BGer 6B_487/2018 | |||
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BGer 6B_487/2018 vom 30.10.2018 |
6B_487/2018 |
Urteil vom 30. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Näpflin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Angriff, mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Februar 2018 (4M 17 68).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ wird vorgeworfen, am 23. Mai 2014 um ca. 23.12 Uhr in Triengen neben dem Bahnhof zusammen mit seinem Bruder Y.________ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung A.________ angegriffen und verletzt zu haben. Im Verlauf einer lauten Diskussion hätten sie A.________ herumgeschubst. In der Folge habe X.________ A.________ gegen den Bauch und Rücken geschlagen. Sein Bruder habe A.________ darauf mit einer Metallstange attackiert. Er habe gezielt gegen den linken Fuss und Oberschenkel von A.________ geschlagen. Dabei sei das von A.________ im vorderen linken Hosensack getragene Mobiltelefon beschädigt worden. Nachdem zwei Anwohnerinnen die Polizei verständigt hätten, habe eine Polizeipatrouille vor Ort eine Kontrolle durchgeführt. Nach der Kontrolle habe X.________ mit seinem Bruder wiederum A.________ angegriffen, indem X.________ oder sein Bruder mit einer weissroten Strassenverkehrsleitbake gezielt gegen die linke Seite des Kopfes von A.________ geschlagen habe. Zudem hätten X.________ und sein Bruder A.________ mit den Fäusten und Füssen ins Gesicht geschlagen bis dieser bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. A.________ habe sich dabei verschiedene Verletzungen zugezogen und sei während einiger Zeit arbeitsunfähig gewesen.
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B. Das Kriminalgericht Luzern sprach X.________ am 2. Mai 2017 des Angriffs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung sowie der Ruhestörung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 600.--. Zudem verurteilte es X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an den Privatkläger A.________. Weiter verurteilte es X.________ dem Grundsatz nach, A.________ den aufgrund der Beschädigung seines Mobiltelefons entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wurde A.________ mit seinen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.
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C. Am 14. Februar 2018 verurteilte das Kantonsgericht Luzern X.________ zweitinstanzlich wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Ruhestörung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Zudem verurteilte es X.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an den Privatkläger A.________. Weiter verurteilte es X.________ dem Grundsatz nach, A.________ den aufgrund der Beschädigung seines Mobiltelefons entstandenen Schaden zu ersetzen und verwies A.________ zur Festsetzung der Höhe des Schadens an den Zivilrichter.
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D. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Schuldsprüche, der Strafe, der Zivilforderung sowie der Kostenfolgen aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Angriffs, der mehrfachen gefährlichen [recte: einfachen] Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft, eventualiter zu Lasten von A.________.
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E. Gleichzeitig mit der Beschwerde reichte X.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Dieses hat das Bundesgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt einseitig zu seinen Lasten fest. Sie verletze dabei das Willkürverbot und den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz lasse bei ihrer Beweiswürdigung ausser Acht, dass die erste Tätlichkeit vom Privatkläger ausgegangen sei, indem dieser ihn zu Boden gestossen habe. Dies würden sowohl er, sein Bruder wie auch der Tatzeuge T.________ übereinstimmend aussagen. Weiter gehe die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen des Privatklägers aus, obwohl darin erhebliche Widersprüche hinsichtlich des Tatgeschehens auszumachen seien, so bezüglich der Fragen, wer den Privatkläger womit schlug, wo er getroffen wurde und inwiefern er sich zur Wehr setzte. Ungereimtheiten bestünden auch bezüglich des angeblich entwendeten Fahrzeugschlüssels sowie seiner Erinnerungsfähigkeit trotz des Blackouts. Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, während sie Nebensächlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Bruders und des Zeugen als erhebliche Widersprüche darstelle.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 IV 136 E. 5.8 S. 143 mit Hinweisen).
