BGer 6B_95/2018 | |||
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BGer 6B_95/2018 vom 20.11.2018 |
6B_95/2018 |
Urteil vom 20. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Hinderung einer Amtshandlung; Verletzung der Verkehrsregeln; Widerruf der Geldstrafe,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Dezember 2017 (SST.2017.256).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens und der Missachtung des Signals "Verbot für Motorwagen" schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie zu einer Busse von Fr. 350.--. Ausserdem widerrief es den bedingten Vollzug eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. März 2014, mit welchem X.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden war. Für eine rechtswidrige Beschlagnahme von Fahrzeugen sprach das Bezirksgericht X.________ eine Entschädigung von Fr. 15'188.85 zu. Die Verfahrenskosten setzte es auf Fr. 4'349.-- fest, wovon zwei Drittel (ausmachend Fr. 2'899.30) zulasten von X.________ (Urteil vom 20. Juli 2017).
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A.b. Am 7. Februar 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die auf X.________ resp. seine Einzelfirma zugelassenen Motorfahrzeuge zur Kostensicherung und zur Einziehung beschlagnahmt. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 9. März 2017 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf; die beschlagnahmten drei Fahrzeuge seien umgehend freizugeben. Die Beschlagnahme verletze Bundesrecht (Urteil 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017).
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B. | |
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 20. Juli 2017 legte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Berufung ein; X.________ erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte die Rechtskraft der Tatvorwürfe des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen" fest. Sodann sprach es X.________ der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens schuldig. Es fällte eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und eine Busse von Fr. 600.-- aus. Ausserdem bestätigte es die Vollziehbarkeit der im Strafbefehl vom 21. März 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. X.________ sprach es für eine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme (Beschlagnahme von Fahrzeugen) eine Entschädigung von Fr. 2'070.-- zu. Für das Vorverfahren resp. erstinstanzliche Verfahren auferlegte es ihm Verfahrenskosten von Fr. 4'432.05 und eine Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- (Urteil vom 8. Dezember 2017).
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts freigesprochen zu werden. Die Geldstrafe sei auf 120 Tagessätze zu reduzieren, die Busse auf Fr. 100.--. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe sei zu verzichten. Die Entschädigung für die rechtswidrige Beschlagnahme von Fahrzeugen sei auf Fr. 15'188.85 festzusetzen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kosten des amtlichen Verteidigers seien dem Staat zu überbinden, ohne Möglichkeit einer Rückforderung. Die auf Fr. 4'349.-- festzusetzenden Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die erstinstanzlichen Parteikosten seien zu einem Viertel zu seinen Lasten und zu drei Vierteln zu Lasten des Staates zu verlegen. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Allenfalls sei sein Guthaben von Fr. 2'000.-- aus dem Verfahren 1B_133/2017 als Kostenvorschuss auf dieses Verfahren umzubuchen.
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Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am 22. Juli 2016 bei einer polizeilichen Kontrolle eine Amtshandlung behindert (Art. 286 StGB) und ein polizeiliches Haltezeichen nicht beachtet zu haben (Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG) sowie die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet resp. nicht den Verhältnissen angepasst zu haben. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig gewürdigt und willkürlich festgestellt.
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1.1. Bezüglich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung stellt die Vorinstanz namentlich gestützt auf eine Würdigung von Zeugenaussagen fest, der Beschwerdeführer habe ein Brems- und Wendemanöver vollzogen und sei davongefahren, nachdem sich ein als solcher erkennbarer Polizist bereits mittig auf der Strasse positioniert und ein Haltezeichen abgegeben hatte. Sein Vorbringen, er habe noch vor dem Handzeichen des Polizisten und somit vor der Anzeige der beabsichtigten Amtshandlung gewendet, sei eine Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 14 ff.). Für die Anwendung von Art. 286 StGB bedeutsam sind auch die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den Verkehrsregelverletzungen (angefochtenes Urteil E. 2.1.3 S. 11 ff. sowie E. 2.3.2).
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In umfangreichen Ausführungen legt der Beschwerdeführer bezogen auf die Vorwürfe des Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens und der Hinderung einer Amtshandlung einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt dar (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 ff.). Er setzt sich indes nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander resp. erklärt nicht, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung wenigstens kurz darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen, die sie als rechtsfehlerhaft ansieht. Sie darf sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2). Auf die Sachverhaltsrügen kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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1.2. In ähnlicher Weise infrage stellt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; vgl. Beschwerdeschrift S. 9 ff.). Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar und ihre Sachverhaltsfeststellungen (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 10 ff.) mithin willkürlich sein sollen. Es gilt das in E. 1.1 Gesagte sinngemäss.
