BGer 1B_342/2018 | |||
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BGer 1B_342/2018 vom 18.10.2018 |
1B_342/2018 |
Urteil vom 18. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Vollenweider,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Abteilung 2 Emmen,
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Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Mai 2018 (2N 18 11).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Luzern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vergehen gegen die Umweltschutz-, Wald-, Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz sowie wegen Diebstahl und Sachbeschädigung.
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Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) vom 2. Juli 2015 wegen illegaler Bautätigkeiten im Wald und im Gewässerraum, Verhindern einer vorgeschriebenen Schaffung von Schutzwald, der Ablagerung von zugeführten Materialien auf dem Waldboden sowie Nutzen von Waldbäumen ohne Bewilligung. Am 10. September 2013 sei festgestellt worden, dass auf der dem Kanton gehörenden Waldparzelle Nr. 921 in Schwarzenberg grosse Mengen Altholz (insbesondere Holzpaletten) sowie weitere Materialien abgelagert worden seien. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass auf den Parzellen Nrn. 920, 921, 925, 929, 942, 943 und 947 an verschiedenen Stellen im Bachlauf und in den Bacheinhängen des Giessbachs mit einem Bagger gezielt Gräben angelegt worden seien. Verursacher der Ablagerungen und der Bauarbeiten sei A.________, Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 914. Gemäss der Strafanzeige sowie einem vom Revierförster am 10. September 2013 angefertigten Fotoprotokoll waren die Eingriffe insbesondere darauf ausgerichtet, die linke Seite des in einem Tobel verlaufenden Bachs sowie den Hang zwischen Bach und der Parzelle von A.________ zu sichern und auf der rechten Seite die Erosion aktiv zu fördern. Dadurch würden der Schutzwald und die Güterstrasse Stäfeli gefährdet und drohten abzurutschen.
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Aufgrund einer Meldung der Gemeinde über neuerliche Geländeeingriffe erliess die Staatsanwaltschaft am 5. April 2016 gegen A.________ einen Beschlagnahmebefehl, worauf die Polizei einen Bagger der Marke Hutter mit Planierschaufel sowie eine breite und eine schmale Baggerschaufel beschlagnahmte. In einem weiteren Beschlagnahmebefehl, datierend vom 24. März 2017, führte die Staatsanwaltschaft aus, es bestehe der Verdacht, dass A.________ in der Zwischenzeit wiederum mit einem Bagger im Waldareal oberhalb des Giessbachs und/oder im Bachbett illegale Bauarbeiten ausgeführt habe. Gestützt darauf beschlagnahmte die Polizei einen Bagger der Marke Pel-Job. Am 9. Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Beschlagnahmebefehl. Sie hielt fest, es bestehe der Verdacht, dass A.________ zwischen dem 1. und dem 9. Januar 2018 abermals mit einem Bagger illegale Bauarbeiten auf der dem Kanton gehörenden Parzelle Nr. 921 ausgeführt habe. In der Folge beschlagnahmte die Polizei auf der Hofzufahrt von A.________ erneut einen Bagger der Marke Pel-Job.
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Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 9. Januar 2018 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Beschluss vom 30. Mai 2018 wies das Kantonsgericht das Rechtsmittel ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 16. Juli 2018 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts und der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und der Bagger sei ihm wieder auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Die Beschlagnahme eines Gegenstands bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen; Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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2. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c); oder einzuziehen sind (lit. d). Das Kantonsgericht bejahte die Voraussetzungen der Beschlagnahme unter den Titeln von Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von ihm angebotenen Beweise nicht abgenommen habe (Art. 29 Abs. 2 BV).
