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Informationen zum Dokument  BGer 6B_6/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_6/2018 vom 13.11.2018
 
 
6B_6/2018
 
 
Urteil vom 13. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
2. X.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Zivilforderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und
 
30. März 2017 (SK.2015.44).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ (Geschädigtennummer yy.________) investierte am 1. Oktober 2001 gestützt auf eine Investitionsvereinbarung CHF 90'000.-- in die B.________ Ltd., C.________ (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/ 30. März 2017 S. 18). Die Anlage sollte an den Finanzmärkten auf der Basis des von X.________ betriebenen, angeblich von diesem selbst entwickelten und marktüberlegenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden. A.________ hatte bereits ab dem Jahr 1999 mehrfach Gelder an X.________ überwiesen. Sie konstituierte sich in dem gegen X.________ am 12. Oktober 2004 eröffneten Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz geltend.
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Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht X.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte. Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von A.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 163, Dispositiv Ziff. IV 1.3).
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A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, ihre Zivilklage sei gutzuheissen und X.________ sei zu verpflichten, ihr CHF 90'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen.
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2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person, welche das kantonale obere Gericht oder das Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verweisen, werden nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher nicht auf Beschwerde in Strafsachen hin vom Bundesgericht beurteilt werden (Urteile 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 2; 6B_176/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 6B_89/2009 vom 29.10.2009 E. 1.2.1). Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2015, N 8 zu Art. 78; MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 32 zu Art. 78).
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3. Die Vorinstanz nimmt an, bei einem Teil der Anleger, die sich als Privatkläger konstituiert hätten, sei der Verlauf der Investition aufgrund der vorhandenen Dokumentation nicht nachvollziehbar. Es sei namentlich unklar, in welchem Umfang jene allenfalls Zins- und Kapitalrückzahlungen erhalten hätten, so dass sich der den betreffenden Anlegern definitiv entstandene Schaden nicht berechnen lasse. Die entsprechenden Zivilforderungen seien dementsprechend mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; angefochtenes Urteil S. 104).
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Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Liste derjenigen Privatkläger aufgeführt ist, deren Zivilforderungen auf den Zivilweg die Vorinstanz verwiesen hat (angefochtenes Urteil S. 104 ff., 105), ergibt sich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, ihre Schadenersatzforderung sei nicht genügend substantiiert.
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Erwägung 4
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den Schluss der Vorinstanz wenden will, ihre Schadenersatzforderung sei nicht hinreichend substantiiert, ist sie im Lichte der Anforderungen an die Beschwerdebegründung gehalten darzulegen, inwiefern in ihrem Fall entgegen dem angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz erfüllt waren. Gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei muss mithin auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin nach ihrer Auffassung eine Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Soweit im bundesgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg vor Bundesrecht standhält, müssen die für eine Überprüfung notwendigen wesentlichen Tatsachen in der Beschwerde unter Verweisung auf die in den Verfahrensakten vorhandenen Dokumente explizit und detailliert aufgeführt werden.
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4.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit sich aus den Akten ergeben soll, worauf sich ihre Schadenersatzforderung gründet, zu welchem Zeitpunkt sie in welcher Höhe Gelder in das Handelssystem X.________ investiert und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Zins- oder Rückzahlungen erhalten hat. Es lässt sich daher nicht überprüfen, inwiefern ihre Schadenersatzforderung entgegen dem angefochtenen Urteil hinreichend substantiiert ist und ob die vorinstanzliche Verweisung derselben auf den Zivilweg vor Bundesrecht standhält.
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Soweit die Beschwerdeführer in eine angeblich wiederaufgefundene Quittung ins Recht legt, mit welcher sie die Übergabe der Anlagegelder an die Sekretärin des früheren Geschäftspartners von X.________ beweisen will, beruft sie sich auf ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hätte das Dokument bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen müssen. Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind unzulässig (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Dass das Dokument vorübergehend nicht auffindbar war, ändert daran nichts. Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dementsprechend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
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5. Aus diesen Gründen ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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