BGer 6B_1308/2019 | |||
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BGer 6B_1308/2019 vom 06.01.2020 |
6B_1308/2019 |
Urteil vom 6. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verleumdung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2019 (AK.2019.329-AK (ST.2019.28299)).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen seinen Bruder und weitere Personen wegen Verleumdung nahm das kantonale Untersuchungsamt das Verfahren mit Verfügung vom 22. August 2019 nicht an die Hand, weil die Antragsfrist bei der Stellung des Strafantrags längst abgelaufen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 29. Oktober 2019 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist verpasst hat. Mit der dazu ergangenen einlässlichen Begründung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen schildert er nur seine subjektive Sicht zur Frage, wann er von den angeblich verleumderischen Äusserungen seines Bruders sowie vom Gutachten vom 18. Januar 2017 Kenntnis erlangt haben soll. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern der angefochtene Zirkulationsentscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht willkürlich oder sonstwie fehlerhaft sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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