BGer 1B_490/2018 | |||
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BGer 1B_490/2018 vom 26.11.2018 |
1B_490/2018 |
Urteil vom 26. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Hausdurchsuchungsbefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 25. September 2018 (BEK 2018 70).
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Erwägungen: | |
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs, Betrugs und Warenfälschung etc. Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 23. April 2018 liess sie die Räumlichkeiten seiner Firma durchsuchen und Beweismittel und Vermögenswerte sicherstellen. Am 25. September 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde von A.________ gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, es fehle A.________ ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung, da die Zwangsmassnahme abgeschlossen und nicht mehr korrigierbar sei und ihm andere Rechtsbehelfe wie die Siegelung oder die Beschwerde gegen die Beschlagnahmen offenstünden.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, seine Beschwerde vom 3. Mai 2018 "im Einzelnen und eingehend zu bearbeiten und darauf einzugehen".
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Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, den Hausdurchsuchungsbefehl anzufechten und weshalb seine verschiedenen Anliegen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden könnten, sondern gegebenenfalls in anderen Verfahren - etwa dem Siegelungs- bzw. Entsiegelungs- oder dem Strafverfahren - zu prüfen wären. Ohne sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, hält der Beschwerdeführer an seinen damaligen Anträgen fest und ersucht das Bundesgericht, das Kantonsgericht anzuweisen, sie inhaltlich zu beurteilen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich damit nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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