BGer 6B_977/2018 | |||
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BGer 6B_977/2018 vom 27.12.2018 |
6B_977/2018 |
Urteil vom 27. Dezember 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des
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Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Juni 2018 (STBER.2017.77).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wird vorgeworfen, unter anderem die mit ihren Eltern seit Jahren bekannten Nachbarn A.A.________ und B.A.________, deren Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________, letztere verheiratet mit dem ebenfalls geschädigten G.F.________, dessen Bruder H.F.________ sowie die Schwiegermutter von D.A.________ (I.________) ab 2003 über eine Anlagemöglichkeit mit jährlichen Zinsen von 15 % und mehr getäuscht und damit Gelder zur eigenen Verwendung erhältlich gemacht zu haben. Dies unter Beteiligung ihres angeblich bei der Bank J.________ arbeitenden Ehemannes Y.X.________.
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Am 25. April 2017 verurteilte das Amtsgericht Thal-Gäu X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Auf ihre Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn das erstinstanzliche Urteil am 25. Juni 2018 im Schuldpunkt, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 50 Monate.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, sie sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziffer 3 lit. a und c des angefochtenen Urteils freizusprechen und wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Veruntreuung gemäss Ziffern 2 und 3 lit. b des angefochtenen Urteils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege am 10. Oktober 2018 ab.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer "globalen" Arglist für alle Tathandlungen aus und beurteile diese als Gesamtheit. Weder habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten bestanden, noch liege ein Lügengebäude vor. Angesichts ihrer offensichtlich fehlenden Zahlungsfähigkeit wäre der mangelnde Zahlungswille bei zumutbarer Überprüfung erkennbar gewesen, was die Vorinstanz nicht prüfe. Die tatsächlichen Feststellungen kritisiert die Beschwerdeführerin nicht.
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1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.3).
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Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_576/2018 vom 15. August 2018 E. 2.1.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).
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1.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Mittäters auch in den bestrittenen Fällen als arglistig beurteilt. Was sie dagegen vorbringt, vermag den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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1.2.1. Es ist unbestritten, dass alle Geschädigten einer Grossfamilie angehören und dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin und die Geschädigten A.A.________ und B.A.________ aufgrund langjähriger Nachbarschaft sowie der gemeinsamen türkischen Herkunft kannten. Angesichts der seit Kindheit der Beschwerdeführerin bestehenden Bekanntschaft ihrer Eltern mit A.A.________ und B.A.________ muss dies mit der Vorinstanz auch für deren ebenfalls geschädigte Kinder sowie die über jene informierten verschwägerten Geschädigten gelten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschädigten insgesamt bejaht, zumal sie sich dabei auf deren - unbestrittene - Aussagen stützt, wonach sie der Beschwerdeführerin aufgrund der Verbundenheit ihrer Familien blind vertraut hätten. Zudem hätten auch die Eltern der Beschwerdeführerin, welche diese ebenfalls während Jahren getäuscht hatte, gegenüber A.A.________ und B.A.________ von den Anlagemöglichkeiten ihrer Tochter geschwärmt. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Praxis (Urteil 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 2.2, bestätigt in Urteil 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 1.1.2) zu Recht, dass die nächsten Geschädigten dieses Vertrauen innerhalb der Familie weitergaben und dass die Beschwerdeführerin die Nähe der Familien gezielt ausnutzte, was diese im Übrigen gar nicht bestreitet.
