BGer 9C_293/2018 | |||
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BGer 9C_293/2018 vom 16.08.2018 |
9C_293/2018 |
Urteil vom 16. August 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessuale Revision; Verzichtseinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Februar 2018 (VV.2017.202/E).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1934 geborene A.A.________ bezieht seit 1. April 1999 eine ordentliche einfache Altersrente. Daneben erhält er seit 1. Oktober 2006 Ergänzungsleistungen. Zudem hat er seit dem 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
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A.b. Am 25. Juli 2015 heiratete er die 1971 geborene B.A.________, die dannzumal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet war. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau prüfte daraufhin den Ergänzungsleistungsanspruch und sprach A.A.________ mit den Verfügungen vom 30. August und 21. Dezember 2015 rückwirkend ab 1. August 2015 Ergänzungsleistungen und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von gesamthaft Fr. 2'530.- bzw. Fr. 2'533.- zu.
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A.c. Am 28. Januar 2016 teilte B.A.________ der Ausgleichskasse mit, sie werde von der Invalidenversicherung voraussichtlich eine halbe Rente erhalten (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2016). Die Ausgleichskasse leitete in der Folge eine Revision des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von A.A.________ ein. Nachdem die IV-Stelle B.A.________ am 16. März 2016 rückwirkend ab 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen hatte, wurden die Ergänzungsleistungen von A.A.________ mit den Verfügungen vom 18. März und 25. Mai 2016 ab 1. August 2015 - unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von B.A.________ und ihres Rentenanspruchs - neu auf Fr. 772.- monatlich festgesetzt und für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. März 2016 zu viel bezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 14'253.- zurückgefordert. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Einsprachen, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juni 2017 als teilweise gegenstandslos abschrieb und im Übrigen abwies.
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B. Die in der Folge eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 14. Februar 2018).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.A.________ und B.A.________ beantragen, ihnen seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei auf die Rückforderung von Fr. 14'253.- zu verzichten und bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 sei kein hypothetisches Einkommen der Ehefrau anzurechnen. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
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Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Es ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin von August 2015 bis Juni 2016 ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anzurechnen sei.
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3.
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3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch Rz. 3481.01 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011). Bei invaliden Personen ist grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgeblichen Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELG). Als widerlegbare Vermutung - Art. 14a Abs. 3 ELV vorbehalten - gilt bei unter 60-jährigen Invaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60 % als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Fr. 19'290.-) als erzielbar (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 348).
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3.2.
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3.2.1. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 117 V 287 E. 3b S. 290 ff.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. Rz. 129). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteile 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 40/03 vom 9. Februar 2005 E. 2, in: SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, sowie P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b; je mit weiteren Hinweisen). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 15; Urteile 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.3 S. 16 f.).
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3.2.2. Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
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3.3. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens stellt, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, eine Tatfrage dar, die lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (E. 1). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).
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4.
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4.1. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist die am 18. März und 25. Mai 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Neuberechnung der Ergänzungsleistungen, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, aufgrund der Heirat der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2015 erfolgt. Das kantonale Gericht stufte Art. 25 Abs. 4 ELV als hier nicht anwendbar ein. Es erwog, nachdem der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2013 eine halbe Rente zugesprochen worden sei, hätte sie selbstständig Ergänzungsleistungen beantragen können. Auch diesfalls hätte keine Veranlassung bestanden, ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nun, da sie mit einem EL-Bezüger verheiratet sei, eine Anpassungsfrist von sechs Monaten gewährt werden sollte. Die Vorinstanz legte ferner dar, auch die Spitalaufenthalte im März/April und Mai 2016 sprächen nicht gegen ein anrechenbares hypothetisches Einkommen der Ehefrau: Wäre diese zuvor ihrer Schadenminderungspflicht im Sinne einer beruflichen Selbsteingliederung nachgekommen, so hätten die Hospitalisationen zu keinem massgebenden Verdienstausfall geführt. Die Beschwerdeführerin habe während des laufenden Verfahrens der Invalidenversicherung nicht darauf vertrauen dürfen, voll arbeitsunfähig zu sein. Vielmehr hätte sie ihre Restarbeitsfähigkeit ausschöpfen müssen.
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4.2. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe mit den Verfügungen vom 18. März und 25. Mai 2016 eine Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung vorgenommen, sei diese doch zuvor am 21. Dezember 2015 auf Fr. 2'553.- festgesetzt worden. Entsprechend gelange Art. 25 Abs. 4 ELV zur Anwendung. Weiter bringen sie vor, der Ehefrau sei es nicht möglich gewesen, von August 2015 bis Juni 2016 ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie begründen dies hauptsächlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Sie hätten von der durch die behandelnden Ärzte im entsprechenden Zeitraum attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2016 ausgehen dürfen. Anschliessend sei sie (die Beschwerdeführerin) zudem vom 11. bis 20. März und vom 28. April bis 8. Mai 2016 hospitalisiert gewesen. Weiter machen sie geltend, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, des Alters und des Migrationshintergrunds der Beschwerdeführerin hätte keine Stelle gefunden werden können. Zudem kümmere sich die Beschwerdeführerin um ihren hilflosen Ehemann.
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5.
