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Informationen zum Dokument  BGer 2F_15/2018  Materielle Begründung
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BGer 2F_15/2018 vom 11.09.2018
 
 
2F_15/2018
 
 
Urteil vom 11. September 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. B.________ AG,
 
2. Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), KBB Rechtsdienst, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Dr. Martin Zobl, Rechtsanwälte,
 
Gesuchsgegner,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Endverfügung des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_197/2018 vom 30. Juli 2018 sowie gegen die Urteile 2C_336/2018 und 2C_431/2018 (beide ebenfalls vom 30. Juli 2018).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der A.________ AG (handelnd durch C.________) gegen verschiedene Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (betreffend Ausstand von Gerichtspersonen) nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe die sich aus den anwendbaren Normen ergebenden Grundsätze richterlicher Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit dargestellt und vor dem Hintergrund der dabei gefundenen Kriterien für jede einzelne von der Beschwerdeführerin abgelehnte Gerichtsperson geprüft, wie es sich mit den Ausstandsrügen verhalte. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den rechtlichen Grundlagen des Ausstandsrechts auch nicht ansatzweise auseinander; ihren Äusserungen fehle es damit von vornherein an einem Fundament für ihre gegenüber einzelnen Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Rügen der Befangenheit. Die Beschwerde enthalte offensichtlich keine im Hinblick auf die allein streitige Ausstandsproblematik massgebliche und damit keine sachbezogene Begründung (E. 2.1 und 2.2).
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1.2. Mit Urteil 2C_431/2018 (ebenfalls vom 30. Juli 2018) trat das Bundesgericht ferner auf eine von der A.________ AG erhobene Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 (betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im öffentlichen Beschaffungswesen) ebenfalls nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, bei derartigen Entscheiden könne gemäss Art. 98 BGG nur - in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Konkret welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den angefochtenen Zwischenentscheid verletzt worden sein solle, lasse sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Sie habe dem Bundesgericht somit offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsschrift vorgelegt, insbesondere nicht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (E. 2.2).
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1.3. Mit Verfügung 2C_197/2018 (ebenfalls vom 30. Juli 2018) schrieb das Bundesgericht sodann eine Beschwerde der A.________ AG gegen einen weiteren Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im öffentlichen Beschaffungswesen) vom Geschäftsverzeichnis ab. In dieser Verfügung erwog das Bundesgericht, mit dem Abschluss des Vertrages zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin entfalle regelmässig der Gegenstand einer derartigen Beschwerde bzw. ein Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung. Ohnehin wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen (keine hinreichend begründeten Rügen innerhalb der Frist von 30 Tagen).
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2018 richtet sich die A.________ AG (handelnd durch C.________) "an die Nachfolgerinnen und Nachfolger von Hans Georg Seiler, Andreas Zünd, Thomas Stadelmann und Andreas Feller". Er, C.________, müsse "gegen alle (...) erwähnten Gerichtspersonen wegen böswilliger und rechtswidriger Prozessführung (...) jeweils folgende Bussen aussprechen: Hans Georg Seiler: 25'000 CHF, Andreas Feller: 20'000 CHF, Andreas Zünd: 5'000 CHF, Thomas Stadelmann: 5'000 CHF". C.________ ersucht deshalb um Überweisung von Fr. 55'000.-- auf sein Firmenkonto und stellt gleichzeitig den Antrag, "alle Urteile vom 30.7.2018 des BGer (2C_197/2018, 2C_336/2018 und 2C_431/2018" seien " 'ex tunc' aufzuheben".
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2.2. Mit Eingabe vom 11. August 2018 wendet sich die A.________ AG bzw. C.________ an die Kanzleichefin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung und erhebt "Rechtsverweigerungsbeschwerde/Rechtsverzögerungsbeschwerde" im Zusammenhang mit den vorgenannten Urteilen. Er macht im Wesentlichen "Verfassungsbruch" geltend und verlangt, diese Urteile aufzuheben.
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2.3. Am 13. August 2018 (Posteingang: 31. August 2018) stellt die A.________ AG (bzw. C.________) schliesslich ein "Ausstandsbegehren gegen alle Bundesrichter/innen 2C_197/2018" und gegen den Bundesgerichtspräsidenten. Ein Schreiben, das dieser an sie gerichtet habe, sei beizuziehen. Schliesslich wird beantragt, "das gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG vorgesehene Verfahren durchzuführen" und verlangt, dass dieses Verfahren "öffentlich geführt wird".
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Erwägung 3
 
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. August 2018 zutreffend ausführt (vorne E. 2.1), können Entscheide des Bundesgerichts nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG). Seine Entscheide erwachsen allerdings am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Gegen sie steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch, als welches die oben erwähnten verschiedenen Eingaben der A.________ AG bzw. des für sie handelnden C.________ entgegenzunehmen und zu behandeln sind. Auf ein Revisionsgesuch liesse sich allerdings nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art.121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den Vorbringen in den vorerwähnten Eingaben auch nicht sinngemäss entnehmen. Letztlich soll damit Beschwerde gegen die bundesgerichtlichen Urteile 2C_197/2018, 2C_336/2018 und 2C_431/2018 (alle vom 30. Juli 2018) geführt oder um deren Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist (vgl. Urteil 2F_26/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit diesen drei erstgenannten Urteilen und den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen oder mit der Kostenauflage einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte.
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Erwägung 4
 
Auf das vorliegende Revisionsgesuch ist ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG). Für den Beizug eines Schreibens des Bundesgerichtspräsidenten an die Gesuchstellerin besteht kein Anlass.
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Diesem Verfahrensausgang entsprechend wären die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Unnötige Kosten hat allerdings zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Daher erscheint es geboten, die Kosten des Verfahrens C.________ persönlich aufzuerlegen, der für die Gesuchstellerin gehandelt und für diese in jeder Hinsicht völlig untaugliche Eingaben verfasst hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
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Das Bundesgericht behält sich ferner vor, weitere Rechtsschriften der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin und von dem für sie handelnden C.________ - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 7 BGG) und unbeantwortet abzulegen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden C.________ auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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