BGer 6B_882/2018 | |||
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BGer 6B_882/2018 vom 09.11.2018 |
6B_882/2018 |
Urteil vom 9. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Reut.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Kim Goetzinger,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Veruntreuung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. Juni 2018 (SST.2018.5 / le).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ wird vorgeworfen, von der A.________ AG 618 Toner entgegengenommen und in der Folge darüber in eigenem Interesse verfügt zu haben. Konkret soll er gegenüber der A.________ AG angegeben haben, die Toner vor einer definitiven Kaufofferte in seiner Firma, der B.________ AG, in Luzern einer Qualitätskontrolle unterziehen zu wollen. Die Toner seien anschliessend von Mitarbeitern der B.________ AG abgeholt worden. Einer späteren Aufforderung der A.________ AG, sämtliche Toner zu retournieren, sei X.________ nicht nachgekommen. Stattdessen soll er die Toner veräussert haben.
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B. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 27. Juni 2018 den vom Bezirksgericht Baden am 28. September 2017 gegen X.________ ausgesprochenen Schuldspruch wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es bestrafte ihn hierfür (als Zusatzstrafe) mit einer Geldstrafe von 118 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wurde X.________ verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin A.________ AG Fr. 20'458.56 nebst Zins zu 5% seit 23. Oktober 2014 zu bezahlen.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei nur sehr ungenügend bzw. sehr einseitig abgeklärt und damit willkürlich festgestellt worden.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Toner im Hinblick auf einen späteren Erwerb bei der Beschwerdegegnerin 2 abgeholt und sie im Rahmen zweier Transporte am 29. und 30. September 2014 nach Luzern zur Qualitätskontrolle verbracht zu haben. Bestritten wird dagegen die Anzahl und die Qualität der von den Mitarbeitern der B.________ AG abgeholten Toner. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Aussagen zweier Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2, C.________ und D.________, gestützt. Letztere nehme es mit der Wahrheit ganz allgemein nicht allzu genau. Zudem würden sich die Aussagen von C.________ und D.________ widersprechen. Diesbezüglich weicht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach vom festgestellten Sachverhalt ab, ohne darzulegen, wo in den Akten sich die von ihm frei wiedergegebenen Aussagen und Hinweise befinden. Damit kann nicht beurteilt werden, worauf die Überlegungen des Beschwerdeführers fussen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die in der Beschwerde lose vorgetragenen Behauptungen mit den kantonalen Akten abzugleichen.
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1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D.________ und C.________ gewürdigt. Widersprüche vermag sie keine zu erkennen. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen hat die Vorinstanz beachtet, dass es sich bei den Zeugen D.________ und C.________ um zwei ehemalige Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin 2 handelte. Sie weist ferner darauf hin, dass D.________ den Abtransport der Toner nicht unmittelbar wahrgenommen hat, sondern Details hierzu nur "vom Hörensagen" gewahr wurde (Entscheid E. 4.1-4.4 S. 9 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigt in Bezug auf die Anzahl und die Qualität der gelieferten Toner neben den Aussagen von D.________ und C.________ weitere Indizien, insbesondere die Bestandeslisten der Beschwerdegegnerin 2, die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin 2, E.________, einen weiteren dokumentierten Verkauf der (restlichen) Toner sowie die als widersprüchlich und inkonsistent gewürdigten Aussagen des Beschwerdeführers. Sie kommt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 am 4. Dezember 2014 339 Stück Toner an die F.________ Group verkauft habe. Die im Zusammenhang mit diesem Verkauf vorliegenden Dokumente würden belegen, dass die Anzahl mitgenommener Toner, wie sie von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemacht und von zwei Zeugen bestätigt worden sei, 618 betragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich demgegenüber nicht gleichbleibend zur Stückzahl der mitgenommenen Toner geäussert. Er habe zudem eingeräumt, dass das verwendete Fahrzeug 300 Toner gefasst hätte und der Lieferwagen auch am zweiten Abholtag "fast voll" gewesen sei. Seine Behauptung, es sei keine Rückgabepflicht vereinbart worden, falls kein Kaufvertrag zustande komme, widerspreche jeglicher Geschäftslogik, weshalb sie als unglaubhaft taxiert werden müsse (Entscheid E. 4.5-4.6 S. 11 ff.).
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1.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht oder aber nicht hinreichend auseinander. Soweit er behauptet, die beiden Chauffeure der B.________ AG seien beim zweiten Transport unverrichteter Dinge, d.h. ohne weitere Toner, zurückgekehrt, entfernt er sich in freiem Vortrag von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Derartige Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Das gilt auch bezüglich der nicht weiter substanziierten Behauptung, dass die Toner in Absprache mit dem Betreibungsamt Luzern separat gelagert worden seien und im Übrigen ein Retentionsrecht bestanden habe. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist.
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1.5. Die Vorinstanz legt schliesslich dar, weshalb sie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (Entscheid E. 4.8 S. 13 f.). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 9). Auf die sinngemässe Rüge einer willkürlich antizipierten Beweiswürdigung ist nicht einzutreten.
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2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde. Weitere Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Reut
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