BGer 9C_332/2018 | |||
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BGer 9C_332/2018 vom 24.10.2018 |
9C_332/2018 |
Urteil vom 24. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 6. März 2018 (VBE.2017.588).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1960, ist gelernte Tiefbauzeichnerin und seit 1987 als Kosmetikerin selbständig erwerbstätig. Daneben war sie stellenweise auch unselbständig erwerbstätig (etwa: leichte Büroarbeiten; Rezeption in einem Coiffeursalon). Nach einem Auffahrunfall im August 1991 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) am 9. Juli 1997 eine halbe Rente ab (infolge verspäteter Anmeldung) 1. August 1993 zu (Invaliditätsgrad: 54 %). Diesen Anspruch bestätigte sie mit Mitteilung vom 8. März 2001. Im Juli 2001 ersuchte die Versicherte aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands um "Zwischenrevison". Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle für Selbständigerwerbende (Abklärungsbericht vom 27. März 2003). Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 gewährte sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 75 %). Diesen Rentenanspruch bestätigte sie mit Mitteilungen vom 18. Januar 2005 sowie vom 30. September 2008.
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Im Rahmen eines im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle u.a. erneut einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 16. September 2014) und holte ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Oto-Rhino-Laryngologie sowie Psychiatrie ein (Expertise vom 7. April 2016). Gestützt darauf hob sie die Rente am 13. Juni 2017 wiedererwägungsweise auf.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 6. März 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2018 (recte: 6. März 2018) aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestuften Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Korrekt dargelegt wurden auch Anwendungsbereich und -voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie die Rechtsprechung zum Vorgehen bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht erwog, die Zulässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente sei in Bezug auf die Revisionsverfügung vom 29. Juli 2003 zu prüfen, welche die ursprüngliche Verfügung vom 9. Juli 1997 konsumiert habe (E. 5 der vorinstanzlichen Erkenntnis). Der Revisionsverfügung vom 29. Juli 2003 habe ein unvollständiges und widersprüchliches Bild der medizinischen Situation der Versicherten zugrunde gelegen. Den ärztlichen Berichten lasse sich keine nachvollziehbare Begründung einer im Revisionszeitpunkt bestehenden 70 %igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin entnehmen; zudem fänden sich darin - ebenso wie im Abklärungsbericht vom 27. März 2003 - mehrfach Hinweise auf eine allenfalls höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Indem die IV-Stelle ohne verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil bzw. dem funktionellen Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügte, habe sie offensichtlich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die Revisionsverfügung sei folglich zweifellos unrichtig und damit einer Wiedererwägung zugänglich gewesen, zumal die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung sei.
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für die Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der Revisionsverfügung liege nicht vor. Das kantonale Gericht begründete diese indessen einerseits mit der Widersprüchlichkeit der ärztlichen Angaben zu Arbeitsfähigkeit und funktionellem Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids), und anderseits damit, dass die IV-Stelle trotz wiederholter Hinweise auf eine allenfalls höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hierzu in offensichtlicher Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine weiteren Abklärungen getroffen habe (vgl. soeben sowie vorinstanzliche E. 6.1.4 und 6.2 i.f.). Mit dieser zweiten Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Daher ist auf ihre Rügen und Vorbringen im Zusammenhang mit der Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nicht weiter einzugehen.
