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Informationen zum Dokument  BGer 8C_716/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_716/2018 vom 26.11.2018
 
 
8C_716/2018
 
 
Urteil vom 26. November 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 27. August 2018 (IV 2016/284).
 
 
Sachverhalt:
 
Der 1973 geborene A.________ absolvierte bis 13. August 1993 bei der B.________ AG erfolgreich die kaufmännische Lehre und arbeitete danach in dieser AG bis Ende Februar 2011. Am 12. Januar 2012 meldete er sich wegen einer psychischen Krise am Arbeitsplatz bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Diese verneinte mit Verfügung vom 29. Juni 2016 den Rentenanspruch, da dem Versicherten die angestammte Tätigkeit weiter zumutbar sei und somit keine Erwerbseinbusse resultiere.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. August 2018 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente durch die IV-Stelle bestätigte. Die dazu massgebenden Rechtsgrundlagen legte es richtig dar. Auf seinen Entscheid wird verwiesen  (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage umfassend gewürdigt. Aufgrund des Gutachtens des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 8. Oktober 2013 kam sie zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damals - mit Ausnahme der Fähigkeit, bei der bisherigen Arbeitgeberin zu arbeiten - nicht eingeschränkt gewesen sei. Gemäss dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2016 mit Ergänzung vom 30. Mai 2016 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin tätig zu sein. Ansonsten seien ihm Arbeiten mit den von Dr. med. D.________ beschriebenen (besonders) hohen kognitiven Anforderungen aus neuropsychologischen Gründen nur zu 70 %, die übrigen adaptierten Arbeiten hingegen voll zumutbar. Weiter erwog die Vorinstanz, letztlich könne dahingestellt bleiben, ob beim Versicherten eine neuropsychologisch bedingte 30%ige Arbeitseinschränkung bestehe. Denn auch diesfalls resultiere aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Versicherte legt Berichte der lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP VOPT, vom 16. Oktober 2018 und der Psychiatrie F.________ vom 17. Oktober 2018 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 27. August 2018 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4).
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3.2. Weiter reicht der Versicherte letztinstanzlich neu folgende Berichte ein: des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 4. März 2011; des Psychiatrischen Zentrums F.________ vom 19. August und 5. September 2011; der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 2. August 2016. Da diese Berichte vor dem angefochtenen Entscheid datieren, handelt es sich um unechte Noven, deren Einreichung nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indessen noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im Verwaltungsverfahren oder im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7, 8C_690/2011). Der Versicherte legt nicht dar, dass ihm die vorinstanzliche Beibringung dieser Berichte trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Sie sind somit unbeachtlich (Urteil 8C_384/2016 vom 13. September 2016 E. 4.2.1).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Versicherte bringt weiter vor, die Tätigkeit als Assistent der Kundenberater sei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr möglich. Laut der im Jahre 2012 erfolgten Einschätzung des   Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, Vertrauensarzt der B.________ AG sei er für den ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies hätten die Gutachter und die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Diese habe einseitig auf das Gutachten des  Dr. med. D.________ abgestellt.
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4.2. Dr. med. C.________ verfasste das Gutachten vom 8. Oktober 2013 in Kenntnis des Berichts des Dr. med. I.________ vom 12. Februar 2012, worin dieser von 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausging. Auch die Vorinstanz nahm Bezug auf diesen Bericht.
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Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 2. Februar 2016 aus, dessen Grundlage sei u.a. das IV-Dossier (verschiedene Akten mit fortlaufendem Aktenverzeichnis). Den Bericht des Dr. med. I.________ vom 12. Februar 2012 erwähnte er allerdings nicht ausdrücklich. Es kann aber offen bleiben, ob er ihn zur Kenntnis nahm. Denn unter dem Blickwinkel der bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft fachärztlicher Expertisen kann nicht verlangt werden, dass den begutachtenden Arztpersonen stets sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen (Urteil 8C_900/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Begutachtung des Dr. med. D.________ lag, wie sich aus der Auflistung der Akten ergibt, eine umfassend dokumentierte Anamnese zugrunde. Dass und inwiefern sich in dieser Hinsicht aufgrund des Berichts von Dr. med. I.________ vermeintliche zusätzliche Erkenntnisse ergeben hätten, ist weder dargetan noch erkennbar. Hiervon abgesehen fehlt Dr. med. I.________ in psychiatrischer Hinsicht die fachliche Kompetenz, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Einschätzung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
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5. Im Übrigen beschränkt sich der Versicherte darauf, die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu kritisieren und ihrem Ergebnis seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, womit er unzulässige appellatorische Kritik an ihrem Entscheid übt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.1). Dies gilt auch, soweit er sich auf bereits bei den IV-Akten liegende ärztliche Berichte beruft. Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen des Versicherten den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
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6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. November 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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