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Erwägung 2 | |
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung.
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2.1. Hierbei steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht eine eigene Rechnung betreffend die angemessene Zahl von Tagessätzen für die Geldstrafe. Diese Ausführungen sind gegenstandslos, soweit die bestrittenen vorinstanzlichen Schuldsprüche sich unter dem Gesichtspunkt der Beschwerderügen nicht als bundesrechtswidrig erwiesen haben (oben E. 1).
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2.3. Zurecht jedoch rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung in einem Teilaspekt: Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) bezogen auf das Vorkommnis vom 22. Juli 2016 (Brems- und Wendemanöver, um sich einer erkennbaren polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen) erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er habe sich der Kontrolle entzogen, um nicht beim Fahren ohne Führerausweis erwischt zu werden. Wer sich seiner "Verhaftung" entziehen wolle, handle egoistisch. Die egoistischen Gründe, von denen sich der Beschwerdeführer habe leiten lassen, seien verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
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Dafür verweist die Vorinstanz auf BGE 121 IV 49 E. 2d/aa S. 60 und auf das Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014. Im erstgenannten Urteil hielt das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der dortige Beschuldigte bei seiner Flucht einen gezielten, lebensgefährlichen Schuss auf einen ihn begleitenden Polizeibeamten abgegeben hatte, fest, dieser habe aus dem egoistischen Motiv, sich der Verhaftung zu entziehen, derweise verwerflich gehandelt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass BGE 121 IV 49 im hiesigen Zusammenhang nicht als Präjudiz dafür herangezogen werden kann, das bei der Hinderung einer Amtshandlung verfolgte Eigeninteresse sei als solches auch ein Gesichtspunkt der Strafzumessung. Das gilt genauso hinsichtlich des Urteils 6B_364/2014; in dessen E. 2.2 wurde das monetäre (sprich egoistische) Motiv für intensiven Drogenhandel, mit dem eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen in Kauf genommen wurde, verschuldenserhöhend berücksichtigt. Im offenkundigen Unterschied zu diesen Fällen weist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fluchtverhalten keine Merkmale auf, welche das praktisch jedem Fall von Hinderung einer Amtshandlung inhärente egoistische Motiv zu einem verschuldenserhöhenden Faktor machen würden. Mit dem vorgeworfenen Verhalten einhergehende Gefährdungen der Verkehrssicherheit spielen an dieser Stelle keine Rolle; sie sind durch die Verurteilungen wegen Verkehrsregelverletzungen abgedeckt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 [Missachtung der Höchstgeschwindigkeit] und E. 2.3 [Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens]). Somit liegt ein klarer Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot vor: Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich sind - oder wie hier mit dem Tatbestand notwendig verbunden sind -, spielen für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle, als sie das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; Urteile 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4). Die Vorinstanz nennt keine Tatumstände, welche das (per se) egoistische Fluchtmotiv zum massgeblichen Strafzumessungsfaktor machen könnten. Solche Umstände sind denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen überschritten (oben E. 2.1), indem sie der Strafzumessung einen unmassgeblichen Gesichtspunkt zugrundegelegt hat. Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Anpassungen vornehme.
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2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.-- (statt wie erstinstanzlich Fr. 20.--) festgesetzt hat. Massgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69); das Berufungsurteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). Mit den Überlegungen, nach welchen die Vorinstanz den Tagessatz bestimmt hat (angefochtenes Urteil E. 3.9 S. 28), setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander. Einzutreten ist auf die diesbezüglichen Rügen nur, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Berücksichtigung seiner Schulden ohne Begründung verworfen. Dies trifft zwar zu. Indessen fallen nach der Rechtsprechung selbst grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 70 f.). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, weshalb es sich hier aufgedrängt hätte, die Schuldensituation im Rahmen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf des Aufschubs der im Strafbefehl vom 21. März 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Darauf ist nicht einzutreten, genügt doch ein blosser Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, die Entschädigung für die rechtswidrige Beschlagnahme von Fahrzeugen sei (wie vor erster Instanz) auf Fr. 15'188.85 festzusetzen, statt, wie von der Vorinstanz vorgesehen, auf Fr. 2'070.--.
