BGer 6B_795/2018 | |||
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BGer 6B_795/2018 vom 22.11.2018 |
6B_795/2018 |
Urteil vom 22. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Umwandlung einer Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit; amtliche Verteidigung etc.; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Juli 2018 (BK 18 213).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 1. September 2015 wegen verschiedener Delikte zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 20 Tage festgesetzt. Da der Beschwerdeführer weder die Geldstrafe noch die Busse bezahlt hatte, ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern mit Verhaftsbefehl vom 26. Oktober 2016 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 144 Tagen an.
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Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Zahlungsaufschub oder Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit. Die Staatsanwaltschaft trat am 29. Dezember 2016 nicht auf das Gesuch ein. Das Obergericht Bern wies die Sache auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin zur Eröffnung eines nachträglichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese wies das Umwandlungsgesuch am 4. Mai 2017 ab. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wies das Umwandlungsgesuch am 3. Mai 2018 ebenfalls ab. Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht Bern. Dieses wies die Beschwerde am 17. Juli 2018 ab.
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Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei einseitig und entspreche nicht den Tatsachen. Ausserdem sei sein Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe dadurch seine Rechte nicht wirksam ausüben können.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die verurteilte Person müsse ihr Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit begründen und die Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse seit dem Urteilszeitpunkt belegen sowie zumindest glaubhaft machen, dass die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse nicht selbstverschuldet ist. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich seiner Beweis- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Die von ihm eingereichten Unterlagen würden keinen Aufschluss über seine finanzielle Situation geben. Die Verschlechterung seiner finanziellen Situation sei zudem selbstverschuldet. Den Verlust seiner Einkommensquelle habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Aktivitäten selber zuzuschreiben.
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Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Dass und inwiefern diese gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid nicht den Tatsachen entsprechen soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Gleiches gilt bezüglich des Antrags auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz wies den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern kein Bagatellfall vorliegen sollte, ist sein Einwand, er habe sich nicht wirksam verteidigen können, nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Der Beschwerdeführer ersucht um Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2018 hingewiesen. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG indessen nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Das ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies auch nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.
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4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Der zumindest sinngemäss gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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