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1.2.2. Die Vorinstanz bejaht auch das Errichten eines Lügengebäudes resp. besonderer Machenschaften der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nachvollziehbar. Sie erwägt, nachdem die unwissenden Eltern der Beschwerdeführerin A.A.________ und B.A.________ ca. 2003 von den Anlagen ihrer Tochter erzählt hätten, habe diese jeweils die angebliche Anlagemöglichkeit bei einer Bank sowie den reibunglosen Ablauf der Anlage bestätigt und ein persönliches Treffen mit dem Mitbeschuldigten organisiert. Dieser habe das Geld entgegengenommen, wobei er zwar keine Quittung ausgestellt, aber die Beträge vor den Augen der Geschädigten am Computer eingetippt habe. Er habe sich Mühe gegeben, als internationaler Banker mit Anzug, Krawatte und Laptop aufzutreten. Zudem habe die Beschwerdeführerin anfängliche Bedenken der Geschädigten zerstreut und sich später telefonisch und schriftlich - unter Verwendung der Bezeichnung "SRS Konten J.________ Business Kunden" - als Sekretärin des Bankers "Frau K.________" ausgegeben, um weitere Zahlungen erhältlich zu machen. Diese "Sicherheitsleistungen" seien mit einer Zahlungsfrist von nur 10 Tagen sowie dem Hinweis verbunden worden, dass die bisherige Anlage ansonsten verloren sei. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigten einen erheblichen deliktischen Aufwand betrieben, wobei sie sich teilweise einer Hilfsperson bedienten, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Bekanntheit in der Familie nicht selber als Banker auftreten konnte. Nachdem jener augenscheinlich nicht bei der besagten Bank arbeitete und die Beschuldigten die vereinnahmten Gelder statt zur Anlage für den eigenen Unterhalt verwandten, nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass sie die Geschädigten hinsichtlich ihres Leistungs- bzw. Rückzahlungswillens täuschten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ihr fehlender Zahlungswille sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, bringt sie nichts vor, was diese Behauptung stützen würde. Sie begründet nicht, weshalb sie offensichtlich zahlungsunfähig und dies für die Opfer leicht erkennbar gewesen sein soll. Es leuchtet nicht ein, welche Rückschlüsse bezüglich des Zahlungswillens die Opfer aus einer Nachforschung zum angeblichen Anstellungsverhältnis des Mitbeschuldigten zur Bank hätten ableiten sollen.
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1.2.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Opfermitverantwortung vermöge Arglist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen. Es ist unbestritten, dass die Opfer geschäftlich unerfahren und naiv waren. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet diese gar als dumm, wobei sie verkennt, dass mangelnde Intelligenz Arglist gerade nicht ausschliesst. Zudem bestand nach dem Gesagten ein besonderes Vertrauensverhältnis. Ferner ist willkürfrei erstellt, dass sich die zunächst misstrauische C.A.________, welche den Kontakt zu den Beschuldigten innerhalb der Familie weitervermittelte, bei der Bank J.________ erkundigte, dort aber nach eigenen Angaben abgewimmelt und von der Beschwerdeführerin überzeugt wurde, es handle sich bei der Anlage um kein offizielles Konto, weshalb es darüber auch keine Auskunft gäbe und die Transaktionen in einem Hotel statt fänden. Der Einwand, wonach namentlich C.A.________ die mangelnde Seriosität des Angebots aufgrund ihres Telefonats mit der Bank ohne Weiteres hätte erkennen müssen, ist unter diesen Umständen nicht stichhaltig. Angesichts des von der Beschwerdeführerin verbreiteten Narrativs entlastet es sie auch nicht, dass sich der Mitbeschuldigte nicht ausdrücklich als J.________-Mitarbeiter vorstellte. Abgesehen davon genügt nach der Rechtsprechung ein leichtgläubiges oder von Gewinnstreben motiviertes Verhalten für sich allein nicht, um Arglist zu verneinen. Wie das Bundesgericht mehrfach ausdrücklich erwogen hat, führt selbst ein erhebliches Mass an Naivität und Unsorgfältigkeit des Opfers nicht dazu, dass es für seinen Irrtum und Schaden ausschliesslich selbst verantwortlich wäre und der Täter straflos täuschen dürfte, solange es nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet hat (vgl. dazu Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Naivität der Opfer vermag das betrügerische Verhalten der Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten zu lassen, sodass auch den in Aussicht gestellten unrealistischen Renditen keine die Arglist ausschliessende Bedeutung zukommt.
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1.2.4. Mit ihrer allgemeinen Kritik an der konstanten bundesgerichtlichen Praxis zur Opfermitverantwortung bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was Anlass gäbe, davon abzuweichen. Im Übrigen ist die Kritik unbegründet. Die Praxis beruht nicht auf einem Schwarz-/Weiss-Denken hinsichtlich der Opfermitverantwortung, sondern schliesst Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer nur in Extremfällen aus, mithin wenn die Opfer jegliche Vorsicht vermissen lassen, d.h. nur in den Fällen gröbsten Mitverschuldens, in allen anderen Fällen nicht. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in den angefochtenen Punkten, wobei die Beschwerdeführerin die Gewerbsmässigkeit nicht bestreitet, verletzt kein Bundesrecht.
