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Informationen zum Dokument  BGer 6B_888/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_888/2018 vom 28.11.2018
 
 
6B_888/2018
 
 
Urteil vom 28. November 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid, Beschwerdeeinreichung nach Ablauf der Beschwerdefrist (Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. August 2018 (WBE.2018.287 / fl we).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 28. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. In den Jahren 2016 und 2017 verstiess er mehrfach gegen das Personenbeförderungsgesetz. Infolge Uneinbringlichkeit der ausgesprochenen Bussen ordnete die Staatsanwaltschaft Ersatzfreiheitsstrafen an.
 
Nachdem das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 30. März 2017 einen Vollzugsbefehl erlassen hatte, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Strafverbüssung in Halbgefangenschaft. In der Folge fand ein reger Telefon- und Schriftverkehr statt. Am 1. März 2018 wies das Amt das Gesuch ab.
 
Der Beschwerdeführer wendete sich an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, welches ihn auf seine verspätete Eingabe aufmerksam machte und ihm Gelegenheit bot, sich darüber auszusprechen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. Mangels Reaktion des Beschwerdeführers trat das Departement am 22. Juni 2018 auf das Rechtsmittel nicht ein.
 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 8. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
 
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beschränkt sich darauf, weitschweifig seine Sicht der Dinge mit zum Teil neuen und damit unzulässigen Vorbringen zu schildern. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwieweit der vorinstanzliche Entscheid verfassungswidrig, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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