BGer 5A_979/2018 | |||
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BGer 5A_979/2018 vom 07.12.2018 |
5A_979/2018 |
Urteil vom 7. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 26. September 2018 (ZK1 17 146).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ heirateten 2014. 2015 reichten sie beim Bezirksgericht Landquart ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
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Am 19. Oktober 2015 reichte A.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Mit Entscheid vom 28. September 2016 beliess das Bezirksgericht Landquart den am 28. September 2015 geborenen gemeinsamen Sohn C.________ unter der alleinigen Obhut des Vaters und verpflichtete A.________ nebst Kindesunterhaltsbeiträgen auch zu Unterhaltsbeiträgen an B.________.
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Am 13. Februar 2017 reichte A.________ ein Gesuch um Abänderung des Massnahmeentscheides ein, mit welchem sie die vollumfängliche Aufhebung des Unterhaltes an B.________ verlangte. Mit Entscheid vom 16. August 2017 wies das Regionalgericht Landquart das Abänderungsgesuch ab.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 26. September 2018 (schriftlich mitgeteilt am 29. Oktober 2018) ab.
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Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat A.________ am 28. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung ehelichen Unterhalts mit Wirkung am dem 1. Februar 2017. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2018 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme, welcher seinerseits ein Massnahmeentscheid ist. Diesbezüglich kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
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2. In der Beschwerde werden keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen, geschweige denn erfolgen substanziierte Rügen, wie sie zur Begründung von Verfassungsrügen erforderlich wären (Art. 106 Abs. 2 BGG), sondern rein appellatorische Ausführungen, wie sie zur Begründung von Verfassungsrügen unzureichend sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung ist es abzuweisen, weil die Beschwerde mangels tauglicher Rügen von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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