BGer 6B_1179/2018 | |||
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BGer 6B_1179/2018 vom 28.11.2018 |
6B_1179/2018 |
Urteil vom 28. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 15. Oktober 2018 (SK1 18 12).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Auf die Zivilklage trat es nicht ein.
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Das Bundesgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (6B_363/2017 vom 21. März 2018).
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Im Rückweisungsverfahren hiess das Kantonsgericht die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 15. Oktober 2018 dahingehend gut, als es das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 aufhob und den Beschwerdeführer von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen üblen Nachrede vollumfänglich freisprach. Auf die Zivilklage trat es nicht ein. Es sprach dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'451.00 und für das Berufungsverfahren (einschliesslich das Nachverfahren) eine solche von Fr. 12'154.85 zu.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er richtet sich in seiner Beschwerde gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigungen.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die zugesprochenen Entschädigungen seien mit Blick auf seine Nerven und seine grossen finanziellen Auslagen seit Sommer 2015 nicht ausreichend. Er bitte daher "um eine neue Anpassung, Verdoppelung, dieser Angelegenheit." Zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil betreffend die ihm zugesprochenen Entschädigungen äussert sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Er bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Erwägungen des Kantonsgerichts in Bezug auf die ihm zugesprochenen Entschädigungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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