfahren einen Vertretungsaufwand von insgesamt 28 Stunden 5 Minuten à Fr. 220.- geltend und bezifferte seine Gesamtforderung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf total Fr. 6'775.10. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. April 2018 ab. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entrichtende - gekürzte - Entschädigung setzte es auf Fr. 3'300.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Rechtsanwalt A.________, es sei ihm in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'775.10 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2.1).
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2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).
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2.3. Dem kantonalen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 S. 72 f., 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteil 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2.3).
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2.4. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch zu begründen. Eine Begründungspflicht besteht hingegen, wenn eine Kostennote eingereicht wird und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteile 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.3, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4, 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1, je mit Hinweisen).
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Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen; Urteil 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.3).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 3'300.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht verstösst. Unbestritten ist dabei der vom Beschwerdeführer eingesetzte und von der Vorinstanz zugesprochene Stundenansatz von Fr. 220.- (zzgl. Mehrwertsteuer).
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4. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Laut § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer/ZH) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 GebV SVGer/ZH). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 GebV SVGer/ZH; BGE 141 I 70 E. 5.1 S. 73; SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83, 8C_928/2012 E. 7.1).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Vorinstanz begründete die Aufwandkürzung im Rahmen des Entscheides vom 26. April 2018 im Wesentlichen dahingehend, der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden 5 Minuten sei der Bedeutung der Streitsache nicht angemessen. Soweit der Rechtsvertreter vorprozessuale Aufwände geltend mache, könnten diese im Rahmen der für den Prozess zuzusprechenden Entschädigung nicht vergütet werden. Grundsätzlich berücksichtigt werden könne ein Aufwand für die Instruktion sowie für die Redaktion der Beschwerdeschrift und des damit verbundenen Aktenstudiums. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich einerseits um einen komplexen Fall handle, anderseits aber dem Rechtsvertreter die Akten aus dem Verwaltungsverfahren bereits bekannt gewesen seien. Der geltend gemachte Aufwand für die Instruktion (2 Stunden 30 Minuten) und die Redaktion der 26-seitigen Beschwerdeschrift samt Aktenstudium (17 Stunden 10 Minuten) erscheine als überhöht; gerechtfertigt sei ein Aufwand hierfür von insgesamt 9 Stunden. Ebenfalls zu hoch erscheine der geltend gemachte Aufwand für die Replik und die Vorbesprechung mit dem Versicherten im Vorfeld zur Hautverhandlung nur zur Replik ohne Beweisvorkehren (5 Stunden 40 Minuten). Gerechtfertigt hierfür sei angesichts des Umfangs der Replik von sieben Seiten und des Umstands, dass die Notwendigkeit für eine Vorbesprechung von 1 Stunde 5 Minuten nicht ersichtlich sei, ein Aufwand von 3 Stunden. Zu entschädigen seien sodann die im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung der öffentlichen Verhandlung angefallenen Aufwendungen von insgesamt 1 Stunde 20 Minuten sowie die Barauslagen von Fr. 94.-. Nicht zu berücksichtigen sei indes der Aufwand für die blosse Kenntnisnahme der Verfügungen vom 12. September 2016 und 2. März 2018 sowie für die Telefonate vom 19. Mai 2017 und 17. (recte: 10.) Januar 2018, da geringfügige Aufwände gemäss § 7 Abs. 1 GebV SVGer/ZH nicht entschädigt würden bzw. deren Erforderlichkeit nicht ausgewiesen sei. Insgesamt - so das kantonale Gericht- ergebe sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'300.- (10 Stunden 20 Minuten x Fr. 220.- plus Barauslagen plus Mehrwertsteuer von 8 % sowie 3 Stunden x Fr. 220.- plus Mehrwertsteuer von 7,7 %).
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes um über die Hälfte im Vergleich zur eingereichten Kostennote. Er wendet im Wesentlichen ein, der vorinstanzliche Entscheid sei im Entschädigungspunkt willkürlich und nicht hinreichend begründet, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde.
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5.3. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.1 hiervor), hat die Vorinstanz die Reduktion des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes begründet und festgehalten, weshalb sie die eingereichte Kostennote als zu hoch erachtet hat. Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers, es bestehe eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidbegründung, wenn die Festsetzung der Parteientschädigung nicht mit der eingereichten Kostennote übereinstimme, fehl, zumal rechtsprechungsgemäss diesbezüglich zusätzlich die Festsetzung der Entschädigung auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag erforderlich ist (vgl. E. 2.4 hievor). Auch wenn die vorinstanzliche Begründung eher knapp ausgefallen sein mag, kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. Das kantonale Gericht hat sich mit den einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese seiner Ansicht nach ungerechtfertigt hoch seien und deshalb herabgesetzt werden sollen oder aber gar nicht zu entschädigen seien. Zudem hat es die grundsätzlichen Beweggründe dargelegt, von denen es sich leiten liess, und die Entschädigung auf einen üblichen, praxisgemäss gewährten Betrag herabgesetzt (vgl. Urteil 9C_163/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2 mit Hinweis).
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Nicht stichhaltig ist auch der Vorwurf, die Reduktion des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei willkürlich. Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einen unzulässigen Pauschalansatz zur Anwendung gebracht, sondern den geltend gemachten Aufwand unter Berücksichtigung des konkreten Falls gekürzt und die entsprechenden Positionen erläutert. Zu Recht hat sie sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer den Versicherten bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, weshalb sein Aufwand im kantonalen Verfahren aufgrund der Aktenkenntnis entsprechend tiefer ausfallen konnte. Im vorliegenden Fall aus dem Sachgebiet der Invalidenversicherung war die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht streitig. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen und sachverhaltsmässig kann in Anbetracht der komplexen Aktenlage von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29, 8C_789/2010 E. 7). Die vorinstanzliche Feststellung, der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 28 Stunden 5 Minuten sei überhöht, lässt nicht auf Willkür schliessen. Namentlich ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Urteil 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 5.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Verweis auf das Urteil C 28/05 vom 13. Dezember 2005 rügt, § 7 Abs. 1 GebV SVGer/ZH, gestützt auf welchen das kantonale Gericht eine Entschädigung für die Kenntnisnahme von zwei Verfügungen sowie für zwei Telefonate infolge Geringfügigkeit des Aufwandes verneinte, komme nicht zur Anwendung, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Die Vorinstanz erachtete zunächst die Erforderlichkeit dieser Positionen als nicht ausgewiesen, weshalb sie ohnehin nicht zu vergüten wären. Das Bundesgericht ändert sodann einen kantonalen Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur dann ab, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dazu vermöchte der nicht berücksichtigte Aufwand von insgesamt 28 Minuten (12. September 2016: 5 Minuten, 19. Mai 2017: 10 Minuten, 10. Januar 2018: 10 Minuten und 2. März 2018: 3 Minuten) selbst dann nicht zu führen, wenn § 7 Abs. 1 GebV SVGer/ZH, gemäss welchemeiner Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Parteientschädigung zugesprochen wird, neben § 7 Abs. 2 GebV SVGer/ZH keine selbstständige Bedeutung zukäme und auch ein geringfügiger Aufwand grundsätzlich entschädigungswürdig wäre.
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5.4. Nach Gesagtem hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt noch gegen das Willkürverbot oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem es den geltend gemachten Aufwand für die unentgeltliche Verbeiständung kürzte. Es kann nicht von einer klaren Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden und auch nicht davon, dass die Vorinstanz nicht nur hinsichtlich Begründung, sondern auch im Ergebnis in Willkür verfallen wäre (E. 2.2 hievor). Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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