BGer 5A_1039/2018 | |||
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BGer 5A_1039/2018 vom 28.12.2018 |
5A_1039/2018 |
Urteil vom 28. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden.
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Gegenstand
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Elterliche Sorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 20. November 2018 (ZK1 18 109).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern 2017 geborenen C._________.
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Vor der KESB Nordbünden fand ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, persönlichen Verkehr und weitere Kindesaspekte statt, welches mit Entscheid vom 5. Juli 2018 abgeschlossen wurde.
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Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 20. November 2018 (zugestellt am 26. November 2018) in Bezug auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gut, im Übrigen wies es sie ab.
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Am 19. Dezember 2018 reichte A.________ dagegen beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und verlangte nach Art. 43 BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.
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Ferner legte sie auch Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_1040/2018 bildet.
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Erwägungen: | |
1. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Fristverlängerung bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Beschwerdeführung gemäss Art. 43 BGG betrifft einzig das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
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Vorliegend geht es um die Regelung von Kindesbelangen und damit um eine Zivilsache. Diesbezüglich gilt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 44 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde enthält weder das eine noch das andere, sondern es wird einzig um Einräumung einer Frist nach Art. 43 BGG ersucht.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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