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Informationen zum Dokument  BGer 4A_530/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_530/2018 vom 16.10.2018
 
 
4A_530/2018
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung
 
des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 22. August 2018 (ZK1 2018 27).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. September 2018 an das Bundesgericht erklärt hat, eine Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 22. August 2018 betreffend Mietrecht mit Beschwerde anzufechten, mit dem Antrag, der vom Kantonsgericht geforderte Gerichtskostenvorschuss sei von Fr. 40'000.-- auf Fr. 8'000.-- zu reduzieren;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen);
 
dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1);
 
dass die beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3);
 
dass der Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringt, sondern bloss moniert, der von ihm zu leistende Gerichtskostenvorschuss sei "viel zu hoch" und verstosse gegen das Äquivalenzprinzip;
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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