BGer 6B_1148/2017 | |||
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BGer 6B_1148/2017 vom 28.09.2018 |
6B_1148/2017 |
Urteil vom 28. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Reber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
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3. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Gehilfenschaft zum Betrug; Willkür, Anklageprinzip etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 13. September 2017 (SK 16 204 + 205) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. September 2017 (SK 16 204 SET).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern erklärte X.________ mit Urteil vom 19. Februar 2016 des Betrugs in acht Fällen, begangen gemeinsam mit Y.________, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
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B. | |
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 13. September 2017 in zwei Fällen vom Vorwurf des Betrugs, gemeinsam begangen mit Y.________, frei. In den übrigen sechs Fällen erklärte es ihn der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
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Dem Urteil liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
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Y.________ wollte seinen Gesellschaften gemäss seiner Selbstanzeige mittels "sale and lease back"-Geschäften Liquidität verschaffen. Konkret beabsichtigte er, Leasinggesellschaften sich im Eigentum seiner Gesellschaften befindliche Maschinen zu verkaufen und diese anschliessend von den Leasinggesellschaften zurück zu leasen. Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, "sale and lease back"-Geschäfte abzuschliessen, trat die von X.________ geleitete C.________ AG, welche in einem ähnlichen Industriezweig tätig und geschäftlich mit Y.________ bekannt war, gegenüber den Leasinggesellschaften als Lieferantin bzw. Verkäuferin der Maschinen auf und liess diesen (meist) über Y.________ und den Leasingbroker entsprechende Offerten der C.________ AG zukommen. Die Leasinggesellschaften schlossen in der Folge mit der C.________ AG Kaufverträge über die Maschinen ab. Y.________ bzw. dessen Gesellschaften schlossen seinerseits mit den Leasinggesellschaften Verträge über das Leasing der Maschinen ab. Den Kaufpreis für die Maschinen überwiesen die Leasinggesellschaften der C.________ AG, welche diesen - abzüglich einer Summe von 3-5% - an Y.________ weiterleitete. Über die Gesellschaften von Y.________ wurde später der Konkurs eröffnet. Die Vorinstanz wirft X.________ vor, er habe gewusst, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit der Lieferantin der Maschinen und über die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung getäuscht wurden. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Gesellschaften von Y.________ Liquiditätsprobleme hatten, die Leasinggesellschaften aufgrund des mit solchen Verträgen einhergehenden Risikos nicht bereit waren, mit den Gesellschaften von Y.________ einen "sale and lease back"-Vertrag abzuschliessen und deswegen das Konstrukt mit ihm als angeblich unabhängigem Lieferanten gewählt wurde. X.________ habe mit den Verträgen seinen Umsatz steigern, aber auch einen langjährigen Kunden zufriedenstellen und unterstützen wollen, dies sowohl aus Kulanz als auch mit Blick auf künftige Geschäfte mit diesem. Y.________ machte in fünf Fällen auch falsche Angaben zum Alter bzw. zu den technischen Eigenschaften der Maschinen, wovon X.________ jedoch keine Kenntnis hatte.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 13. September 2017 (mit Ausnahme der Freisprüche) und der Beschluss vom 25. September 2017 seien aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.
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D. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Privatkläger (Beschwerdegegner 2 und 3) verzichteten auf eine Vernehmlassung. X.________ reichte eine Replik ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips.
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1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
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1.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe den Leasinggesellschaften auf Ansuchen von Y.________ ein für ein Finanzierungsleasing erforderliches Dreiparteienverhältnis vorgespiegelt. Damit habe Y.________ den Eindruck erwecken können, die C.________ AG sei Lieferantin/Verkäuferin der Maschinen, welche an die Gesellschaften von Y.________ verleast werden sollten. Tatsächlich habe die C.________ AG nie über die Maschinen verfügt und das Eigentum an ihnen nicht verschaffen können, was der Beschwerdeführer beides gewusst habe (Anklageschrift S. 17). Der Deliktsbetrag entspricht gemäss der Anklage dem von den Leasinggesellschaften bezahlten Kaufpreis.