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In der Beschwerde ist in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 143 I 377 E. 1.1 f. S. 380 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Vorinstanz bezieht in ihre Beweiswürdigung sämtliche relevanten Beweismittel mit ein. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zum Sachverhalt nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich wäre. Bereits die objektiven Beweismittel legen eine einseitige tätliche Auseinandersetzung zu Lasten des Privatklägers nahe. So meldeten zwei Anwohnerinnen gemäss den aktenkundigen Tonbandaufnahmen am 23. Mai 2014 um 23.12 Uhr bzw. 23.16 Uhr unabhängig voneinander eine laute tätliche Auseinandersetzung zwischen mehreren Jugendlichen bzw. Männern beim Bahnhof Triengen. Dabei werde gemäss beiden Melderinnen besonders ein Jugendlicher erheblich zusammengeschlagen bzw. seit 20 Minuten auf einen Mann eingeschlagen. Zunächst begaben sich zwei Polizeipatrouillen vor Ort und trafen um 23.40 Uhr ein. Eine dritte Patrouille traf um 00.02 Uhr als Verstärkung vor Ort ein. Eine der ersten beiden Patrouillen begegnete unterwegs dem Zeugen. Vor Ort stiessen die Polizisten auf den Beschwerdeführer, dessen Bruder und den Privatkläger. Der Beschwerdeführer (1.79 Promille) und sein Bruder (1.87 Promille) waren im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle erheblich alkoholisiert, dies im Gegensatz zum Privatkläger, bei welchem eine Atemalkoholkonzentration von 0.16 Promille festgestellt wurde. Der Privatkläger wies im Zeitpunkt dieser Polizeikontrolle eine blutende Wunde an der Hand auf, welche die Polizei fotografisch dokumentierte. Hingegen waren der Beschwerdeführer, sein Bruder und der mit ihm befreundete Tatzeuge unverletzt. Nachdem die Polizei den Beschwerdeführer, dessen Bruder und den Privatkläger aus der Polizeikontrolle entlassen hatte, meldete der Privatkläger um 00.32 Uhr telefonisch, dass es zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen und er zusammengeschlagen worden sei. Die Polizeipatrouille rückte erneut aus und traf um 01.00 Uhr am Domizil des Privatklägers ein. Sie verbrachte den Privatkläger in die Notaufnahme des Kantonsspitals Sursee. Gemäss Spitalbericht erlitt der Privatkläger einen Unterkieferbruch, eine Rissquetschwunde an der rechten Hand, eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Wunde am linken Ohr. Er war für viereinhalb Tage hospitalisiert und während ca. sieben Wochen vollständig arbeitsunfähig.
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1.3.2. Neben den objektiven Beweismitteln berücksichtigt die Vorinstanz auch die Aussagen der anlässlich der Polizeikontrolle angetroffenen Personen sowie die Wahrnehmung der Polizeipatrouillen. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und der Tatzeuge räumen grundsätzlich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger, dem Beschwerdeführer und dem Bruder des Beschwerdeführers ein. Ihre Aussagen entsprechen deshalb inhaltlich teilweise den Aussagen des Privatklägers, namentlich hinsichtlich des Umstands, dass der Privatkläger geschlagen und ein Metallgegenstand eingesetzt wurde. Jedoch unterscheiden sich diese Aussagen gegenüber jenen des Privatklägers im Übrigen wesentlich im Geschehensablauf. Die Vorinstanz erachtet hierbei die Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer spricht sowohl vor Vorinstanz als auch in der Beschwerde bloss von einer einzigen Auseinandersetzung vor der Polizeikontrolle. Er behauptet, er sei vom Privatkläger zunächst zu Boden gestossen worden, worauf sein Bruder dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst habe, welchen er gehört, nicht aber gesehen haben will. Anschliessend habe der Privatkläger vor seinem Bruder wiederholt herumgefuchtelt, während sein Bruder einen Metallgegenstand in der Hand gehalten habe. Er selbst habe die beiden trennen wollen und es sei immer lauter geworden. Darauf sei die Polizei gekommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen den objektiven Gegebenheiten. Er zieht die aktenkundigen Meldungen der Anwohnerinnen hinsichtlich einer länger dauernden tätlichen Auseinandersetzung, an welcher mehrere Personen beteiligt waren und vor allem eine Person Schläge einstecken musste, zu Unrecht in Zweifel. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, dass eine der Melderinnen wegen der schlechten Lichtverhältnisse und der fehlenden Beleuchtung fälschlicherweise von fünf beteiligten Personen bzw. von Personen jugoslawischer Herkunft ausgegangen sei. Dabei ist nicht ersichtlich, wie sich der Privatkläger an verschiedenen Körperstellen teils erhebliche Verletzungen (Gehirnerschütterung, Unterkieferbruch, Rissquetschwunde am Ohr, Schnittwunde an der Hand und Prellung am Bein) zugezogen haben sollte, wenn er bloss einen einzigen Schlag vom Bruder des Beschwerdeführers eingesteckt hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet.
