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Informationen zum Dokument  BGer 8C_798/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_798/2018 vom 06.12.2018
 
8C_798/2018
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 20. September 2018 (VBE.2018.135).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. November 2018 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
2
dass die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangte, seit der Verfügung vom 23. März 2012, mit der rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente, gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 %, zugesprochen worden war, sei keine massgebliche Veränderung eingetreten, weshalb die Unfallversicherung den Anspruch auf eine revisionsweise Rentenerhöhung mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 zu Recht verneint habe,
3
dass sie sich dabei namentlich auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 24. Juni 2017 sei nicht verwertbar und es könne nicht darauf abgestellt werden, auseinandersetzte,
4
dass die Versicherte im Verfahren vor Bundesgericht verschiedene Gründe wiederholt, die die Expertise des Dr. med. B.________ als mangelhaft erscheinen lassen sollen, ohne sich jedoch näher zu den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich Beweiskraft des Gutachtens zu äussern; lediglich zu behaupten, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall kontinuierlich verschlechtert, reicht zur Begründung nicht aus,
5
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin von vornherein nicht ins Gewicht fällt, ob sie nach dem Unfall vom 12. Februar 2001 auf Gehstöcke angewiesen war, da die Vorinstanz einzig zu prüfen hatte, ob seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. März 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war,
6
dass sich die Vorbringen der Versicherten - abgesehen davon - in einer allgemein gehaltenen Kritik mit pauschalen Hinweisen auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte erschöpfen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
7
dass die Beschwerdeschrift damit den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Dezember 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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