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1.3. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern stellte sich im erstinstanzlichen Entscheid noch auf den Standpunkt, das Eigentum an den Leasingobjekten sei nicht auf die Leasinggesellschaften übergegangen, da kein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen sei. Da die C.________ AG zudem nicht unmittelbare Besitzerin der fraglichen Maschinen gewesen sei, habe sie den Leasinggesellschaften kein Eigentum daran verschaffen können (angefochtenes Urteil E. 8.1 S. 13, E. 11.1 S. 17).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Demgegenüber geht die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer davon aus, es lägen gültige Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte vor und die Leasinggesellschaften hätten Eigentum an den Maschinen erworben. Zwar hätten die Leasinggesellschaften keine "sale and lease back"-Verträge abschliessen und demnach keine Maschinen von Y.________ erwerben wollen. Sämtliche Leasinggesellschaften hätten jedoch an der Verbindlichkeit der Verträge festgehalten und diese nicht angefochten, sondern im Konkursverfahren Eigentum an den Maschinen beansprucht (angefochtenes Urteil E. 8 S. 13 ff.).
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1.4.2. Die Vorinstanz wirft Y.________ vor, er habe in nahezu allen Fällen falsche Angaben bezüglich des Alters bzw. der technischen Eigenschaften der Maschinen gemacht. Die Leasinggesellschaften seien damit in Bezug auf den tatsächlichen Wert der durch sie erworbenen Objekte getäuscht worden. Zusätzlich habe er den Leasinggesellschaften in allen Fällen vorgespiegelt, sie würden die Leasingobjekte über einen unabhängigen Lieferanten, welcher Gewähr für die Bezahlung eines marktüblichen Preises biete, erwerben. Die Leasinggesellschaften seien in diesem Zusammenhang auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Ausgestaltung des Leasingvertragsverhältnisses getäuscht worden. Ihnen sei glaubhaft gemacht worden, sie würden ein klassisches Leasinggeschäft im Dreiecksverhältnis eingehen, wobei es sich dabei jedoch tatsächlich um "sale and lease back"-Geschäfte mit zwei Parteien gehandelt habe, welche Y.________ habe abschliessen wollen, da er keine andere Möglichkeit der Liquiditätsbeschaffung für seine Firmengruppe gesehen habe (angefochtenes Urteil E. 11.1 S. 17 f.).
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Den Schaden der Leasinggesellschaften erblickt die Vorinstanz darin, dass die Leasinggesellschaften aufgrund der falschen Angaben zum Alter bzw. den technischen Eigenschaften für die erworbenen Maschinen mehrheitlich einen zu hohen Kaufpreis bezahlten. Zusätzlich seien die Leasinggesellschaften auch in einen Irrtum über die Unabhängigkeit der Verkäuferin versetzt worden. Dieser Irrtum habe insofern zu einem Schaden geführt, als die Leasinggesellschaften die Leasingobjekte käuflich erworben und Y.________ zum Leasing überlassen hätten. Sie hätten damit tatsächlich ein "sale and lease back" durchgeführt, was sie jedoch aufgrund des damit verbundenen höheren Risikos, keinen angemessenen Marktwert für die Objekte zu bezahlen, nicht gewollt hätten. Überdies habe aufgrund der Tatsache, dass Y.________ gezwungen gewesen sei, ein "sale and lease back"-Geschäft abzuschliessen, um an Liquidität zu gelangen, ein grösseres Risiko für die Forderungen der Leasinggesellschaften gegenüber Y.________ bzw. seinen Gesellschaften bestanden. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Y.________-Gruppe auf diese Art und Weise zahlreiche Leasingverträge über doch erhebliche Summen abgeschlossen habe. Damit liege ein sogenannter Gefährdungsschaden vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Forderungen, welche die Leasinggesellschaften gegenüber Y.________ gehabt hätten, erheblich entwertet gewesen, weil ein grösseres Risiko als angenommen bestanden habe. Die Deliktssumme sei jedoch nicht bezifferbar. Zwar seien die Forderungen in ihrem Bestand erheblich entwertet gewesen, jedoch nicht derart erheblich, dass von einem Totalverlust auszugehen wäre (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 22 f.).