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Dass die Vorinstanz auch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers und des Zeugen als unglaubhaft bewertet, ist vertretbar. Auch ihre Aussagen lassen sich hinsichtlich des Tathergangs nicht mit dem Verletzungsbild des Privatklägers in Einklang bringen und sie widersprechen den vorhandenen objektiven Beweismitteln (angefochtenes Urteil S. 20: Angabe des Bruders des Beschwerdeführers, er sei nicht alkoholisiert gewesen; angefochtenes Urteil S. 12, 20 und 22: Angabe des Zeugen, er und der Bruder des Beschwerdeführers seien nicht alkoholisiert gewesen, er sei dem Beschwerdeführer und dessen Bruder fünf Minuten nachdem die Polizei ihn angetroffen hatte wieder begegnet und sei mit ihnen nach Hause gegangen, obwohl die Polizeikontrolle mindestens 20 Minuten dauerte, und er habe mit der Polizeipatrouille nicht gesprochen, obwohl diese Angaben zu seinen Aussagen machen konnte).
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1.3.3. Schliesslich geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass die Schlägerei vom Beschwerdeführer und dessen Bruder ausging, dass sich beide daran beteiligten und der Beschwerdeführer den Privatkläger festhielt, als sein Bruder in der ersten Phase der Schlägerei mit der Metallschiene auf den Privatkläger einschlug. Die Vorinstanz berücksichtigt hier den Anlass des Treffens (gemeinsamer Alkoholkonsum mit dem Privatkläger auf Initiative des Beschwerdeführers hin, angefochtenes Urteil S. 15), das vorhandene Motiv des Beschwerdeführers und dessen Bruders (der Privatkläger erzähle schlechte Sachen über den Beschwerdeführer und dessen Familie, angefochtenes Urteil S. 18) bzw. das fehlende Motiv des Privatklägers für einen Streit, die partielle Verharmlosung des verwendeten Gegenstandes durch den Beschwerdeführer (Bezeichnung als Stückli, Metallstückli, Aluminiumsteckli, wohingegen der Bruder des Beschwerdeführers von einer Stange spricht, angefochtenes Urteil S. 18), das auffällige und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers und des Bruders gegenüber der Polizei sowie die bloss beim Privatkläger vorhandenen Verletzungen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, der im Nachhinein eine Beteiligung an der Schlägerei bestreitet, lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen.
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1.3.4. Nicht willkürlich erscheint schliesslich, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Privatklägers die Schlägerei in zwei Phasen unterteilt. Dieser Schluss ist aufgrund der Divergenz zwischen den bei der ersten Polizeikontrolle und den später im Spital festgestellten Verletzungen des Privatklägers einleuchtend. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Polizei die augenfällige blutende Wunde am Kopf des Privatklägers und die Anzeichen des Kieferbruchs (Probleme beim Öffnen des Mundes) festgestellt hätte, wenn diese bei der ersten Kontrolle vorhanden gewesen wären. Hierbei stimmen auch die Aussagen des Privatklägers mit seinem Verletzungsbild überein und er schildert plastisch, wann welche Verletzungen entstanden sind: Im zweiten Teil der Auseinandersetzung habe er beim Schlag mit der Leitbake die Wunde hinter dem Ohr erlitten. Sein Kiefer sei gebrochen, als er "voller Hahnen" einen Schlag ins Gesicht bekommen habe, während er am Boden gelegen sei und ihn beide Brüder mit den Füssen traktiert und getreten hätten. Ausserdem spricht der Beschwerdeführer selbst davon, dass er und sein Bruder dem Privatkläger im Anschluss an die Polizeikontrolle auf dem kurzen Nachhauseweg zu Fuss folgten und mit ihm sprechen wollten, während der Privatkläger vor ihnen flüchten wollte. Diese Aussage stützt die Version des Privatklägers, dass die Auseinandersetzung im Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch nicht beendet war und der Beschwerdeführer sowie sein Bruder auf dem Nachhauseweg eine zweite tätliche Auseinandersetzung suchten. Für die Version des Privatklägers spricht schliesslich, dass die Polizei während der Überführung des Privatklägers ins Spital eine Leitbake in der Wiese feststellte.
