BGer 9C_360/2019 | |||
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BGer 9C_360/2019 vom 20.08.2019 |
9C_360/2019 |
Urteil vom 20. August 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge; Nichterwerbstätiger),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. April 2019 (S 2018 126).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ hat als Nichterwerbstätiger Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Mit Nachtragsverfügungen vom 11. August 2017 und 29. Januar 2018 erhob die Ausgleichskasse Zug für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'960'000.- bzw. Fr. 4'770'000.- Akontobeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 13'524.80 (2016) und je Fr. 12'900.80 (2017 und 2018). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2018 fest.
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B. Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, mit Entscheid vom 4. April 2019 ab, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 2'000.- wegen mutwilliger Prozessführung (Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 4. April 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und anschliessender Neufestlegung der Akonto-Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016 bis 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug oder an die Ausgleichskasse Zug zurückzuweisen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Erwägungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien: Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 und BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Die Beschwerdegegnerin erledigte die Einsprachen gegen die drei Verfügungen vom 11. August 2017 und 29. Januar 2018, womit sie für die Jahre 2016 bis 2018 Akontobeiträge als Nichterwerbstätiger erhoben hatte, in einem einzigen Entscheid. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen als zulässig erachtet. Der Beschwerdeführer rügt, dadurch seien Art. 52 ATSG und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 Satz 1 ATSG verletzt worden.
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2.1. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, verbietet das Gesetz, insbesondere Art. 52 Abs. 1 ATSG, wonach gegen nicht prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen Einsprache erhoben werden kann, nicht, mehrere Einspracheverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen. Die Vereinigung hat keinerlei Auswirkungen auf die materielle Rechtslage und schmälert die Verfahrensrechte der einsprechenden Person nicht; sie schafft weder in verfahrens- noch materiellrechtlicher Hinsicht eine neue Ausgangslage und führt daher für sich allein genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil 1C_42/2016 vom 14. September 2016 E. 2.2).
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2.2. Im Weitern wirkt die Einsprache nicht devolutiv, indem die Verwaltungsbehörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, zuständig ist, darüber zu entscheiden. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und schliesst das Verwaltungsverfahren ab (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.). Dabei beschlagen diese beiden Verwaltungsakte von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen die gleichen Gegenstände (BGE 131 V 407 E. 2.2.1-2 S. 413). Inwiefern diese Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens gegen eine (förmliche) Vereinigung mehrerer Einspracheverfahren sprechen soll, welche mit Bezug auf die zu regelnden Rechtsverhältnisse in einem engen Zusammenhang stehen, ist nicht einsehbar. Entscheidend ist, dass "die Begründungen im Einspracheentscheid (...) zu den erhobenen Rügen passen", wie der Beschwerdeführer vorbringt. In diesem Sinne hat die einsprechende Person ein "Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt" (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). Eine Verletzung dieses Anspruchs ist weder ersichtlich noch dargetan.
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3. Streitgegenstand bilden die für die Jahre 2016 bis 2018 beim Beschwerdeführer erhobenen (Akonto-) Beiträge als Nichterwerbstätiger nach Art 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 Abs. 1 und 3 AHVV.
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4. Nach Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt (seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018) 392 Franken, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag pro Jahr (Abs. 1 Satz 1 und 2, in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1 Satz 4, in Kraft seit 1. Januar 1979). Er erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3 Satz 1). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 AHVV.
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Art. 28 Abs. 1 AHVV, in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, lautet wie folgt:
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Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
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