BGer 5A_787/2018 | |||
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BGer 5A_787/2018 vom 26.09.2018 |
5A_787/2018 |
Urteil vom 26. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.
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Gegenstand
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Lohnpfändung, Existenzminimum,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. September 2018 (ABS 18 228).
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Erwägungen: | |
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2018 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, die Pfändung vollzogen. Am 3. Mai 2018 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf Fr. 3'675.60. Gestützt darauf verfügte es eine monatliche Lohnpfändung von Fr. 855.-- und zeigte diese am 4. Mai 2018 dem Beschwerdeführer an. Es setzte ihm Frist zur Einholung der Zustimmung der Gläubiger für eine stille Lohnpfändung. Am 15. Mai 2018 zeigte das Betreibungsamt die Lohnpfändung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an. Am 1. Juni 2018 erstellte es die Pfändungsurkunde.
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Am 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 10. September 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 19. September 2018 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht zur Behandlung weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge, deren Begründung und die Unterschrift zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge, in welcher Hinsicht die Lohnpfändung abzuändern wäre. Er setzt sich auch nicht mit den detaillierten Erwägungen des Obergerichts zu einzelnen Punkten der Existenzminimumsberechnung und der Pfändung auseinander (Grundbetrag bei Konkubinat, Mietzins, stille Lohnpfändung, Disziplinarverfahren gegen den Betreibungsbeamten). Er macht einzig geltend, er sei rechtlich verpflichtet, seine Partnerin finanziell zu unterstützen. Er führt aber nicht aus, weshalb dies - entgegen den Erwägungen des Obergerichts - der Fall sein sollte und welchen Betrag er dafür angerechnet wissen will. Unklar ist ebenso, welche Folgerungen er aus der angeblichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ziehen will, zumal das Obergericht zwar ein Kündigungsschreiben erwähnt, es aber offensichtlich die Situation während bestehenden Erwerbseinkommens untersucht hat. In der Tat bezieht sich die Beschwerde - soweit nachvollziehbar - auf neuere Entwicklungen seit dem August 2018, die im angefochtenen Urteil nicht erwähnt sind und auf die das Bundesgericht nicht eingehen kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen neueren Entwicklungen (d.h. seiner "neuen Arbeitssituation") über das "schleppende Verfahren" vor dem Betreibungsamt und die angeblich fehlende Reaktion auf seine Anliegen beschweren will, hat er sich mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu wenden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
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Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2018 gerichtet ist, ist sie offensichtlich unzulässig bzw. enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Da sich der Beschwerdeführer nicht an das Bundesgericht, sondern an das Obergericht gewandt hat, erscheint nicht ausgeschlossen, dass er zugleich Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt hinsichtlich der neueren Entwicklungen erheben wollte. Seine Eingabe ist dem Obergericht demnach zur Prüfung zuzustellen, ob darin eine solche Beschwerde zu sehen ist.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Dem Obergericht wird dabei eine Kopie der Beschwerde vom 19. September 2018 samt Beilage zur allfälligen Behandlung im Sinne der Erwägungen zugestellt.
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Lausanne, 26. September 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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