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1.2.5. Zur Verurteilung wegen Veruntreuung zum Nachteil von I.________, welche die Vorinstanz in Anwendung des reformatio in peius-Prinzips mit Blick auf die schwerere Strafdrohung des Betrugstatbestands bestätigt, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin rügt die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung.
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2.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
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Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; Urteil 6B_1128/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 179; je mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass die Beschuldigten, ohne für die Bank J.________ tätig zu sein, Schreiben mit der Bezeichnung "SRS Konten J.________ Business Kunden" verwendeten, um weitere Zahlungen der Opfer erhältlich zu machen. Der effektive und der mutmassliche Urheber der Urkunde stimmen mithin nicht überein. Diese diente zudem dem Erhältlichmachen unrechtmässiger Vorteile. Damit ist der Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt es unter dem Aspekt von Art. 251 StGB keine Rolle, ob die Unechtheit der Urkunde aufgrund von Schreibfehlern und formellen Mängeln leicht erkennbar war und ob die Urkunde für sich alleine den beabsichtigten Täuschungserfolg erzielte. Auch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (BGE 137 IV 169 E. 2.4). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Opfermitverantwortung und mangelnde Arglist betreffen allein den Betrugstatbestand (dazu oben E. 1).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung.
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3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
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3.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte.
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3.2.1. Mit Bezug auf die schwerste Straftat, den gewerbsmässigen Betrug, beurteilt die Vorinstanz das Verschulden nachvollziehbar als knapp mittelschwer, wobei sie direkten Vorsatz und rein egoistische Motive konstatiert. Sie berücksichtigt die hohe Schadenssumme von 1.5 Millionen Franken, die lange Deliktsdauer über zehn Jahre sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die aus einfachen Verhältnissen stammenden Geschädigten um ihre ganzen Ersparnisse brachte und sie unter Hinweis auf den drohenden Verlust der Anlage gar zu Kreditaufnahmen ermunterte, straferhöhend. Den von den Beschuldigten betriebenen Aufwand gewichtet die Vorinstanz neutral, während sie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verschuldensbeurteilung zugute hält, dass ihr die Geschädigten das deliktische Verhalten relativ leicht gemacht hätten. Die dergestalt auf 40 Monate veranschlagte Einsatzstrafe liegt im mittleren Bereich des von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens und ist mit dem festgestellten knapp mittelschweren Verschulden vereinbar. Sie liegt klarerweise innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass ihr ein Teil der Deliktssumme aufgrund von Empfehlungen innerhalb der Opferfamilie ohne aktives Einwirken zufiel. Sie hat denn auch das auf diese Weise erhältlich gemachte Geld ohne jedwelche Skrupel zum eigenen Vorteil verwandt. Im Übrigen trägt die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung, hält sie doch der Beschwerdeführerin zugute, dass sich ihr Geschäftsmodell mit der Zeit zum Selbstläufer entwickelte.
