BGer 9C_749/2018 | |||
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BGer 9C_749/2018 vom 05.11.2018 | |
9C_749/2018
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Urteil vom 5. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG,
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Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. September 2018 (KV.2018.00077).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2018,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und auch nicht geltend macht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Nichteintreten erkannt haben soll, was indessen vorausgesetzt wäre, damit das Bundesgericht seinerseits auf die letztinstanzliche Beschwerde eintreten könnte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin der Erkenntnis des kantonalen Gerichts, die vorinstanzliche Beschwerdeführung sei mutwillig erfolgt, weshalb ihr gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG ausnahmsweise Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, nichts Substanzielles entgegensetzt,
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dass die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass ihr bisheriges prozessuales Verhalten vor Bundesgericht in weiten Teilen an Mutwilligkeit grenzt. So wegen Nichteinhalten der Beschwerdefrist, vgl. 9C_72/2018 vom 31. Januar 2018, vor allem aber wegen ungenügender Begründung, vgl. Urteile 9C_68, 69 und 70/2016 vom 12 Juli 2016 sowie Urteil 9C_619/2018 vom 25. September 2018,
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dass die Beschwerdeführerin daher bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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