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1.4.3. Dem Beschwerdeführer hält die Vorinstanz zugute, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Y.________ falsche Angaben zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen bzw. zu deren Wert machte und dass die Maschinen zu teuer verkauft wurden (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, 25, 29 f., 31 f. 38 f., 41 f., 43 f.). Mit Blick auf die hohe Anzahl an Geschäften (acht Leasingverträge innerhalb von neun Monaten) habe der Beschwerdeführer jedoch davon ausgehen müssen, dass die Gesellschaften von Y.________ mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatten. Y.________ habe dem Beschwerdeführer gegenüber auch offengelegt, dass seine Gesellschaften Liquidität benötigen würden. Dieser habe damit Kenntnis davon gehabt, dass es Y.________ auf anderem Weg - insbesondere unter Angabe der wahren ursprünglichen Eigentumsverhältnisse der Maschinen - nicht möglich gewesen wäre, Liquidität für seine Gesellschaften zu beschaffen (angefochtenes Urteil S. 12). Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Leasinggesellschaften über die tatsächlichen Verhältnisse rund um den Leasingvertrag (unabhängige Lieferantin) bzw. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten getäuscht worden seien. Er habe gewusst, dass die Leasinggeber entgegen ihren Erwartungen einen eher risikobehafteten "sale and lease back"-Vertrag abschlossen, und dass damit ihre Forderungen gegenüber Y.________ in ihrem Wert herabgesetzt waren. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass Y.________ bzw. dessen Gesellschaften in diesem Umfang bereichert worden seien. Hingegen habe der Beschwerdeführer nicht in der Absicht gehandelt, sich selbst im Sinne von Art. 146 StGB stoffgleich zu bereichern. Die bei diesem eingetretene Bereicherung habe in der von Y.________ erhaltenen Provisionszahlung in der Höhe von 3-5% des Kaufpreises bestanden. Die Zahlung entstamme vollumfänglich dem Vermögen von Y.________. Sie entspreche nicht dem bei den Leasinggesellschaften eingetretenen Schaden. Die Stoffgleichheit sei nicht gegeben, womit der Beschwerdeführer nicht über eigene Bereicherungsabsicht, sondern lediglich über Drittbereicherungsabsicht verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 25). Indem er ausschliesslich die Bereicherung des Haupttäters und damit von Y.________ angestrebt habe, habe er sich der Gehilfenschaft zum Betrug und nicht der Mittäterschaft schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. 11.5.2 S. 25 f.).
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1.5. Der Beschwerdeführer täuschte die Leasinggesellschaften gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen über die Herkunft bzw. die aktuelle Eigentümerin der von ihm verkauften Maschinen. Damit soll er den Leasinggesellschaften gemäss der Vorinstanz verschwiegen haben, dass diese ein im Vergleich zu einem normalen Kauf im Rahmen eines Finanzierungsleasings grösseres Geschäftsrisiko eingingen. Eine solche Täuschung über das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist indes nicht Gegenstand der Anklage. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift ausschliesslich vorgeworfen, er habe den Leasinggesellschaften vorgespiegelt, er könne ihnen Eigentum an den verkauften Maschinen verschaffen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Dass er die Leasinggesellschaften über das von der Vorinstanz angenommene höhere Risiko, keinen angemessenen Marktwert für die Objekte zu bezahlen, täuschte, geht aus der Anklageschrift nicht hervor. Aber auch eine Täuschung des Beschwerdeführers über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften von Y.________ ist nicht angeklagt. Die Vorinstanz anerkennt selber, dass die Ausfälle bei den Zahlungen der Leasingraten und der den Leasinggesellschaften im Konkurs entstandene Schaden nicht Gegenstand der Anklage bilden (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.2.1 S. 18 f.; E. 11.3 S. 22). Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst daher gegen das Anklageprinzip.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die den Leasinggesellschaften verkauften Maschinen seien mangelhaft und die Beschriebe in den Kauf- und Leasingverträgen falsch gewesen, womit die Maschinen minderwertig gewesen seien. Diese Annahme basiere ausschliesslich auf den Aussagen von Y.________. Niemand habe die angeblich falschen Angaben verifizieren können, da die Maschinen bereits vor dem Konkurs oder im Konkurs der Leasingnehmerinnen entfernt worden seien. Die Selbstanzeige von Y.________ habe der Vertuschung weiterer Straftatbestände gedient. Die Leasingmaschinen seien in Litauen per Internet von einer dortigen Gesellschaft von Y.________ zum Verkauf angeboten worden. Ein Beweis oder ein objektiv verlässlicher Hinweis auf die Minderwertigkeit auch nur einer Maschine liege nicht vor.
