BGer 2C_1019/2017 | |||
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BGer 2C_1019/2017 vom 20.08.2018 |
2C_1019/2017 |
Urteil vom 20. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Vontobel,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2017 (VG.2017.65).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Jahrgang 1991) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Januar 1995 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, wo er am 27. Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 17. August 2011 wurde ein Mädchen geboren, welches er am 12. Dezember 2013 als seine Tochter anerkannte. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ wie folgt strafrechtlich verurteilt:
| 1 |
- Mit Strafverfügung vom 23. Mai 2006 der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) zu einer Arbeitsleistung von einem halben Tag;
| 2 |
- Mit Strafverfügung vom 5. Dezember 2007 der Jugendanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) zu einem Verweis;
| 3 |
- Mit Strafverfügung vom 8. September 2008 der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls, Tätlichkeit und Drohung zu einer persönlichen Leistung von einem Tag;
| 4 |
- Mit Strafverfügung vom 8. Dezember 2009 der Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01);
| 5 |
- Mit Strafverfügung vom 29. September 2010 des Bezirksamtes Münchwilen wegen Widerhandlung gegen das SVG, Ausführens einer Lernfahrt mit einem Personenwagen im Beisein einer Begleitperson, die das 23. Altersjahr noch nicht vollendet hat, Nichtmeldens von technischen Änderungen der zuständigen Behörde, Ausführens einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds zu einer Busse von Fr. 200.--;
| 6 |
- Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Führens eines Personenwagens, der sich nicht in vorschriftsgemässem Zustand befand, zu einer Busse von Fr. 100.--;
| 7 |
- Mit Strafbefehl vom 23. November 2011 des Untersuchungsamtes Gossau wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) zu einer Busse von Fr. 300.--;
| 8 |
- Mit Strafbefehl vom 15. März 2012 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Abstellens eines Personenwagens ohne Kontrollschilder auf öffentlicher Strasse zu einer Busse von Fr. 150.--;
| 9 |
- Mit Strafbefehl vom 3. April 2013 des Statthalteramtes Bezirk Hinwil wegen Missachtens von mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, Verstoss gegen die Pflicht zur obligatorischen Abgaswartung, Fahrens mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 600.--;
| 10 |
- Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Münchwilen (letztinstanzlich bestätigt mit den Urteilen 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016) wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--;
| 11 |
- Mit Strafbefehl vom 19. September 2014 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.--;
| 12 |
- Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (vereiste Scheiben) zu einer Busse von Fr. 320.--.
| 13 |
Mit Verfügung vom 14. November 2016 wiederrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 9. Dezember 2016 heiratete er eine schweizerische Staatsangehörige.
| 14 |
B. | |
Mit Entscheid vom 19. April 2017 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau seinen gegen die Verfügung vom 14. November 2016 erhobenen Rekurs ab. Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau seine gegen diesen Entscheid vom 19. April 2017 erhobene Beschwerde ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. November 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2017 sei kostenfällig aufzuheben und es sei ihm unter Verlängerung der Niederlassungsbewilligung die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten, stattdessen sei er zu verwarnen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz, das kantonale Migrationsamt und das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
| 17 |
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
| 18 |
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
| 19 |
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
| 20 |
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des Sachgerichts greift das Bundesgericht nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2), was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Wegen der fehlenden freien Kognition in Tatfragen (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) und der Beschränkung der Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf Willkür (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), reicht es nicht aus, in einer Beschwerdeschrift dem Bundesgericht einfach die eigene Sichtweise über das Geschehene darzulegen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteile 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1.2; 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2. | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig beurteilt. Er habe die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung, für welche er rechtskräftig verurteilt worden ist, als junger Erwachsener und zu einem Zeitpunkt begangen, in welchem ihm ein männliches Vorbild und eine gewisse Autorität in der Familie gefehlt habe. Der Umstand, dass er, bei einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren, nur zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei, belege, dass das Gericht insbesondere auch das junge Alter berücksichtigt habe und offensichtlich nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werde. Seit der Begehung des Sexualdelikts sei er persönlich gereift, habe nie mehr ein Delikt gegen Leib und Leben und seit zwei Jahren überhaupt kein Delikt mehr begangen, weshalb die Vorinstanz, die ihn als unbelehrbaren und uneinsichtigen Kriminellen abstemple, der Angelegenheit nicht gerecht werde, und zu Unrecht ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise bejahe. Was die (überwiegenden) privaten Interessen des Beschwerdeführers betreffe, habe die Vorinstanz diesen nur ungenügend Rechnung getragen und diese teilweise auch falsch gewürdigt. Er sei im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist und habe seine ersten paar Lebensjahre in Mazedonien kaum noch in Erinnerung, weswegen er überhaupt nicht mit der dortigen Kultur vertraut sei. Er spreche zwar albanisch, doch seine schriftlichen Kenntnisse der Sprache seien begrenzt. Auch die Grosseltern, welche er in der Vergangenheit ferienhalber immer mal wieder besucht hatte, seien inzwischen verstorben, weshalb er in Mazedonien über kein Beziehungsnetz mehr verfüge und dort vollkommen auf sich alleine gestellt wäre. Sein gesamtes persönliches Umfeld, insbesondere seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Verlobung von seiner strafrechtlichen Verurteilung für das begangene Sexualdelikt nichts wusste, seine Mutter, seine Schwester und seine Tochter, für welche er finanziell aufkomme und die im Falle eines Auseinanderreissens der Familie alleine mit der Mutter aufwachsen müsse, würden sich in der Schweiz befinden. Insgesamt sei ihm eine Rückkehr nach Mazedonien nicht zumutbar. Eine Interessenabwägung ergebe, dass zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehe, dieses jedoch aufgrund seiner positiven Entwicklung und der sehr geringen Rückfallgefahr zu relativieren sei, weshalb das durch die Wegweisung drohende Auseinanderreissen der Familie, das getrennt zu führende Eheleben und das alleinige Aufwachsen der Tochter bei der Mutter dieses zu überwiegen vermöge. Die Unverhältnismässigkeit der Wegweisung werde auch anhand der Reneja-Praxis, dem Urteil 2C_74/2017 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Emre gegen Schweiz deutlich, wonach bei einer Verurteilung zu 18.5 Monaten Freiheitsstrafe und fehlender Bindung zum Heimatstaat keine aufenthaltsbeendende Massnahme auszusprechen sei. Verhältnismässig sei es jedoch, den Beschwerdeführer für das begangene Sexualdelikt ausländerrechtlich zu verwarnen.
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2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann der Aufenthalt beendet werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dieser Beendigungsgrund findet auch Anwendung, wenn sich eine ausländische Person seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Von besonderer Bedeutung sind in Konstellationen wie der vorliegenden, ob dem Ehepartner im Zeitpunkt der Aufnahme des Familienlebens die Straffälligkeit bekannt war (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; für eine Übersicht vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für die aufenthaltsbeendende Massnahme eine gesetzliche Grundlage besteht (oben, E. 2.1) und er mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt hat. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung kann, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, auch nicht als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen nicht erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) qualifiziert werden (vgl. oben, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat durch die am 10. März 2009 in Mittäterschaft begangene Vergewaltigung und sexuelle Nötigung eines sechzehnjährigen Mädchens das
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3. | |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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