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2.3. Sodann rügt die Versicherte, auch die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung sei aufgrund ihres Alters sowie des langjährigen Rentenbezugs nicht erfüllt (Art. 53 Abs. 2 i.f. ATSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt der Berichtigung bei Rentenleistungen als periodischen Leistungen i.d.R. erhebliche Bedeutung zu (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; zuletzt bestätigt in Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3). Weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll, leuchtet nicht ein. Die Rüge verfängt demnach nicht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Im Rahmen der - kraft Wiedererwägung statthaften und gebotenen - Neubeurteilung des Rentenanspruchs erkannte das Versicherungsgericht, das Gutachten der medexperts vom 7. April 2016 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiswertige medizinische Stellungnahme. Die Experten gelangten zum Schluss, die Versicherte sei aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus orthopädischer Sicht wirkten sich Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates limitierend aus; psychiatrischerseits sei die Arbeitsfähigkeit als Folge erhöhter Ermüdbarkeit, Stressanfälligkeit sowie gelegentlicher Angst- und depressiver Symptome eingeschränkt. In beiden Fachgebieten werde eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge eines erhöhten Pausenbedarfs attestiert; dies entspreche auch der Sicht der Oto-Rhino-Laryngologin, die eine verlängerte Regenerationszeit erwähne. Dass sich die von den einzelnen Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Umfang von jeweils 20 % nicht addieren würden, sei ohne weiteres plausibel, gingen sie doch sämtliche auf einen erhöhten Pausen- bzw. Erholungsbedarf zurück und könnten dieselben Pausen gleichzeitig der körperlichen wie auch der psychischen Erholung dienen. Qualitativ seien der Versicherten leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der selbstgewählten Pausen und des Positionswechsels sowie mit Heben bis zehn Kilogramm zumutbar. Zu vermeiden seien dauernde Zwangshaltungen, häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Kauern und Hocken sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Rumpfsicherheit oder mit häufigen Arbeiten mit den Armen über Brusthöhe hinaus, ebenso wie Berufe mit Lärmexposition.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf das Gutachten der medexperts vom 7. April 2016 abgestellt zu haben. Dieses sei "unschlüssig und unvollständig". Insbesondere hätten sich die Gutachter mit den - von ihrer Einschätzung abweichenden - medizinischen Berichten der Neunzigerjahre (die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lagen) nicht hinlänglich auseinandergesetzt und lediglich "aus einem unverändert bestehenden Gesundheitsschaden eine andere Schlussfolgerung" gezogen. Inwiefern die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der medexperts widersprüchlich sein oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt lassen soll, vermag die Versicherte nicht aufzuzeigen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit deren einlässlich begründeten Erwägungen (E. 9) substanziiert auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere auch für die wiederholt unter Verweis auf eine Bemerkung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorgetragene Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Osteoporose, zumal bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, es lasse sich dem RAD-Bericht vom 26. April 2016 nicht entnehmen, dass eine in diesem Punkt vom Gutachten der medexperts abweichende Einschätzung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Unbegründet ist im Zusammenhang mit der Neubeurteilung auch die Berufung auf in den Neunzigerjahren attestierte Arbeitsunfähigkeiten: Die Gutachter der medexperts haben die früheren medizinischen Berichte berücksichtigt und - gerade was den neurologischen Status angeht - einlässlich gewürdigt. Die fortdauernde Anspruchsberechtigung war im Anschluss an die Wiedererwägung der Leistungszusprechung (gemäss Revisionsverfügung vom 29. Juli 2003) - anders als bei der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche nicht Prozessthema ist - zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands ex nunc et pro futuro frei zu prüfen. Dabei war der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108; 140 V 514 E. 5.1 S. 519). Dass das Versicherungsgericht dem Gutachten der medexperts Beweiswert zuerkannte und die - darauf gestützte - umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs schützte, verletzt Bundesrecht nicht.
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4. Die Versicherte verlangt sodann, es sei die im Rahmen der "IV-Revision 6a" beschlossene Besitzstandsgarantie für Versicherte, die - wie sie - das 55. Altersjahr zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hätten, auf die Wiedererwägungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auszudehnen. Eine Wiedereingliederung sei in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen und die Restarbeitsfähigkeit deshalb unverwertbar. Dabei verkennt sie, dass der Gesetzgeber in Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) - anders als in Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) - gerade keine Besitzstandswahrung nach langer Dauer des Rentenbezugs vorgesehen hat. Dem besonderen Schutzbedarf nach langjährigem Leistungsbezug oder bei fortgeschrittenem Alter wird bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung dadurch Rechnung getragen, dass die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung besonders zu prüfen ist und das vorgerückte Alter ausnahmsweise bei der Beurteilung der Verwertbarkeit als invaliditätsfremder Gesichtspunkt berücksichtigt werden kann (Urteil 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.2 mit Hinweisen [Möglichkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente nach 20-jährigem Rentenbezug bejaht]). Dass die Restarbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall aufgrund des Alters (Jahrgang 1960) oder dem langjährigen Rentenbezug (seit 1993) nicht mehr verwertbar wäre leuchtet nicht ein, zumal der Versicherten die - offenbar nie gänzlich aufgegebene - angestammte Tätigkeit im eigenen Kosmetikstudio nach gutachterlicher Einschätzung im Umfang von 80 % zumutbar ist.
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5. Schliesslich stehen - entgegen der Beschwerdeführerin - auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtsbeständigkeit und der Rechtssicherheit einer Wiedererwägung der Rentenzusprache trotz langer Bezugsdauer nicht entgegen (vgl. ausführlich zitiertes Urteil 8C_680/2017 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 518 f.).
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6. Die Beschwerde ist unbegründet.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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