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1.3.5. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers eignen sich nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als Ganzes als willkürlich erscheinen zu lassen. Zwar mag es zutreffen, dass sich der Privatkläger in einzelnen Punkten widerspricht, z.B. hinsichtlich der Fragen, wie er sich an den Tatort begab, was mit seinem Fahrzeugschlüssel geschah, wer mit der Metallschiene und der Leitbake auf ihn eingeschlagen hat, wie oft damit zugeschlagen wurde und ob er sich selbst gewehrt hat. Indessen hat die Vorinstanz nachvollziehbar erklärt, dass der Privatkläger infolge der Kopfverletzungen verwirrt war und daher die einzelnen Tathandlungen den beiden Brüdern nicht mehr korrekt zuordnen kann. Dass der Privatkläger das Tatgeschehen erst nach der zweiten Meldung vollständig offenlegte, fügt sich nahtlos in das übrige Geschehen ein. Der Privatkläger, der Beschwerdeführer und dessen Bruder waren vor der Auseinandersetzung befreundet. Insoweit ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger das Tatgeschehen angesichts der vorerst geringeren Tatfolgen (der Handverletzung) verharmloste. Der Privatkläger hat entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht völlig widersprüchliche Tatversionen präsentiert. Er hat konstant von zwei Tatabschnitten gesprochen, wobei sich der Beschwerdeführer an beiden Auseinandersetzungen gleichermassen beteiligt habe. Weiter hat der Privatkläger wiederholt bestätigt, am ganzen Körper geschlagen worden zu sein, was sich anhand der Verletzungen objektivieren lässt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus seiner Ansicht nach angeblich fehlenden Verletzungsmerkmalen nicht schliessen, dass sich der Tatablauf anders zugetragen haben muss, als die Vorinstanz festgestellt hat. Insgesamt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung vertretbar und die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. Einzelne Ungereimtheiten oder vermeintliche Widersprüche lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ersichtlich.
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1.4. § Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Befragung der beiden Polizisten zu Unrecht abgewiesen und unter Verletzung von Art. 139 StPO willkürlich eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz durfte anhand der vom Beschwerdeführer im Spital dokumentierten Verletzungen willkürfrei darauf schliessen, dass die Polizeibeamten diese bei der ersten, mindestens zwanzig Minuten dauernden Kontrolle - unter Anwesenheit von drei Polizeipatrouillen - festgestellt hätten, wäre n sie denn bereits vorhanden gewesen. Namentlich die blutende Wunde hinter dem Ohr und die Mühe, aufgrund des Kieferbruchs den Mund zu öffnen, sind augenfällig und nicht zu übersehen. Die Abweisung des Antrags auf Befragung der beiden Polizisten verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht teilweise unter Hinweis auf seine eigene Sachverhaltsversion geltend, die Vorinstanz verletze die Bestimmungen über die Mittäterschaft, indem sie für sämtliche Handlungen von einem koordinierten Vorsatz ausgehe. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sei es wesentlich, welcher der beiden Brüder den Privatkläger mit der Leitbake am Ohr verletzt habe. Er und sein Bruder hätten die Handlungen nicht gemeinschaftlich geplant gehabt. Der Privatkläger sei bloss einmal mit der Leitbake geschlagen worden, weshalb eine zweite Person danach nicht aktiv in den Handlungsverlauf habe einsteigen können.
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2.2. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Hierbei genügt es, dass der Mittäter sich später den Vorsatz seiner anderen Mittäter zu eigen macht. Dieser von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; je mit Hinweisen).
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2.3. Auch wenn keine vorgängige Absprache stattfand, so haben der Beschwerdeführer und sein Bruder arbeitsteilig zusammengewirkt, um den Privatkläger gemeinsam zu verprügeln. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen die ersten Schläge gegen den Bauch und Rücken des Privatklägers ausgeführt hatte, schloss sich der Bruder des Beschwerdeführers diesen Handlungen an, indem er mit einer Metallschiene auf den Privatkläger einschlug. Dabei hielt der Beschwerdeführer den Privatkläger fest und trug den Entschluss des Bruders zum Einsatz des Gegenstandes als Schlagwerkzeug mit. Nach der Polizeikontrolle schlug der Beschwerdeführer oder dessen Bruder mit einer Leitbake auf den Privatkläger ein. Darauf schlugen der Beschwerdeführer und dessen Bruder wiederum gemeinsam mit Fäusten und Füssen gegen Gesicht, Oberkörper und Beine des Privatklägers, bis dieser bewusstlos am Boden liegen blieb. Dadurch erlitt der Privatkläger einen Unterkieferbruch, eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des linken Sprunggelenks und eine Rissquetschwunde am linken Ohr. Auch betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt machten sich die Brüder die Handlungen des jeweils anderen zu eigen, indem sie weiter unbeirrt auf den Privatkläger einschlugen und ihn bis zur Bewusstlosigkeit verprügelten. Dass die Vorinstanz nicht eruieren konnte, wer den Schlag mit der Leitbake ausführte, ist unerheblich. Sie qualifiziert den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu Recht als Mittäter. Die Mittäter, die in Abgrenzung zum Einzeltäter nicht alle Tatbestandserfordernisse in ihrer Person erfüllen, müssen sich ihre wechselseitig begangenen Tatbeiträge gegenseitig zurechnen lassen, was zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen führt (Urteile 6B_1084/2017 und 6B_1092/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend genauso für den Schlag mit der Leitbake, welcher sich mitten in der Schlägerei, zu Beginn der zweiten Tatphase, ereignet hat. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine eigene Sachverhaltsversion die Mittäterschaft als nicht erfüllt ansieht, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Qualifikation der Schläge mit der Aluminiumschiene als qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Aluminiumschiene habe weder Prellungen noch Hämatome an Fuss und Oberschenkel, sondern bloss eine 1 cm lange und 0.3 cm tiefe Rissquetschwunde an der Hand verursacht. Dabei handle es sich um eine minimale Verletzung, welche als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu qualifizieren sei. Durch den Einsatz der Aluminiumschiene habe kein hohes Risiko einer Tötung oder schweren Körperverletzung bestanden. Das Kriterium der Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes sei damit ebenfalls nicht erfüllt.