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3.2. Die Staatsanwaltschaft brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie sei von der Dienststelle lawa mit Fotoprotokoll vom 9. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt worden, dass im Bereich der Hofzufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers auf der im Eigentum des Kantons stehenden Parzelle Nr. 921 eine Aufschüttung verbreitert worden sei. Sie sei im Übergang seitlich zum Hang des Giessbachtobels mit Baumstämmen und in den Boden gerammten Ästen rudimentär gesichert worden. Auf Foto Nr. 2 sei der beschlagnahmte orange-weisse Bagger erkennbar. Der Gemeinderat von Schwarzenberg habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2015 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ausdrücklich Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 921 untersagt. Am 25. Januar 2018 habe zudem Marcel Gigon, Förster und Gemeindepräsident von Schwarzenberg, ausgesagt, die Fotos der Dienststelle lawa seien am 6. Januar 2018 entstanden. Er habe an diesem Tag festgestellt, dass auf der Stäfelistrasse Holz geschleift und auf der Zufahrt zur Liegenschaft des Beschwerdeführers bachseitig Erdarbeiten ausgeführt worden seien. Am 13. April 2017 habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Begehung angekündigt, er gedenke den fraglichen Hang mit einer Holzkrainerwand zu sichern. Dies scheine er nun in die Tat umgesetzt zu haben. Es sei offensichtlich, dass er für die abgebildeten Erdbewegungen und die vorgenommene Befestigung der Aufschüttung mit Holz den auf dem Bild erkennbaren Bagger verwendet habe.
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3.3. Das Kantonsgericht hielt gestützt auf die hierzu erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers fest, es sei davon auszugehen, dass er die fraglichen Arbeiten ausgeführt habe. Er mache jedoch geltend, diese seien gemäss einer Vereinbarung vom 30. August 2016 im Herbst 2017 als provisorische Massnahme für den Winter und nicht im Zeitraum vom 1. bis 9. Januar 2018 erfolgt und würden im Frühjahr wieder rückgängig gemacht. Jedoch sei zum einen nicht erstellt, dass solche Bauarbeiten vereinbart worden seien. Im Gegenteil ergebe sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer wiederholt jegliche Bauarbeiten an dieser Stelle und insbesondere auf der Parzelle Nr. 921 untersagt worden seien. Zum andern sei augenfällig, dass die beanstandeten Arbeiten nicht als provisorisch bezeichnet werden könnten, nachdem Baumstämme in den Boden gerammt worden seien und die Strasse verbreitert worden sei. Marcel Gigon sei als Gemeindepräsident und ehemaliger Revierförster ortskundig. Er habe die Fotos vom 6. Januar 2018 gemacht. Anlässlich seiner Einvernahme habe er gesagt, dass er am 1. oder 2. Januar 2018 vor Ort gewesen sei. Obwohl damals Schnee gelegen habe, gehe er davon aus, dass noch nichts da gewesen sein, ansonsten er es wahrscheinlich hätte sehen müssen.
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Es besehe somit ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer entgegen dem verfügten Baustopp Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 921 ausgeführt und damit gegen das Planungs- und Baugesetz verstossen habe.
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3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während den genannten Tagen aufgrund eines Sturms vollauf mit anderen Arbeiten beschäftigt gewesen, so dass er gar keine Zeit gehabt hätte, die Strasse zu verbreitern. Er habe erfolglos beantragt, dass er selbst und sein Nachbar dazu befragt würden. Zu den Fotos vom 6. Januar 2018 habe er ausgesagt, dass er im Herbst 2017 auf der linken Seite bei der Einmündung zur Hofzufahrt einen Graben ausgehoben, das Erdmaterial auf der rechten Seite deponiert und einen Baum hingelegt habe, damit das Wasser vorübergehend im Graben gefasst und kontrolliert in sein Güllensilo abgeleitet werde. Der Baum solle verhindern, dass der Schneepflug das Kies zu weit hinaus- und zum Giessbach hinabstosse. Der Kies sei nicht nur von ihm, sondern auch von der Strassengenossenschaft mit dem Schneepflug dorthin gestossen worden. Diese Massnahmen