BGer 2C_701/2018 | |||
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BGer 2C_701/2018 vom 11.09.2018 |
2C_701/2018 |
Urteil vom 11. September 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen,
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Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2012 und 2013,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 9. Juli 2018 (B 2016/201).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1951) hatte seit einiger Zeit steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG, wo sie Eigentümerin eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Sie bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und stand in den hier interessierenden Steuerperioden 2012 und 2013 unter Beiratschaft. Bis Mitte August 2012 wurde die Beiratschaft von der örtlichen Behörde ausgeübt, von da hinweg durch eine Privatperson mit Wohnsitz in V.________/FR. Anlass für die Übertragung gab der Umstand, dass die Steuerpflichtige sich am 22. Februar 2012 beim örtlichen Einwohneramt schriftenpolizeilich abmeldete. Als neuen Wohnsitz gab sie eine nicht restlos klare Adresse in W.________/SZ an. Dort meldete sie sich indes nie an, ebenso wenig wie sie einen steuerrechtlichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde geltend machte. Gegenteils gab sie in den Steuererklärungen 2012 und 2013 als Wohnort weiterhin ihr Haus in U.________/SG an. Die amtliche Korrespondenz war im Wesentlichen auch nach dem 22. Februar 2012 dorthin adressiert.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Mit Veranlagungsverfügungen vom 9. Juni 2015 veranlagte das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) die Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2012 und 2013, wobei das Amt davon ausging, der steuerrechtliche Wohnsitz habe sich durchwegs in U.________/SG befunden. Dagegen und gegen die Aufrechnungen erhob die Steuerpflichtige Einsprachen an das KStA/SG und Rekurse an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, was beides erfolglos blieb (Einspracheentscheide vom 23. November 2015, Rekursentscheide vom 23. August 2016). In der Folge ergriff sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
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1.2.2. Mit Entscheid B 2016/201 vom 9. Juli 2018 wies dessen Abteilung III die Beschwerde ab. Im Wohnsitzpunkt erwog das Verwaltungsgericht, die Steuerpflichtige habe weder für den Zuzug in W.________/SZ noch für den Wegzug aus U.________/SG einen hinreichenden Beweis erbracht. Entsprechend sei sie in den Steuerperioden 2012 und 2013 im Kanton St. Gallen persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig geblieben. Zu prüfen seien die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten des dortigen Grundeigentums. Die Steuerpflichtige bestreite die Aufrechnung von Fr. 6'000.-- und bringe vor, es habe sich um eine Barzahlung vom 31. Dezember 2012 an ihre Treuhandgesellschaft gehandelt. Hierzu sei festzuhalten, dass es unüblich sei, den Treuhänder in bar zu bezahlen, zumal weder die Treuhandgesellschaft noch deren Vertreter in der Schweiz ansässig seien. Die Zahlung erscheine als unglaubwürdig, sie sei durch nichts belegt. Die weitere Aufrechnung von Fr. 2'000.-- (Eigenmietwert) sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig. Die Beschwerde sei abzuweisen.
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1.3. Mit Eingabe vom 27. August 2018 (Poststempel) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben ("infolge Missachtung der Untersuchungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs").
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1.4. Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83
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2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 V 395 E. 3.1 S. 397), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).
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2.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).
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2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen; vorne E. 2.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Steuerpflichtige macht im Wohnsitzpunkt geltend, die Vorinstanz habe (einzig) aufgrund dessen, dass sie ihre Einzahlungen an verschiedenen Poststellen in den Kantonen St. Gallen und Thurgau vorgenommen habe, angenommen, die persönliche Zugehörigkeit habe im Kanton St. Gallen ununterbrochen bestanden. Dabei handle es sich um ein schwaches und untaugliches Indiz. Diese Sichtweise findet im angefochtenen Entscheid keinerlei Grundlage. Gegenteils hat sich die Vorinstanz detailliert mit verschiedenen rechtserheblichen Aspekten auseinandergesetzt. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4) ist es zwar zur schriftenpolizeilichen Abmeldung, nirgends aber zur spiegelbildlichen Anmeldung gekommen. Der angebliche neue Wohnsitz erwies sich als unpräzis (keine Hausnummer), zumal die Steuerpflichtige weder Wohneigentum noch Wohnungsmiete oder Unterbringung bei einer Privatperson nachweisen konnte. Den Steuererklärungen 2012 und 2013 zufolge bestand der bisherige Wohnsitz weiter. Ebenso vorinstanzlich festgestellt ist, dass der Steuerpflichtigen in ihrem Wohn- und Geschäftshaus (Ladenlokal und vier Wohnungen) durchwegs eine Wohnung zur Verfügung stand, zumal der eingereichte Mietvertrag vom 17. Dezember 2011 einen Mietantritt per 1. Januar 2012 vorsah, die Abmeldung aber erst am 22. Februar 2012 erfolgte. Alle diese tatsächlichen Umstände und die vorinstanzliche Beweiswürdigung werden von der Steuerpflichtigen in keiner Weise bestritten, die den gesetzlichen Anforderungen auch nur ansatzweise genügen könnten (Art. 106 Abs. 2; vorne E. 2.3). Die durchwegs pauschalen, bestenfalls appellatorisch gehaltenen Ausführungen erweisen sich stellenweise auch als unverständlich. So führt die Steuerpflichtige aus, eine "Wohnsitzverlegung, welche die Beweislast für die subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort unter bestimmten Umständen [...] verschieben würde", liege
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3.2. Die Beschwerde zielt auch in den übrigen Punkten am Kern der Sache vorbei. So erklärt die Steuerpflichtige beiläufig, der Einzug des Mieters sei am 1. April 2012 erfolgt, ohne aber in irgendeiner Form darzulegen, dass und inwiefern durch die davon abweichende vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihre verfassungsmässigen Individualrechte eingegriffen worden sein soll. Gleiches trifft auf die Barzahlung zu. Der Eigenmietwert war schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr strittig (vorne E. 1.2.2). Umso weniger kann er im bundesgerichtlichen Verfahren thematisiert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die Erörterungen zur Verlegung der Beweislast betreffen zwar eine bundesrechtliche Fragestellung, auch hier gelten aber minimale Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; vorne E. 2.2). Daran fehlt es offensichtlich.
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3.3. Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden. Sie ist abzuweisen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
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4.2. Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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