BGer 1B_522/2018 | |||
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BGer 1B_522/2018 vom 20.11.2018 |
1B_522/2018 |
Urteil vom 20. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung,
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handelnd durch Dominique Kübler.
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Gegenstand
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Anordnung einer Blut- und Urinprobe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2018 (51/2018/35).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 22. Mai 2018, um 08:00 Uhr, ging bei der Kantonspolizei Schaffhausen die Meldung ein, A.________ habe am Vorabend an der Eibenstrasse in U.________ mit ihrem Personenwagen einen Parkschaden verursacht und sich anschliessend entfernt. Die Polizei suchte A.________ an ihrem Wohnort auf, wo sie eine zu zwei Dritteln leere Schnapsflasche sowie mehrere angefangene Weinflaschen und leere Bierdosen vorfand. A.________ gab an, am Vorabend 3 Linien Kokain konsumiert zu haben. Der um 08:32 Uhr durchgeführte Alkoholatemlufttest ergab einen Wert von 1.04 mg/l. Die Staatsanwaltschaft ordnete im Anschluss daran mündlich und am 24. Mai 2018 schriftlich an, A.________ habe eine Blut- und Urinprobe abzugeben. Am 2. Oktober 2018 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab.
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Mit "Rekurs" vom 12. November 2018 beantragt A.________, es seien wegen Verfahrensfehlern "sämtliche damit zusammenhängende Entscheide in allen Anklagepunkten aufzuheben" und "alle damit verbundenen Kosten" aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts vom 2. Oktober 2018. Von vornherein unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen weitere Entscheide - insbesondere der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2018 betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug - richtet.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Polizeieinsatz sei aufgrund einer zweifelhaften Zeugenaussage erfolgt, mutmasst, ob sich der Geschädigte allenfalls zu einem Versicherungsbetrug habe hinreissen lassen und beschuldigt die Polizei, sie verbal unter Druck gesetzt zu haben, um sich Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen. Sie bestreitet ihren "Alkoholabusus etc." grundsätzlich nicht, macht aber geltend, es sei ihr nie eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand nachgewiesen worden. Die rechtswidrige Beweisbeschaffung führe automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot und zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anordnung einer Blut- und Urinprobe bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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