seien mit dem kommunalen Baudirektor, einem Vertreter der Dienststelle lawa und dem Kreisförster bzw. Forstingenieur anlässlich einer Besprechung vom 30. August 2016 so vereinbart worden. Gegenstand jener Besprechung sei die Strasseneinmündung sowie eine abgerutschte Stelle der Zufahrtsstrasse gewesen. Wiederum erfolglos habe er die Einvernahme der genannten Personen sowie die Edition des Protokolls der Besprechung vom 30. August 2016 verlangt. Ein Hinweis darauf, dass die Massnahmen vereinbart gewesen seien, ergebe sich aus der Aktennotiz der Dienststelle lawa vom 13. April 2017, wonach er "auf Grund der Begehung vom 30.08.2016" den Rutsch entlang seiner Zufahrtsstrasse verbaut habe. An einer weiteren Besprechung vor Ort am 13. April 2017 sei es um den Abfluss des Regenwassers und die Zufahrtsstrasse gegangen. Auch die hierzu beantragten Beweise, nämlich die Zeugeneinvernahme der Beteiligten und die Edition des Protokolls, seien nicht abgenommen worden. Dasselbe gelte für eine Besprechung vom 6. Juli 2017. Stattdessen verlasse sich das Kantonsgericht auf die Aussage von Marcel Gigon, der jedoch nichts Verlässliches habe sagen können. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er zudem darauf hingewiesen, dass der auf einem am 6. Januar 2018 aufgenommenen Foto sichtbare Bagger nicht ihm gehöre. Das Kantonsgericht habe dennoch davon abgesehen, ein Reifenprofilgutachten zu erstellen. Schliesslich erscheine auch als willkürlich, dass es keinen Augenschein durchgeführt habe, obwohl die Feststellung, die beanstandeten Arbeiten seien nicht provisorischer Natur, unhaltbar sei.
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3.5. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (zum Ganzen: Urteil 1B_34/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
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3.6. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers durfte das Kantonsgericht ohne Weiteres davon ausgehen, er habe im Einmündungsbereich der Zufahrt zu seiner Scheune Arbeiten an der Strasse ausgeführt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe lediglich auf der einen Seite einen Graben ausgehoben und den Aushub auf der anderen Seite deponiert. Allerdings ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht gestützt auf die Aussagen des Gemeindepräsidenten und ehemaligen Revierförsters sowie insbesondere die von diesem erstellten Fotos davon ausging, dass die Strasse im Einmündungsbereich der Zufahrt zur Scheune des Beschwerdeführers verbreitert worden ist und es sich um nicht bloss provisorische, auf die Winterzeit beschränkte Veränderungen handelt.
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Der Strassenrand auf der Seite des Giessbachtobels liegt auf der dem Kanton gehörenden Parzelle Nr. 921. Dass das Kantonsgericht ohne weitere Beweiserhebungen feststellte, der Beschwerdeführer habe dort die beanstandeten Arbeiten ohne behördliche Genehmigung ausgeführt, ist für die Zwecke der Prüfung der Beschlagnahme und unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. In den Akten sind keine Anzeichen für die behauptete Zustimmung enthalten. Insbesondere ist der Hinweis auf den Satz in der Aktennotiz der Dienststelle lawa vom 13. April 2017, wonach der Beschwerdeführer "auf Grund der Begehung vom 30.08.2016" den Rutsch entlang seiner Zufahrtsstrasse verbaut habe, unbehelflich, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dieser beziehe sich auf Arbeiten im fraglichen Einmündungsbereich. In derselben Aktennotiz wird denn auch wörtlich ausgeführt: "Die Spielregeln (keine Arbeiten auf der Parzelle des Kantons sowie den Parzellen anderer Waldeigentümer) sind bekannt und gelten weiterhin." Hinzu kommt, dass der Gemeinderat im Jahr 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB verfügte, er habe sämtliche Bauarbeiten auf den Parzellen Nrn. 921 und 929 unverzüglich einzustellen.
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Vor diesem Hintergrund durfte das Kantonsgericht auch hinsichtlich der weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Beweise willkürfrei davon ausgehen, dass sie am festgestellten Sachverhalt nichts ändern würden.