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Alsdann nimmt die Vorinstanz nachvollziehbar eine Erhöhung um vier Monate aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung vor. Dabei geht sie angesichts der erheblichen Zahl von 64 Urkunden zu Recht von einem beachtlichen Verschulden aus und berücksichtigt deren zumeist dilettantische Ausführung entlastend. Die von der Beschwerdeführerin deswegen geforderte Erhöhung um bloss einen Monat würde dem Delikt nicht gerecht, zumal es insoweit irrelevant ist, ob die Urkunden Bestandteil des arglistigen Vorgehens waren, wovon die Vorinstanz im Übrigen nicht ausgeht. Jedenfalls begründet der Einwand keine Ermessensüberschreitung. Gleiches gilt mit Bezug auf die zweifache Veruntreuung, weswegen die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um jeweils vier Monate vornimmt. Sie trägt dem als skrupellos und egoistisch beurteilten Verhalten zu Recht und angemessen Rechnung, wobei sie namentlich zulasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass diese unter anderem die Ersparnisse einer engen Freundin veruntreute, welche diese vor dem verschwenderischen Ehemann schützen wollte. Allein für diese Tat erachtet die Vorinstanz acht Monate Freiheitsstrafe für angemessen. Ferner muss der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht aktiv auf die Geschädigte I.________ einwirkte, unter den gegebenen Umständen zu keiner Strafminderung führen (vgl. oben E. 1.2). Auch die gegenüber dem Mitbeschuldigten in diesem Punkt um einen Monat höhere Strafe ist angesichts des nur bei der Beschwerdeführerin angenommenen Vertrauensverhältnisses nicht zu beanstanden. Wenn sie vorbringt, das Verhalten des Mitbeschuldigten erscheine aufgrund der "aktiven Entgegennahme" des Geldes schwerer als ihres, verkennt sie, dass sie sich dessen Verhalten als Mittäterin anzurechnen hat. Schliesslich nimmt die Vorinstanz infolge der leicht entlastenden Täterkomponenten - der fehlenden Vorstrafen, der regelmässigen Wiedergutmachung und der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit - eine nicht zu beanstandende Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennt sie hingegen zu Recht nicht, da das Strafverfahren erst 2013 seinen Anfang nahm und die erstinstanzliche Hauptverhandlung nach einer krankheitshalber erfolgten Verschiebung im April 2017 stattfand. Insgesamt resultiert aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz eine nachvollziehbare Freiheitsstrafe von 50 Monaten.
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3.2.2. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin begründen ebenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit der Strafzumessung. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb der Umstand, dass die Vorinstanz den mitbeschuldigten Ehemann als sehr aktiv und die Beschwerdeführerin als Initiatorin und Kopf des betrügerischen Geschäftsmodells bezeichnet, bei ihr zu einer Strafminderung führen müsste. Damit ist mitnichten gesagt, die Beschwerdeführerin wäre weniger aktiv resp. ihr Tatbeitrag wäre weniger massgeblich gewesen. Gleichfalls plausibel ist es, wenn die Vorinstanz nur bei der Beschwerdeführerin ein besonders Vertrauensverhältnis zu den Opfern bejaht, und dessen Fehlen dem Ehemann zugute hält. Auch, dass die Vorinstanz das Schauspiel des Mitbeschuldigten, dessen Auftritt als Banker, nicht strafschärfend gewichtet, ist nicht zu beanstanden. Wie sie zutreffend erwägt, handelt es sich dabei um ein die Arglist begründendes Tatbestandselement, welches sie - wie im Übrigen auch bei der Beschwerdeführerin - zu Recht kein weiteres Mal berücksichtigt. Hingegen trägt sie dem frühen Geständnis des Mitbeschuldigten richtigerweise Rechnung, während sie das negative Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin ungeachtet der geltend gemachten Konfliktsituation aufgrund der Nähe zu manchen Opfern nachvollziehbar zu ihren Lasten wertet. Entgegen ihrer Auffassung verfällt die Vorinstanz nicht in unzulässige Mutmassungen, indem sie anhand des in der Hauptverhandlung festgestellten Eindrucks keine Einsicht oder Reue erkennt. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb die von den Opfern im Verfahren zum Ausdruck gebrachte, verständliche Enttäuschung über das Verhalten der Beschwerdeführerin zu einer Strafminderung führen müsste. Gleiches gilt für die Opfermitverantwortung, die das Verschulden in keinem erheblich milderen Licht erscheinen lässt. Die auf 32 Monate Freiheitsstrafe veranschlagte Einsatzstrafe des Mitbeschuldigten - gegenüber 40 Monaten bei der Beschwerdeführerin - sowie die aufgrund persönlicher Strafzumessungskriterien reduzierte Gesamtstrafe des Mitbeschuldigten von 24 Monaten ist im Vergleich zu derjenigen der Beschwerdeführerin auch nicht unangemessen tief, zumal er sich darüber hinaus "nur" wegen einfacher Veruntreuung schuldig machte.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits abgewiesen wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Dezember 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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