BGer 5F_15/2018 | |||
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BGer 5F_15/2018 vom 17.10.2018 |
5F_15/2018 |
Urteil vom 17. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_57/2018 vom 26. März 2018.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5D_57/2018 vom 26. März 2018 trat das Bundesgericht mit einzelrichterlichem Entscheid gemäss Art. 108 BGG auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin in einer Rechtsöffnungssache nicht ein.
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Am 21. September 2018 hat die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils (sowie des Urteils 5D_117/2018 vom 10. Juli 2018; dazu Verfahren 5F_16/2018) ersucht. Am 15. Oktober 2018 hat die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe eingereicht.
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2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen).
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3. Die Gesuchstellerin stellt zahlreiche Anträge, die keinen erkennbaren Bezug zum vorliegend in Frage stehenden Urteil 5D_57/2018 haben. Darauf ist nicht einzutreten. Sie macht sodann Aktenfälschung durch die Gegenpartei und kollektiven Grenzbetrug seit 2011 geltend. Sinngemäss will sie sich damit wohl auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen. Zumindest die Rede vom Grenzbetrug ist nichts Neues, sondern erscheint bereits in ihrer Beschwerde im Verfahren 5D_57/2018. Der Vorwurf der Aktenfälschung steht im Zusammenhang mit einem Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2017. Dieser diente als Rechtsöffnungstitel im Rechtsöffnungsverfahren, das dem Verfahren 5D_57/2018 zugrunde lag. Inwiefern jedoch ein Verbrechen oder Vergehen darin liegen soll, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin in einem Schreiben das Datum eines Zahlungsbefehls falsch angegeben haben soll, wird nicht plausibel gemacht. Die Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich im Übrigen in einer Schilderung verschiedener Verfahren und Vorkommnisse aus eigener Sicht und sind einmal mehr schwer verständlich. Sie sind nicht geeignet, die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG oder eines anderen Revisionsgrundes darzutun. Sie zielen vielmehr auf eine Neubeurteilung verschiedener Entscheide und Wiedergutmachung für angeblich erlittenes Unrecht im Zusammenhang mit Bauarbeiten beim Grundstück der Gesuchstellerin. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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