BGer 1B_451/2018 | |||
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BGer 1B_451/2018 vom 05.10.2018 |
1B_451/2018 |
Urteil vom 5. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Kostenerlass,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. August 2018 (BK 18 357).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ und B.________ ersuchten mit Eingabe vom 18. August 2018 um Erlass der mit den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, 16. Juni 2016, 9. Dezember 2016, 26. Februar 2018, 15. März 2018 und 21. März 2018 auferlegten Verfahrenskosten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 24. August 2018 das Kostenerlassgesuch vom 18. August 2018 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, die Beschwerdekammer in Strafsachen habe bereits mit Verfügungen vom 21. Juni 2018, 11. Juli 2018 und 24. Mai 2016 Kostenerlassgesuche betreffend die Verfahrenskosten gemäss den Beschlüssen des Obergerichts vom 19. März 2014, 16. Juni 2016, 9. Dezember 2016 und 15./21. März 2018 abgewiesen. Den in diesen Verfügungen gemachten Ausführungen, insbesondere diejenigen zum unterlassenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und der Aussichtslosigkeit des Verfahrens sowie der fehlenden Mitwirkung im Erlassverfahren, hätten nach wie vor Geltung. Das Erlassgesuch sei insoweit (weiterhin) abzuweisen. Bezüglich der mit Beschluss des Obergerichts vom 26. Februar 2018 auferlegten Verfahrenskosten sei bislang noch kein Erlassentscheid ergangen. Wer, wie vorliegend die Gesuchsteller, eine unzumutbare Härte geltend mache, sei zur Mitwirkung verpflichtet und trage die Behauptungs- und Beweislast. Mittels der eingereichten Unterlagen sei eine eingehende Prüfung des Erlassgesuchs nicht möglich. Infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht sei das Erlassgesuch abzuweisen.
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Erwägung 2 | |
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführer behaupten eine Vielzahl von Rechts- bzw. Verfassungsverletzungen. Sie legen indessen nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern diese Verletzungen durch die angefochtene Verfügung erfolgt sein sollten. Aus ihren nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdekammer die eingereichten Unterlagen in rechtswidriger Weise als unzureichend beurteilt hätte und inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Erlassgesuchs führte, bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführer mit Urteilen vom 6. September 2018 (Verfahren 1B_383/2018), 22. August 2018 (Verfahren 1B_389/2018) und 21. August 2018 (Verfahren 1B_387/2018) darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig ähnliche Eingaben Kostenfolgen nach sich ziehen werden. Somit sind die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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