BGer 5A_1015/2018 | |||
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BGer 5A_1015/2018 vom 21.12.2018 |
5A_1015/2018 |
Urteil vom 21. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,
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B.________.
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Gegenstand
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Verlängerung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB; Genehmigung des Berichts sowie Entlastung der Beiständin,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. November 2018 (KES 18 833).
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Sachverhalt: | |
A.________ und C.________ sind die Eltern von B.________ (geb. 2011). Mit Entscheid vom 23. März 2016 errichtete die KESB Mittelland Nord eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
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Mit Entscheid vom 28. September 2018 genehmigte die KESB den von der Beiständin eingereichten Bericht vom 29. August 2018 und entlastete diese; ferner wies sie die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, weiterhin konstruktiv mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten.
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Auf die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2018 nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Dezember 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei nicht für das Kind, sondern für die Mutter eine Beistandschaft zu errichten.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Im obergerichtlichen Entscheid wurde festgehalten, dass nicht die Errichtung einer Beistandschaft Verfahrensgegenstand sei, sondern vielmehr die Berichtsgenehmigung und Entlastung der Beiständin sowie die Verlängerung der Weisung an die Eltern. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er äussert sich - nebst allgemeiner Kritik an der KESB, welche für die eigenen Arbeitsplätze schaue und die Seele der Menschen kaputt mache - auch vor Bundesgericht einzig zu ausserhalb des Verfahrensgegenstandes stehenden Themen.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Nord, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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