BGer 1C_440/2018 | |||
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BGer 1C_440/2018 vom 25.09.2018 |
1C_440/2018 |
Urteil vom 25. September 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises; Abschreibung,
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Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
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vom 28. August 2018 (RK 120/18).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog am 25. Januar 2018 A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von 12 Monaten an. Am 10. Juli 2018 erhöhte es die Sperrfrist auf 24 Monate, nachdem A.________ trotz entzogenem Ausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hatte.
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Am 9. August 2018 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Am 10. August 2018 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern A.________ darauf hin, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse und innert 30 Tagen - d.h. bis zum 14. August 2018 - einzureichen sei. Sie lud ihn (per Einschreiben und per A-Post) ein, Antrag und Begründung nachzureichen und wies ihn darauf hin, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn er sich bis zum 14. August 2018 nicht vernehmen lasse.
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Nachdem die Frist unbenutzt abgelaufen war, schrieb die Rekurskommission die Beschwerde am 28. August 2018 als durch Rückzug erledigt ab.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 2. September 2018 teilt A.________ mit, er habe auswärts gearbeitet, als die Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde bei ihm eingetroffen sei. Er sei erst am Abend des 14. August 2018 nach Hause gekommen und habe nicht mehr innert Frist reagieren können. Er wende sich daher ans Bundesgericht; er wisse nicht, wieso er am Autofahren gehindert werden solle; er habe niemanden gefährdet oder zu Tode gefahren und sei beruflich wie privat auf das Auto angewiesen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Bundesrecht verletzte, indem sie das Verfahren als erledigt abschrieb. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Rekurskommission hat den Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 33 des Berner Verwaltungsrechtspflegegesetzes umgehend darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und er sie innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist verbessern könne. Dass er diese Aufforderung zu spät entgegen nahm, um ihr fristgerecht nachkommen zu können, hat er selber zu verantworten. Nachdem er Beschwerde erhoben hatte, war es seine Sache, das Notwendige vorzukehren, um den Empfang allfälliger Schreiben der Rekurskommission auch bei seiner Abwesenheit sicherzustellen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gerichtskosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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