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Der Beschwerdeführer ficht sodann die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als mehrfache Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB an. Er beanstandet, die Leasinggesellschaften hätten die Leasingobjekte gekauft und wieder verleast. Sie seien Eigentümer der Leasingmaschinen geworden. Im Vorfeld hätten sie die Leasingmaschinen überprüfen und beurteilen können, was durch zwei Gesellschaften auch gemacht worden sei. Die Leasingraten seien bis zum Konkurs der Leasingnehmerinnen bezahlt worden. Das Vorgehen sei transparent und für alle nachvollziehbar gewesen. Den Leasinggesellschaften gegenüber sei nichts verheimlicht worden. Lediglich der Transport der Maschinen zur Lieferantin und wieder zurück sei nicht vollzogen worden. Dies sei den beiden Leasinggesellschaften, die zur Überprüfung der Maschinen bei Y.________ erschienen seien, bekannt gewesen und wäre auf Anfrage auch den weiteren Leasinggesellschaften bekannt gegeben worden. Die Leasinggesellschaften hätten wertentsprechende Maschinen gekauft und dafür den Kaufpreis bezahlt. Dieser Vorgang vermöge noch nicht als schädigende Vermögensdisposition gelten. Die Leasinggesellschaften hätten erst durch die Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) der Leasingnehmerinnen und das angeblich fehlende Vorhandensein der Leasinggegenstände im Zeitpunkt der Konkurse einen Vermögensschaden erlitten. Er habe für gesamthaft ca. 3 Mio. Franken Maschinen von den Gesellschaften von Y.________ gekauft und diese an die Leasinggesellschaften unter Übernahme aller kaufrechtlichen Verkäuferpflichten einschliesslich der Gewährleistungspflichten verkauft. Als langjähriger Maschinenhändler sei er sich der Gewährleistungspflichten als Verkäufer einer Maschine bewusst gewesen. Er hätte nicht mitgewirkt, wenn für ihn eine angebliche Minderwertigkeit der angeblich in den Verträgen falsch beschriebenen Maschinen erkennbar gewesen wäre, da er damit für sich und die C.________ AG, deren Alleineigentümer er sei, "das Grab geschaufelt" hätte.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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2.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
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2.2.3. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3 S. 175). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256 f.; 126 IV 113 E. 3a S. 117). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - verringert ist (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52). Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen).
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2.2.4. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52; 128 IV 53 E. 5f/cc S. 68 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers ist begründet. Sowohl der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB als auch die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) dazu setzen Vorsatz, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). Im Falle einer Haupttäterschaft verlangt dies Wissen und Willen in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs. Der blosse Gehilfe muss den Geschehensablauf voraussehen, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen. Sowohl der Haupttäter als auch der Gehilfe müssen im Falle eines Betrugs daher um die täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Betrugsopfers wissen und diese wollen oder zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
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2.3.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, die Verträge seien gültig zustande gekommen und die Leasinggesellschaften hätten Eigentum an den Maschinen erworben (angefochtenes Urteil E. 8 S. 13 ff.). Verkäuferin der Maschinen und damit Vertragspartnerin der Leasinggesellschaften war die C.________ AG, welche den Leasinggesellschaften für allfällige Mängel der Maschinen haftete. Die Leasinggesellschaften wurden nicht über den Vertragspartner oder über die Art des von ihnen abgeschlossenen Vertrags getäuscht, sondern lediglich über die Herkunft der von ihnen gekauften Maschinen.
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2.3.3. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den falschen Angaben von Y.________ zu technischen Daten oder zum Alter der Maschinen hatte. Eine arglistige Täuschung über den Wert der Maschinen kann dem Beschwerdeführer mangels Vorsatz daher nicht angelastet werden. Ebenso wenig war eine allfällige Gehilfenschaft von einem solchen Vorsatz getragen, da der Beschwerdeführer nicht wusste, dass er die Maschinen zum Teil zu einem übersetzten Preis verkaufte. Letztlich kann für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers daher offenbleiben, ob die Maschinen - wie von der Vorinstanz festgestellt - teilweise mit Mängeln behaftet waren.
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2.3.4. Fraglich ist bereits, ob die Täuschung über die Herkunft der Maschinen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB war. Dagegen spricht, dass die Leasinggesellschaften teilweise keinerlei Überprüfung der Leasingobjekte vornahmen und aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unklar bleibt, woher die Leasingobjekte nach der Vorstellung der Leasinggesellschaften stammten. Hinzu kommt, dass zumindest der beigezogene Leasingbroker Kenntnis von den wahren Umständen hatte. Dieser legte den Leasinggesellschaften gegenüber die wahren Verhältnisse - zumindest in den beiden Fällen, in welchen es vorinstanzlich zu einem Freispruch kam - offen (vgl. angefochtenes Urteil E. 21 S. 34 und E. 23 S. 36). Selbst wenn die Täuschung arglistig gewesen wäre, könnte diese nur einen Betrugsvorwurf begründen, wenn der Beschwerdeführer mit Schädigungsvorsatz handelte, was - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall war.
