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Informationen zum Dokument  BGer 4A_637/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_637/2018 vom 05.12.2018
 
 
4A_637/2018
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 29. Oktober 2018 (ZVE.2018.53).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Muri mit Urteil vom 7. Mai 2018 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend die Wohnung an der Strasse X.________ in U.________ per 31. März 2017 aufgehoben worden sei, den Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt (inkl. Garageneinstellplatz Nr. 9 und Bastelraum BB3 im Untergeschoss) innert 7 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und die Beschwerdegegnerin für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ermächtigte, die Wohnung nach Einholung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf Kosten des Beschwerdeführers mit polizeilicher Hilfe zu räumen;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2018 (Postaufgabe am 3. Dezember 2018) erklärte, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu erheben;
 
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig sinngemäss darum ersucht, die Frist zur Beschwerde sei zu erstrecken, damit er ein komplettes Dossier einreichen könne, und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands;
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann;
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert dieser nicht erstreckbaren Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass deshalb dem Antrag auf auf Erstreckung der Beschwerdefrist ("Aufschiebung zur Einreichung eines kompletten Dossiers") mit dem Zweck, die Beschwerdebegründung zu ergänzen, nicht stattgegeben werden kann;
 
dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am 2. November 2018 zugestellt wurde und die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 3. Dezember 2018 - dem Tag der Postaufgabe der Beschwerdeerklärung vom 1. Dezember 2018 - ablief;
 
dass demnach im Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerdeeingabe beim Bundesgericht jeglicher Hinweis des Bundesgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer auf die (ausschliessliche) Möglichkeit der Begründung der Beschwerde innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist seinen Zweck von vornherein verfehlt hätte;
 
dass eine Ergänzung der Begründung im heutigen Zeitpunkt verspätet wäre und unbeachtet bleiben müsste;
 
dass damit keine Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Eingabe vom 1. Dezember 2018 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte dieses damit inwiefern verletzt haben soll;
 
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere darüber beschwert, die Vorinstanz habe ihm obwohl er in der Berufung versucht habe, den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt zu berichtigen, kein rechtliches Gehör mehr gewährt und, wie in Erwägung 3.1 des vorinstanzlichen Entscheids erwähnt, nur aufgrund der Aktenlage bzw. des Dossiers der Erstinstanz entschieden;
 
dass die Vorinstanz in der genannten Erwägung ausführte, verschiedene Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt seien neu, nachdem sich der der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz zur Klage nicht habe vernehmen lassen; er mache nicht geltend, und es sei auch nichtersichtlich, dass er diese Tatsachenbehauptungen nicht bereits vor Erstinstanz hätte vorbringen können, sei er doch ordentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen worden, dieser jedoch unentschuldigt ferngeblieben; er sei damit deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören;
 
dass der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich auf diese Ausführungen eingeht und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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