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3.7. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beiläufig auf den in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auf das Endurteil bezieht, jedoch bei der Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht genügt.
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3.8. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das Kantonsgericht kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, die Beschlagnahme des Baggers sei im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zulässig. Nachdem ein hinreichender Tatverdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer illegale Bauarbeiten ausgeführt habe und diese nicht ohne schwere Gerätschaften hätten erfolgen können, bestehe auch der Verdacht, dass der Bagger in die Tat verstrickt sei. Eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung sei zumindest nicht ausgeschlossen.
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4.2. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht "prima facie" zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61 f. mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde muss rasch über eine Beschlagnahme entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; je mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als das für die definitive Einziehung zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: 1B_421/2017 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
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4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, der angefochtene Entscheid genüge in diesem Punkt der Begründungspflicht nicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Zwar trifft zu, dass die Ausführungen des Kantonsgerichts zur Sicherungsbeschlagnahme knapp ausgefallen sind. Sie fügen sich im angefochtenen Entscheid indessen direkt an die Wiedergabe der Vorbringen der Staatsanwaltschaft und im Zusammenhang gelesen geht daraus hervor, dass sich das Kantonsgericht in dieser Hinsicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat. Danach soll davon auszugehen sein, dass der beschlagnahmte Bagger zur Begehung der erneuten illegalen Bauarbeiten gedient hat. Die Sicherheit von Menschen sei gefährdet, weil weder Pläne noch Informationen über die Belastbarkeit des durch den Beschwerdeführer aufgeschütteten Strassenteils bestünden. Zudem werde die öffentliche Ordnung untergraben, indem einmal mehr die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich von Bauarbeiten ausserhalb der Bauzone bewusst ignoriert würden. Angesichts des bisherigen Verhaltens und der offensichtlichen Uneinsichtigkeit müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft unbewilligte und schädliche Bauarbeiten ausführen würde.
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Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid genügen insgesamt der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten.
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4.4. Nebst einer Wiederholung seiner Vorbringen zur Frage des Tatverdachts bringt der Beschwerdeführer inhaltlich vor, sein Bagger sei vom 1. bis zum 9. Januar 2018 bei seiner Scheune gestanden und beim auf dem Foto abgebildeten Bagger handle es sich um einen anderen, der nicht ihm gehöre. Die beschriebenen vorsorglichen Sicherungsmassnahmen für den Winter (provisorische Sicherung der Strasse mit einer Leitplanke) erfordere nur einen Vorschlaghammer, nicht einen Bagger. Zudem sei eine künftige Gefährdung nicht ernsthaft zu befürchten. Im Gegenteil dienten die von ihm vorgenommenen Arbeiten der Sicherheit.
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4.5. Die Staatsanwaltschaft hat in den vergangenen Jahren bereits zweimal einen Bagger des Beschwerdeführers beschlagnahmt, weil sie davon ausging, dieser habe damit insbesondere an der Nachbarparzelle Nr. 921 Geländeveränderungen vorgenommen. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dies im Januar 2018 ein weiteres Mal tat, indem er die Strasse auf der Parzelle Nr. 921 verbreitert habe. Seine Annahme, der Beschwerdeführer habe dabei den beschlagnahmten Bagger verwendet, erscheint zumindest nicht als offensichtlich unzutreffend. Dass der auf dem erwähnten Foto abgebildete Bagger identisch mit dem beschlagnahmten ist, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die Nummer auf der Rückseite nicht leserlich, doch sind immerhin bezüglich Form und Farbe keine Unterschiede auszumachen. Unter diesen Voraussetzungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung "prima facie" davon ausgehen, dass der Bagger in den Händen des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährdet und die spätere Einziehung deshalb als möglich erscheint.
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Die Rüge der Verletzung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist somit unbegründet und es erübrigt sich zu prüfen, ob auch die weiteren, vom Kantonsgericht bejahten Beschlagnahmegründe (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) erfüllt sind.
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5. Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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