BGer 4G_2/2019 | |||
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BGer 4G_2/2019 vom 13.01.2020 |
4G_2/2019 |
Urteil vom 13. Januar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schneider, Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019 (4A_497/2019 [kant. Urteil Z1 2018 3]).
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In Erwägung, | |
dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin aufgrund von vier Kreditverträgen aus den Jahren 2011 und 2012 vier Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 765'000.-- gewährte und die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden;
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dass die Gesuchstellerin am 21. Oktober 2015 beim Kantonsgericht Zug Aberkennungsklage über einen Betrag von Fr. 475'000.-- gegen die Gesuchsgegnerin einreichte, mit der sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung in entsprechender Höhe aus dem "zweiten", "dritten" und "vierten" Kreditvertrag nicht bestehe bzw. nicht fällig sei;
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dass das Kantonsgericht Zug die Klage am 7. Dezember 2017 abwies, soweit sie nicht infolge Rückzugs abgeschrieben werde;
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dass das Obergericht des Kantons Zug diesen Entscheid mit Urteil vom 28. August 2019 auf eine von der Gesuchstellerin erhobene Berufung hin aufhob, soweit die Klage vom Kantonsgericht infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, und die Klage vollumfänglich abwies;
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dass die Gesuchstellerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4./5. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 4A_497/2019 vom 30. Oktober 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. November 2019 um Erläuterung dieses Urteils ersuchte und beantragte, ihr zum Verständnis des Entscheids vom 30. Oktober 2019 die von ihr "nochmals dargelegten Rechtsverletzungen, insbesondere des Obergerichts" des Kantons Zug "im Zusammenhang mit" dem "Urteilsspruch vom 30. Oktober 2019" zu erklären;
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dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl. dazu näher BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422 und E. 2.2 mit Hinweisen);
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dass die Gesuchstellerin nicht geltend macht, es lägen diese Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 4A_497/2019 vom 30. Oktober 2019 vor;
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dass sie im Wesentlichen bloss vorbringt, das Bundesgericht habe die Anforderungen an die Begründung der durch sie als juristische Laiin eingereichten Beschwerde überspannt, und ihre Sichtweise über angebliche Rechtsverletzungen durch das Obergericht des Kantons Zug und die hinreichenden Darlegungen dazu in ihrer Beschwerde vom 4./5. Oktober 2019 darlegt, auf die das Bundesgericht in für sie nicht nachvollziehbarer Weise nicht eingegangen sei, wozu vorliegend nicht Stellung genommen werden kann;
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dass auf das Gesuch demnach nicht eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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