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2.3.5. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zwar vor, er habe gewusst, dass die Leasinggeber entgegen ihren Erwartungen einen eher risikobehafteten "sale and lease back"-Vertrag abschlossen, und dass damit ihre Forderungen gegenüber Y.________ in ihrem Wert herabgesetzt waren (angefochtenes Urteil S. 25). Er habe im Wissen um die finanzielle Situation der Gesellschaften von Y.________ und die konkreten Hintergründe der Leasingverträge gehandelt (angefochtenes Urteil E. 13.2 S. 28, E. 16 S. 30, E. 19 S. 32, E. 27 S. 39, E. 30 S. 42 und E. 33 S. 44). Damit spricht die Vorinstanz das Risiko in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften von Y.________ an (dazu nachfolgend E. 2.3.6). Dem angefochtenen Entscheid kann indes nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe auch gewusst, dass der angebotene Verkaufspreis möglicherweise nicht dem Marktwert entsprach und die Leasinggesellschaften aufgrund der vorgetäuschten Unabhängigkeit der C.________ AG den Verkaufspreis nicht auf seine Marktangemessenheit überprüfen würden. Dass bei den abgeschlossenen Geschäften gemäss der Vorinstanz bei abstrakter Betrachtung ein höheres Risiko bestand, keinen marktangemessenen Preis zu bezahlen, begründet noch keinen Schädigungsvorsatz, wenn dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden kann, er sei sich dessen sowie der Möglichkeit, dass die verkauften Gegenstände mit Mängeln behaftet waren, bewusst gewesen.
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Hinzu kommt, dass nicht in allen Fällen ein zu hoher Kaufpreis bezahlt wurde. Das Risiko, aufgrund falscher Angaben einen zu hohen Kaufpreis zu bezahlen, hat offensichtlich keine Schädigung zur Folge, wenn es beim blossen Risiko blieb und der Kaufpreis trotz dieses Risikos korrekt berechnet war. Ein sog. Gefährdungsschaden liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen).
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2.3.6. Schliesslich lastet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften von Y.________ an, da er den Leasinggesellschaften verschwiegen habe, dass Y.________ aufgrund der Liquiditätsprobleme seiner Gesellschaften "sale and lease back"-Verträge abschliessen wollte. Damit insinuiert die Vorinstanz, die Leasinggesellschaften hätten nicht bloss keine "sale and lease back"-Verträge abschliessen, sondern schlicht keine Leasingverträge mit einer Gesellschaft eingehen wollen, die ein Interesse an einem "sale and lease back"-Vertrag hatte, um an liquide Mittel zu gelangen. Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zur Feststellung der Vorinstanz, die Leasinggesellschaften seien nicht bereit gewesen, "sale and lease back"-Verträge mit Y.________ abzuschliessen, was dieser gewusst habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 6 S. 8, E. 7.2 S. 9).
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Die Leasinggesellschaften erlitten offenbar im Konkurs der Gesellschaften von Y.________ Verluste, da die Leasingraten nicht mehr bezahlt wurden. Auch insofern mangelt es auf jeden Fall an der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist, da die Vorinstanz anerkennt, dass die Leasinggesellschaften die finanziellen Verhältnisse der Leasingnehmerinnen nicht genügend abklärten (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.2.1 S. 18 f.). Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass der den Leasinggesellschaften im Konkurs entstandene Schaden irrelevant sei, da er nicht unmittelbar durch die Handlungen der Beschuldigten entstanden und daher zu Recht auch nicht als Schaden im strafrechtlichen Sinne angeklagt sei (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 22).
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2.3.7. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug verstösst gegen Bundesrecht. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil vom 13. September 2017 ist teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit separatem Beschluss vom 25. September 2017 im Umfang seines Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung zu. Der Beschluss vom 25. September 2017 ist antragsgemäss ebenfalls aufzuheben, da über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich nicht vernehmen und stellten im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge, weshalb sie nicht kostenpflichtig werden. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil vom 13. September 2017 und der Beschluss vom 25. September 2017 des Obergerichts des Kantons Bern werden (teilweise) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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