BGer 1B_516/2018 | |||
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BGer 1B_516/2018 vom 27.11.2018 |
1B_516/2018 |
Urteil vom 27. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. Oktober 2018 (BS 2018 57).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei etc.
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A.________ wurde am 8. Juni 2017 in Spanien festgenommen und am 8. Januar 2018 an die Schweiz ausgeliefert. Am 10. Januar 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug Untersuchungshaft bis zum 7. April 2018 an. Mit Entscheid vom 16. April 2018 verlängerte es die Dauer der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 7. Oktober 2018.
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Das von A.________ erhobene (undatierte) Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 9. September 2018 ab. Dagegen reichte A.________ am 21. September 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein, welches die Beschwerde am 5. Oktober 2018 abwies.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. November 2018 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei in Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs umgehend aus der Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zumal er sich weiterhin in Haft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 die bestehende Haft einstweilen bis zum 7. April 2019 verlängert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3 S. 163 f. mit Hinweisen). Nach Art. 221 StPO ist Haft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter besonderer Haftgrund vorliegt.
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2.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht ausdrücklich nicht mehr. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht.
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2.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).
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2.4. In Bezug auf die Fluchtgefahr führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und habe im gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz. Hinzu komme, dass er angesichts des Deliktbetrags von mehreren Millionen Euro mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen habe. Die drohende Freiheitsstrafe stelle einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er hege keine Fluchtambitionen, wofür auch der Umstand spreche, dass er sich in Spanien "lückenlos" an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten habe, hat ihm die Vorinstanz zu Recht entgegengehalten, in jenem Zeitpunkt sei er sich über die drohenden Sanktionen offensichtlich noch nicht im Klaren gewesen. Diese Vermutung bestätigte die Aussage des Beschwerdeführers, die in Aussicht gestellte Sanktion von sieben bis acht Jahren Freiheitsentzug sei für ihn ein Schock gewesen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, trotz seiner anderslautenden Ausführungen, der zu erwartenden Sanktion zu entziehen versuchen könnte.
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Unbehelflich ist weiter auch sein Einwand, seine Familie sei gewillt, für ihn Spanien zu verlassen und zu ihm in die Schweiz zu ziehen. Von diesem Argument musste sich die Vorinstanz ebenfalls nicht überzeugen lassen, allein schon deshalb, weil seine Angehörigen offenbar nicht Schweizer Staatsangehörige sind und es deshalb nicht auf der Hand liegt, dass sie in der Schweiz überhaupt eine ausländerrechtliche Bewilligung erhalten würden. Abgesehen davon bestehen bei dieser Bereitschaft seiner Familie, ihr bisheriges, langjähriges Umfeld zu verlassen, ernsthafte Anhaltspunkte dafür, wonach sie womöglich bereit wäre, mit dem Beschwerdeführer ins Ausland zu fliehen, z.B. nach Deutschland. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger nicht in die Schweiz ausgeliefert, wodurch das umfangreiche Strafverfahren nicht weitergeführt und abgeschlossen werden könnte.
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2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist deshalb trotz der Einwände des Beschwerdeführers von Fluchtgefahr auszugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht auch nicht mehr dargetan, inwiefern sich diese durch Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO hinreichend reduzieren liesse.
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Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bzw. der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Beschleunigungsgebot. Er ist der Auffassung, das Strafverfahren werde nicht genügend vorangetrieben. Er rügt insbesondere die angeblich unnötigen und doppelspurigen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft, die seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens in der Schweiz führen würden.
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3.2. Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer unter anderem dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80 mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz hat sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, mit seinem Vorwurf, wonach das Verfahren verzögert und das Beschleunigungsgebot verletzt werde, auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, die Untersuchung werde zügig und mit Nachdruck verfolgt, was insbesondere aus dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei. Sie erwog, die Staatsanwaltschaft habe ihre umfangreichen Aktivitäten in den Haftanträgen jeweils aufgelistet. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es sind sodann keine längeren Zeitspannen zu verzeichnen, in denen keine Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. Bei den diversen laufenden Strafuntersuchungen in der Schweiz, Slowenien und Spanien lassen sich sodann gewisse Überschneidungen bei den Ermittlungen wahrscheinlich nicht vermeiden. Daraus und aus dem Umstand, wonach die Staatsanwaltschaft ca. 80 Personen angeschrieben habe, die bereits in der ausländischen Strafuntersuchung in Slowenien involviert seien, lässt sich die vom Beschwerdeführer monierte angebliche Doppelspurigkeit jedenfalls nicht ableiten. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, inwiefern diese Untersuchungshandlungen, welche seiner Ansicht nach ohnehin bereits ein halbes Jahr vorher hätten durchgeführt werden können, unnötig gewesen sind.
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In Berücksichtigung der genannten Umstände, aber vor allem auch angesichts der Komplexität des Falls mit einer Vielzahl von Geschädigten sowie zahlreichen Auslandsbezügen ist nachvollziehbar, dass die Ermittlungen sehr zeitintensiv sind. Schwerwiegende bzw. häufige Versäumnisse der Staatsanwaltschaft sind gegenwärtig ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
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3.4. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es liege im jetzigen Zeitpunkt auch keine Überhaft vor (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die vom Beschwerdeführer bisher ausgestandenen 17 Monate Haft rücken noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Der in Deutschland einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat aufgrund des ihm u.a. vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von mehreren hundert Geschädigten und dem achtstelligen Deliktsbetrag mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer "dezidiert" der Ansicht ist, er habe nun einen Anspruch darauf, aus der Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen Strafantritt entlassen zu werden, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
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4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Marcel Furrer wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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