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3.2. Das Bundesgericht hat sich zur Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit in seiner Rechtsprechung bereits ausführlich geäussert (BGE 134 IV 189 E. 1.1 bis 1.4 S. 191 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Privatkläger erlitt von den Schlägen des Beschwerdeführers gegen Bauch und Rücken sowie vom Schlag des Bruders mit der Metallschiene eine 1 cm lange und 0.3 cm tiefe Rissquetschwunde an der Hand. Diese erforderte eine gewisse Heilungszeit. Zwar sind die objektiven Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich und überschreiten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung - wenn überhaupt - nur knapp. Steht aber ein Grenzfall zur Diskussion, weicht das Bundesgericht insoweit nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 60 f.; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Grenzfall ist daher zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grenze zur einfachen Körperverletzung gerade noch überschritten ist.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Ein Gegenstand ist gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4 S. 123; 101 IV 285; Urteil 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen).
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3.3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen trug sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und dem Privatkläger nachts an einer schlecht beleuchteten Stelle zu. Dabei waren der Beschwerdeführer und sein Bruder erheblich alkoholisiert. Der Beschwerdeführer hielt den Privatkläger fest, während sein Bruder mit einer Aluminiumschiene auf dessen Oberschenkel, Knöchel und den Fuss einschlug. Im Rahmen der Abwehr entstand die Handverletzung. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers steht damit der Sachverhalt fest. Angesichts des Einsatzes des Metallteils gegen den Körper des Privatklägers geht die Vorinstanz zu Recht vom Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands aus. Die konkrete Tatausführung barg das hohe Risiko einer schweren Körperverletzung; es handelte sich um eine unkontrollierte Auseinandersetzung in der Dunkelheit, bei welcher sich das Opfer wehrte. Der Bruder des Beschwerdeführers konnte somit nicht derart zielgenau auf das Opfer einschlagen, dass potentiell gefährliche Schläge gegen den Kopf von vornherein auszuschliessen waren (vgl. Urteil 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2). Ob schwere Verletzungen entstanden sind, ist für die Qualifikation der Gefährlichkeit der Metallschiene als gefährlicher Gegenstand nicht entscheidend. Insgesamt erweist sich die Qualifikation als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als bundesrechtskonform.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB als bundesrechtswidrig. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger ein Mobiltelefon im Hosensack trage und dieses durch den Schlag mit der Aluminiumschiene beschädigt werde. Es fehle am Eventualvorsatz.
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht, namentlich hinsichtlich der natürlich kausalen Ursache des Sachschadens am Mobiltelefon, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer nicht genau wusste, welche Gegenstände der Privatkläger mit sich führt. Wer nachts mit einer Metallschiene auf eine Person einschlägt, muss damit rechnen, dass allfällige Gebrauchsgegenstände des Betroffenen beschädigt werden. Beim Mobiltelefon handelt es sich um einen alltäglichen Gegenstand und es ist üblich, dass dieser in der Kleidung mitgeführt wird. Auch wenn das Ziel des Beschwerdeführers primär im Verprügeln des Privatklägers und nicht in einer Sachbeschädigung bestand, so ist ihm dieser Taterfolg zuzurechnen, da er aufgrund seines Handelns zweifellos mit solchen Folgen rechnen musste. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe den Sachschaden nicht eventualvorsätzlich verursacht, erweist sich als unbegründet.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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