BGer 4A_114/2018 | |||
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BGer 4A_114/2018 vom 14.08.2018 |
4A_114/2018 |
Urteil vom 14. August 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Lucien W. Valloni und Davide Colacino,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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FC B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 19. Dezember 2017 (CAS 2017/A/5121).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Beschwerdeführer) ist professioneller Fussballspieler und bulgarischer Staatsbürger.
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Der FC B.________ (Beschwerdegegner) ist ein russischer Fussballclub aus Krasnodar, welcher der Russischen Fussballvereinigung (Football Union of Russia [FUR]) angeschlossen ist, dem Dachverband für den Fussballsport in Russland. Die FUR ist Mitglied der Union des Associations Européennes de Football (UEFA) und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).
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Am 31. August 2015 unterzeichnete A.________ einen Arbeitsvertrag ("Labor Agreement") sowie zwei Zusatzvereinbarungen mit dem FC B.________. Nach einer Vertragsanpassung sowie verschiedener Korrespondenz bestätigte der FC B.________ am 30. Dezember 2015 das Bestehen eines verbindlichen Vertrages und lud A.________ in ein Trainingslager am 14. Januar 2016 auf Zypern ein.
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Nachdem sich A.________ am 15. Januar 2016 im Trainingslager einem vom FC B.________ organisierten medizinischen Test unterzogen hatte, fanden mehrere Treffen zwischen den Parteien statt.
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In einem Schreiben vom 18. Januar 2016 brachte der Rechtsvertreter von A.________ vor, der FC B.________ habe an einem Treffen vom gleichen Tag zwischen A.________, dessen Vertretern und den Vertretern des FC B.________ darüber informiert, dass er aufgrund seines Ausländerkontingents nicht in der Lage sei, den Vertrag mit A.________ abzuschliessen. Das Ausländerkontingent - so das Schreiben weiter - sei dabei das erste Mal zur Sprache gekommen. A.________ bot formell seine Dienste an und forderte, dass bis am 19. Januar 2016 der Standardarbeitsvertrag unterzeichnet und die Arbeitsbewilligung erteilt werde, ansonsten er davon ausgehe, dass der FC B.________ nicht mehr an seinen Diensten und der Erfüllung des Vertrages interessiert sei und das Arbeitsverhältnis ohne berechtigten Grund per 19. Januar 2016 beendet habe.
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Nachdem diese Frist ohne Antwort verstrichen war, teilte der Rechtsvertreter von A.________ dem FC B.________ mit, dass er den Entscheid des FC B.________, den Arbeitsvertrag per 19. Januar 2016 zu beenden, als definitiv erachte und A.________ von allen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag befreit sei.
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B. | |
Am 21. März 2016 reichte A.________ bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der FIFA eine Klage auf Zahlung von total EUR 1'810'342.-- (EUR 1'465'514.-- Lohnansprüche und EUR 344'828.-- Vertragsabschlussgebühr) zuzüglich Zins gegen den FC B.________ ein.
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Mit Entscheid vom 19. Januar 2017 hiess die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten die Klage teilweise gut und verpflichtete den FC B.________, A.________ einen Betrag von EUR 28'179.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie die Klage ab.
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A.________ focht diesen Entscheid beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung an. Mit Schiedsentscheid vom 19. Dezember 2017 wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________, der Schiedsspruch des TAS sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
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Das TAS begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der FC B.________ liess sich nicht vernehmen.
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Der Beschwerdeführer replizierte.
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Erwägungen: |
1. | |
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel jener des angefochtenen Entscheids. Wurde letzterer in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.
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2. | |
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts, dessen Entscheid beim Bundesgericht angefochten ist, befindet sich in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.2. Der Entscheid kann nur aus einem der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Gründe angefochten werden. Demgegenüber kann nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt (BGE 142 III 360 E. 4.1.2 S. 362). Gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweisen). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor, da es diverse seiner Vorbringen im Schiedsverfahren ausser Acht gelassen habe.
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3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach der Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweis). Immerhin ergibt sich daraus für das Schiedsgericht eine minimale Pflicht, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
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3.3. Das Schiedsgericht prüfte im angefochtenen Entscheid, ob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 eine Nichterfüllung des Vertrages durch den Beschwerdegegner habe antizipieren dürfen. In diesem Zusammenhang würdigte es das Parteiverhalten im Trainingslager in Zypern und insbesondere anlässlich der Besprechung vom 18. Januar 2016. Es gelangte zum Schluss, die Auffassung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe beabsichtigt, den Vertragsbestimmungen nicht mehr nachzukommen, sei verfrüht gewesen, zumal die neue Registrierungsperiode nur etwas mehr als eine Woche später bevorgestanden habe und die Absichten des Beschwerdegegners dann definitiv hätten beurteilt werden können.
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3.4. Bei dieser Ausgangslage zeigt der Beschwerdeführer keine Gehörsverletzung auf, wenn er einzelne Vorbringen zum Verhalten der Parteien vor der Beendigung des Vertrages hervorhebt, mit denen sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe. In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 führte das TAS unter Bezugnahme auf die einzelnen - angeblich ausser Betracht gebliebenen - Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus, diese seien vom Schiedsgericht implizit behandelt worden. Das findet zudem schon im angefochtenen Entscheid eine Stütze, zumal das Schiedsgericht seinen Schluss ausdrücklich unter Berücksichtigung sämtlicher tatsächlicher Umstände ("the totality of factual circumstances") zog. Dass das Schiedsgericht gewisse Elemente nicht für massgebend erachtet hat, stellt keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG dar, ebenso wenig die inhaltliche Würdigung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578).
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4. | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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