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Sind gegenüber der beschuldigten Person - wie hier der Fall (Urteil 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017) - rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des Fahrzeugs "Peugeot Boxer" macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (zur Zulässigkeit neuer Vorbringen vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), der Mietvertrag sei keineswegs bereits am 28. Januar 2017 abgeschlossen worden; die Vorinstanz verneint diesbezüglich eine Entschädigungspflicht, weil der vor der Beschlagnahme abgeschlossene Mietvertrag nicht deren Folge sein könne. Er habe, so der Beschwerdeführer weiter, das Fahrzeug schon vor dem Vorfall vom 4. Februar 2017 (Verstellen eines Fahrzeugs um rund zehn Meter), der zur Beschlagnahme der drei auf ihn zugelassenen Fahrzeuge führte, verschiedentlich eingesetzt. Am 6. Februar 2017 habe er mit der Eigentümerin des "Peugeot Boxer" einen mündlichen Mietvertrag für die (noch offene) Dauer der Beschlagnahme abgeschlossen. Er habe sich erst am Tag der Verhandlung vor Bezirksgericht Rheinfelden, am 19. Juli 2017, einen schriftlichen Vertrag ausfertigen lassen, um diesen einreichen zu können. Dabei sei es zu einem Verschrieb gekommen (Angabe des Mietbeginns 28. Januar - statt 28. Februar - 2017). Diese Ausführungen lassen die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug schon am 28. Januar 2017 angemietet, nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer keinen überzeugenden Grund angibt, weshalb er das aus seiner Sicht dringend benötigte Fahrzeug erst am 28. Februar 2017, das heisst drei Wochen nach der Beschlagnahme vom 7. Februar 2017, (für einen über den bisherigen hinausgehenden Gebrauch) angemietet haben will. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Feststellung gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das gilt auch für die vorinstanzliche Feststellung, für das weitere Fahrzeug "Chevrolet Alero" sei niemand als Lenker zur Verfügung gestanden, weshalb die betreffenden Ersatzmietkosten nicht zu entschädigen seien. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei leichter, eine Person zu finden, die eine Fahrt mit einem Personenwagen wie dem "Chevrolet Alero" ausführe als mit einem schweren Lieferwagen wie dem (beschlagnahmten) "Ford Transit"; er beantwortet aber nicht die sich zwangsläufig stellende Frage, inwiefern eine Limousine den Lieferwagen überhaupt betrieblich ersetzen konnte.
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Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1 StPO ist mithin bundesrechtskonform.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten. Es würden ihm die Standkosten für Fahrzeuge, die infolge der rechtswidrigen Beschlagnahme entstanden seien, ohne Begründung auferlegt, nachdem die erste Instanz in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_133/2017 diese Kosten richtigerweise ausgenommen habe.
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5.2. Gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 20. Juli 2017 setzen sich die Verfahrenskosten aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.--, Spesen von Fr. 84.--, einer Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- sowie Kosten der Mitwirkung anderer Behörden zusammen. Letztere habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 115.-- zu tragen, nicht aber, was die Standkosten der beschlagnahmten Fahrzeuge (Fr. 2'917.05) betreffe (E. 7.1 und Dispositiv-Ziff. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils). Die insgesamt zu verlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten beliefen sich somit auf Fr. 4'349.--. Davon gingen auch die Parteien des Berufungsverfahrens aus (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 S. 3 und Anschlussberufung des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 S. 3).
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Das Obergericht auferlegt dem Beschwerdeführer indes nebst der Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 4'432.05, welche die Standkosten wiederum einschliessen (Ziff. 7.1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs). Durch dieses offenbare Versehen wird im Ergebnis Bundesrecht formell (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) wie materiell (vgl. Urteil 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017) verletzt. Insoweit ist die Beschwerde offensichtlich begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten berichtige.
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5.3. Was hingegen die
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Erwägung 6 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519).
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Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil die Beschwerde diesbezüglich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Zusammenhang mit diesem Gesuch beansprucht der Beschwerdeführer eine Übertragung des im Verfahren 1B_133/2017 bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--auf das vorliegende Verfahren. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer indes am 2. Juni 2017 zurückerstattet resp. (wie auch die Parteientschädigung aus demselben Verfahren von Fr. 800.--) vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dessen Aufwendungen verrechnet worden (Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Januar 2018; vgl. Honorarnote vom 8. Februar 2018). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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