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5.1. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu beachten ist dabei, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b S. 46; 110 V 176 E. 2a S. 178 f.). Unter dem Titel der sogenannten prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen). Eine rückwirkende Zusprache von Renten ist Grund für eine Rückforderung, da damit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen (prozessuale Revision) auf die ursprünglich gewährten Ergänzungsleistungen erfüllt ist (BGE 122 V 134 E. 2d 138 f.; Urteile 9C_341/2017 vom 27. September 2017 sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 34/05 vom 4. Dezember 2005 E. 3.1 und P 41/00 vom 8. Oktober 2002 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 129 V 70). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 34/05 vom 4. Dezember 2005 E. 3 mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5b S. 24 ff.).
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5.2. Mit den Verfügungen vom 30. August und 21. Dezember 2015 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wobei sie beachtete, dass die Beschwerdeführer am 25. Juli 2015 geheiratet hatten. Entsprechend bezog sie die Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistung mit ein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit die am 18. März 2016 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 bestätigte Rückforderung der von August 2015 bis März 2016 ausgerichteten Ergänzungsleistung, welche gestützt auf die rechtskräftigen Verfügungen vom 30. August und 21. Dezember 2015 erfolgte, nicht mit der Heirat der Beschwerdeführer begründet werden. Dieser Umstand war der Beschwerdegegnerin bekannt und wurde von ihr auch berücksichtigt.
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5.3. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin jedoch mit Verfügung vom 16. März 2016 rückwirkend ab 1. April 2013 eine halbe Rente zu. Mit Blick darauf ist auf die Verfügungen vom 30. August und 21. Dezember 2015 zurückzukommen (prozessuale Revision; E. 5.1 hiervor).
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Erwägung 6 | |
6.1. Bei der Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs von August 2015 bis Juni 2016 ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie tatsächlich bestanden haben (E. 5.1 hiervor). Damit kann auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dafür die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ein solches Verzichtseinkommen sei erst nach der in Art. 25 Abs. 4 ELV bestimmten Übergangsfrist von sechs Monaten einzubeziehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hielt demgegenüber diese Bestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation für nicht anwendbar.
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6.2. Im Urteil (des Eidg. Versicherungsgerichts) P 34/05 vom 4. Dezember 2005 (E. 3.3) wird unter Verweis auf BGE 122 V 134 (E. 2e S. 139) festgehalten, es gehe beim rückwirkend anerkannten Rentenanspruch um ein Einkommenselement, das im Zeitpunkt der EL-Verfügung nicht bekannt gewesen sei, das aber dennoch hätte berücksichtigt werden müssen, da es während des Rückerstattungzeitraumes im Sinne einer Forderung bereits bestanden habe. Diese Situation entspreche nicht jener der Anpassung nach Art. 25 ELV und demzufolge könne dieser Sachverhalt nicht unter diese Verordnungsbestimmung subsumiert werden (in diesem Sinne auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 49 [wonach die Grundsätze der prozessualen Revision und Wiedererwägung dem Anpassungssystem des Art. 25 ELV vorgehen]).
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Folglich ist Art. 25 Abs. 4 ELV hier nicht anwendbar.
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Erwägung 7 | |
7.1. Das kantonale Gericht stellte auf den Entscheid der IV-Stelle vom 16. März 2016 ab, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH [ABI], Basel, vom 7. Dezember 2015) und erachtete das der Beschwerdeführerin angerechnete Verzichtseinkommen als gerechtfertigt.
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Erwägung 7.2 | |
7.2.1. Bei der Beurteilung, ob ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist, führt dieses Vorgehen grundsätzlich zu keiner Beanstandung, besteht doch die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, wonach eine invalide Person ein Einkommen in der Höhe der in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierten Grenzbeträge erwirtschaften kann (E. 3.1 hiervor).
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7.2.2. In einem weiteren Schritt ist aber zu prüfen, ob diese Vermutung anhand der konkreten Umstände im Einzelfall widerlegt ist. Massgebend sind dabei insbesondere allfällige familienrechtliche Betreuungsaufgaben, das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (E. 3.2.1 hiervor). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unvollständig. Das kantonale Gericht würdigte in diesem Zusammenhang einzig, dass die Spitalaufenthalte der Beschwerdeführerin vom 11. bis 20 März 2016 und vom 28. April bis 8. Mai 2016 nicht gegen eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprächen. Die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Verfahren jedoch noch weitere Aspekte vorgebracht, namentlich dass der Beschwerdeführerin aufgrund des gesundheitsbedingt bestehenden Anforderungsprofils an einen Arbeitsplatz, ihres Alters und ihres Migrationshintergrunds lediglich eine Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt möglich sei. Des Weiteren machten sie geltend, die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihren (leicht) hilflosen Ehemann. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Vorbringen nicht auseinander, obwohl ihr bewusst war - die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden -, dass die in Art. 14a Abs. 2 ELV enthaltene widerlegbare Vermutung anhand der Umstände im Einzelfall zu prüfen ist. Diesbezüglich rügen die Beschwerdeführer somit zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht; BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503).
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7.3. Die Angelegenheit ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Sachverhaltsfeststellungen vervollständige. Es hat sich mit den einzelnen Aspekten zu befassen, insbesondere mit der notwendigen Betreuung des Ehemannes und der Vereinbarkeit einer Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Teilinvalidität (vgl. Urteil [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts] P 49/98 vom 13 September 1999 und Rz. 3424.07 der WEL). Alsdann hat es in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar gewesen wäre.
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8. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Partei- und Gerichtskosten sind demgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführer betreffend unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. August 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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