BGer 5A_985/2018 | |||
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BGer 5A_985/2018 vom 04.12.2018 |
5A_985/2018 |
Urteil vom 4. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2018 (F 2018 14).
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Sachverhalt: | |
Die 1999 geborene A.A.________ leidet an einer leichten geistigen Retardierung und an einer starken Sehbehinderung ("soziale Blindheit"). Sie ist die Tochter von B.________ und C.A.________, bei denen sie auch lebt.
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In einer Gefährdungsmeldung vom 1. April 2016 führte das Heilpädagogische Zentrum U.________ gegenüber der KESB des Kantons Zug aus, dass die Erziehungs- und Wohnsituation von A.A.________ unzumutbar und auch ein Berufsbildungsprozess unter Mitwirkung der Eltern nicht möglich sei. Ausserdem klage sie viel über Schmerzen und Stress; sie scheine familiär stark "belastet" und lebe dort isoliert mit wenig Sozialkontakten. In der Folge führte die KESB Abklärungen durch und kam zum Schluss, dass keine Gefährdung des Kindeswohl vorliege.
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Mit Gefährdungsmeldung vom 6. April 2017 machte der Sozialdienst der Einwohnergemeinde V.________ die KESB auf die persönliche Situation von A.A.________ aufmerksam und ersuchte um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Eine weitere Gefährdungsmeldung erstattete am 18. Oktober 2017 die IV-Stelle Zug; A.A.________ sei in den letzten zwei Jahren fast vollständig erblindet und man mache sich grosse Sorgen, wie sie den Arbeitsweg ins Blindenheim W.________ bewältige, zumal sie im Zug offenbar nicht begleitet werde, und es müsse auch die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen in Erwägung gezogen werden, nachdem sie nicht intern wohnen wolle bzw. sich ihre Eltern dem komplett widersetzen und selbst den Versuch für eine Schnupperwoche ausschlagen würden.
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Nach Durchführung weiterer Abklärungen und nach Anhörung von A.A.________ errichtete die KESB mit Entscheid vom 17. April 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und beauftragte den ernannten Beistand mit der Unterstützung und soweit nötig Vertretung in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnsituation, Arbeit/Tagesstruktur/Bildung, Gesundheit und soziales Wohl. A.A.________ sei es gelungen, sich innert kürzester Zeit in den Alltag und die Strukturen des Blindenheims einzulassen und sie fühle sich wohl. Sie sei zwar aufgrund ihrer Behinderungen dauerhaft auf Unterstützung angewiesen, solle aber die Möglichkeit zu einem möglichst selbstbestimmten Leben erhalten; die Erfahrung zeige jedoch, dass ihre Eltern sie nicht loslassen wollten oder könnten, was in diversen Bereichen zu einer Abhängigkeit der Tochter geführt habe. Sodann hätten die Eltern auch verschiedene medizinisch dringend gebotene Abklärungen nicht in die Wege geleitet, obwohl A.A.________ diese durchführen lassen möchte. Ferner erhalte sie trotz den zugesprochenen IV-Taggeldern bislang von ihren Eltern kein Sackgeld.
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Mit Eingabe vom 30. April 2018 legten B.________ und C.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug "Widerspruch" ein; nachentsprechender Aufforderung reichten sie am 25. Mai 2018 eine verbesserte Beschwerde nach. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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Gegen diesen Entscheid ging beim Bundesgericht am 30. November 2018 eine mit "Widerspruch" betitelte Eingabe ein.
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Erwägungen: | |
1. Die Eingabe an das Bundesgericht ist von beiden Elternteilen wie auch von A.A.________ unterschrieben.
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In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dies trifft auf die Eltern nicht zu; sie können deshalb ihre Tochter nicht vertreten.
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Zwar ist die Eingabe offensichtlich von den Eltern verfasst - es ist durchwegs von "A.A.________", von "unsere Tochter", etc. die Rede - und es ist angesichts der besonders gelagerten familiären Umstände (vgl. dazu die Schilderung des Sachverhaltes) fraglich, ob A.A.________ überhaupt einen eigenen Beschwerdewillen hat. Indes hat sie die Beschwerde mitunterzeichnet, weshalb auf ihren Namen ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde und die Eingabe entgegenzunehmen ist.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bereits daran mangelt es. Insbesondere aber fehlt eine hinreichende Begründung (dazu E. 3 und 4).
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3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich könnte einzig eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde sodann eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Diese Ausführungen können selbstverständlich in appellatorischer Weise erfolgen.
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4. Die Beschwerde besteht primär in der Behauptung des Gegenteils des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts sowie ferner aus Behauptungen, welche bislang noch nicht Eingang ins Verfahren gefunden haben und somit neu im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG sind (es bestehe keinerlei geistige Behinderung, das sei eine herabwürdigende Aussage; in der Gefährdungsmeldung seien keine konkreten Vorwürfe an sie als Eltern erfolgt; es sei unverfroren, dass ihre Erziehungs- und Wohnsituation unhaltbar sein soll und sie keinen Sozialkontakt haben sollen; sie hätten sich selbst um den Ausbildungsplatz kümmern wollen, aber dies sei ihnen verboten worden; es sei zugesichert worden, dass eine Heimunterbringung nicht nötig sei, und daran habe sich nichts geändert, weil der Zustand der Tochter unverändert sei; als Eltern seien sie nicht über die Beistandschaft unterrichtet worden; A.A.________ habe mit ihnen eine Beistandschaft geschlossen; A.A.________ sei immer bei bester Gesundheit gewesen und es sei ihnen als Eltern kurios vorgekommen, dass man sie in eine Einrichtung für Schwerbehinderte eingewiesen habe; plötzlich habe sie nicht einmal mehr ein Schulzeugnis erhalten; es gebe unangenehme Nebenwirkungen, wenn A.A.________ den ganzen Tag mit Schwerbehinderten verbringen müsse; es sei eine blosse Behauptung, dass sie A.A.________ kein Sackgeld geben würden; auch dass sie von ihnen abhängig sein soll, werde bloss behauptet; alle Beschuldigungen im angefochtenen Entscheid würden nicht der Wahrheit entsprechen; die Unterbringung im Heim koste monatlich Fr. 5'000.-- für ein Zimmer von 10 m2, das sei unzumutbar). All diese Behauptungen beschlagen den Sachverhalt und werden in rein appellatorischer Form vorgetragen, weshalb nach dem in E. 3 Gesagten auf sie nicht eingetreten werden kann.
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In rechtlicher Hinsicht erfolgen überhaupt keine Ausführungen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass sich das Verwaltungsgericht umfassend mit der Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit und Eignung der verfügten Massnahmen auseinandergesetzt hat und nicht zu sehen ist, inwiefern es damit Recht verletzt haben könnte.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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