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Informationen zum Dokument  BGer 1B_361/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_361/2018 vom 20.08.2018
 
 
1B_361/2018
 
 
Urteil vom 20. August 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juli 2018 (UB180079-O/U/BUT).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen verschiedene Personen eine Strafuntersuchung wegen Mordes an B.________. Sie verdächtigt insbesondere deren Tochter C.________, ihren Freund D.________ angestiftet zu haben, ihre Mutter zu töten, um diese beerben zu können. A.________ wirft sie vor, er sei in den frühen Morgenstunden des 20. Augusts 2016 zusammen mit D.________ zum Eigenheim von B.________ in Küsnacht gefahren, wo sie mit dem Schlüssel, der ihnen von C.________ verschafft worden sei, ins Haus eingedrungen seien. Dort habe D.________ - eventuell unterstützt durch A.________ - B.________ erstickt, worauf sie gemeinsam die Wohnung durchsucht und Wertgegenstände, Uhren, Bankkarten etc. mitgenommen hätten. A.________ wurde am 7. März 2018 in Zürich verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 12. Juni 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 7. September 2018.
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Am 5. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Haftverlängerung ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Die Staatsanwaltschaft IV und das Obergericht verzichten auf Stellungnahme. A.________ verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2. Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, an der Ermordung von B.________ beteiligt gewesen zu sein und damit ein Verbrechen begangen zu haben. Die weiteren Haftvoraussetzungen liegen unbestrittenermassen vor.
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2.1. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen auf die Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten D.________. Daraus ergibt sich, dass die beiden in der Tatnacht zwischen 00.58 Uhr und 02.30 Uhr mehrfach telefonische Kontakte hatten. Um 03:30 Uhr verschwanden kurz nacheinander beide Telefone vom Netz. Um ca. 05:30 Uhr gingen beide Telefone wieder ans Netz, wobei sie im Seefeld, einem Aussenquartier der Stadt Zürich, geortet wurden. Da das Seefeld zwischen Küsnacht und dem Stadtzentrum von Zürich liegt, vermag dies den Verdacht zu begründen, dass die beiden zu einem Zeitpunkt, als B.________ bereits tot war, zusammen in einem Auto vom Tatort in Küsnacht in die Stadt Zürich fuhren. Dass der Mitbeschuldigte am Tatort gewesen war, ist durch DNA-Spuren belegt. Weiter ist unbestritten, dass die beiden in der folgenden Nacht im Cabaret "..." in Zürich feierten, wobei sie mehrere Tausend Franken ausgaben und D.________ einer Tänzerin eine Golduhr schenkte, die B.________ gehört hatte.
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2.2. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Auswertung der Randdaten könne auch anders interpretiert werden. Es stehe nicht einmal fest, dass die Mobiltelefone ausgeschaltet worden seien, es sei auch möglich, dass sie sich an einem Ort ohne Netz befanden oder der Akku leer war. Das ist zwar, was auch dem Obergericht nicht entgangen ist, nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber das eher unwahrscheinliche Zusammentreffen verschiedener Umstände voraus. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die beiden vor der Tat ihre Handys ausschalteten, nach Küsnacht fuhren, die Tat in irgendeiner Weise arbeitsteilig ausführten und sich danach gemeinsam mit dem Auto in Richtung Zürich absetzten, wobei sie unterwegs - im Seefeld - ihre Handys wieder anschalteten, liegt jedenfalls weitaus näher. Dass am Tatort keine Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten; möglicherweise war er vorsichtiger als der Mitbeschuldigte und konnte das Hinterlassen von Spuren vermeiden, oder er war gar nicht im Haus des Opfers, wenn sein Tatbeitrag z.B. im "Schmiere-Stehen" und Führen des Fluchtfahrzeugs bestand.
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2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein erheblicher Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, auch wenn die Beweislage zurzeit keineswegs erdrückend ist und es damit ungewiss erscheint, ob sie eine Verurteilung zulassen würde, wenn die Staatsanwaltschaft nicht weitere belastende Beweismittel vorlegen kann. Das ist hier allerdings nicht abschliessend zu prüfen. Der Beschwerdeführer war für die Untersuchungsbehörden erst mit seiner Verhaftung am 7. März 2018 greifbar, womit die Untersuchung gegen ihn seit weniger als einem halben Jahr richtig in Gang kommen konnte. Sie befindet sich in seinem Fall daher erst in einem relativ frühen Stadium, in dem noch keine zu hohen Anforderungen an den Tatverdacht gestellt werden dürfen. Die Auswertung der Randdaten der Handys des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten D.________ und die gemeinsame Feier der Beiden in der folgenden Nacht belasten den Beschwerdeführer jedenfalls erheblich. Im jetzigen Stadium der Untersuchung reicht dieser Verdacht aus, um die Verlängerung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Roger Meier wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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