BGer 6B_593/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_593/2019 vom 15.01.2020 |
6B_593/2019 |
Urteil vom 15. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Muschietti,
| |
Bundesrichterin van de Graaf,
| |
Gerichtsschreiber Weber.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür;
| |
Strafzumessung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
| |
des Kantons Zug, Strafabteilung,
| |
vom 2. April 2019 (S 2018 2).
|
Sachverhalt: | |
A. Das Jugendgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 30. November 2017 des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Es bestrafte A.________ mit einer persönlichen Leistung von zwölf Tagen.
| 1 |
Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 2. April 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer persönlichen Leistung von acht Tagen. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Jugendgerichts, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.
| 2 |
Das Obergericht hält bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ zwischen dem 28. und 30. Juli 2016, als B.A.________ mit dessen Familie ferienabwesend war, zweimal durch ein Fenster in deren Liegenschaft U.________ in V.________ eindrang und darin verweilte.
| 3 |
B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei von einer Strafe Umgang zu nehmen. Subeventualiter sei eine bedingte Busse oder eine bedingte persönliche Leistung von höchstens 5 Halbtagen auszusprechen. A.________ ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
| 4 |
C. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 29. Mai 2019 der Beschwerde von A.________ die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
| 5 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. Er trägt im Wesentlichen vor, alle Jugendlichen hätten angegeben, C.________ oder D.________ hätten sie in das Haus der Familie von B.A.________ eingeladen und gesagt, sie dürften sich dort aufhalten. Die Ehefrau von B.A.________, B.B.________, habe erklärt, sie seien für die Jugendlichen wie ein Hotel gewesen. Die Jugendlichen hätten immer kommen und gehen dürfen wie sie wollten. Bei dieser Aktenlage und weil C.________ ausgeführt habe, laut Sohn von B.A.________ habe sich auch der Beschwerdeführer in der Liegenschaft aufhalten dürfen, sei die vorinstanzliche Feststellung, es hätte keine gültige Genehmigung seitens C.________ vorgelegen resp. der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf die Einladung von C.________ verlassen dürfen, willkürlich.
| 6 |
1.1.2. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 186 StGB geltend. Die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff des Hausgenossen falsch auf C.________ angewandt. Ohne entsprechende Qualifikation sei zu prüfen, ob C.________ als regelmässiger Benutzer der Räumlichkeiten dazu berechtigt gewesen sei, ihm den Zutritt zu erlauben. Sei C.________ unter keinem Titel dazu berechtigt gewesen, so müsse geprüft werden, ob zugunsten des Beschwerdeführers kein Sachverhaltsirrtum anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe entweder auf eine implizite Duldung durch B.A.________ und dessen Sohn oder aber auf eine explizite Bevollmächtigung durch C.________ schliessen dürfen. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Ermächtigung von C.________ nicht annehmen müssen, da ihm diese von Letzterem versichert worden sei. Der Sohn von B.A.________ habe C.________ erlaubt ins Haus zu gehen, falls irgendetwas offen sei. Demnach ändere der Umstand des Eindringens durch ein Fenster nichts. Mangels klaren Argumenten, weshalb nicht bloss auf unbewusste Fahrlässigkeit zu erkennen sei, sei der Schluss auf Eventualvorsatz willkürlich.
| 7 |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Sohn von B.A.________ dem C.________ gestattet habe, das Haus zu betreten, da eine allfällige Erlaubnis jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an C.________ adressiert gewesen sei. Inwieweit der Sohn von B.A.________ überhaupt als Vertreter der Inhaber des Hausrechts eine solche Einwilligung habe erteilen können, könne daher offen bleiben. C.________ könne nicht als Vertreter des Hausrechtsinhabers gelten und dem Beschwerdeführer daher keine verbindliche Erlaubnis zum Betreten der Liegenschaft geben. Es möge zwar sein, dass C.________ mit dem Sohn von B.A.________ eng befreundet gewesen sei, regelmässig im Haus verkehrt und gelegentlich auch dort übernachtet habe. Daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, B.A.________ habe ihm während seiner Abwesenheit den Entscheid über die Zulassung bestimmter Personen überlassen. Regelmässige Aufenthalte im Haus machten C.________ nicht zum Hausgenossen (angefochtenes Urteil, E. II. 3.2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II. 3.3 S. 8).
| 8 |
Zugunsten des Beschwerdeführers sei anzunehmen, er sei von C.________ in das Haus eingeladen worden, wobei dieser ihm gesagt habe, vom Sohn von B.A.________ die Einwilligung zum Betreten und Verweilen während derer Ferienabwesenheit erhalten zu haben (angefochtenes Urteil, E. II. 3.4 S. 8 f.).
| 9 |
Die Einschätzung der ersten Instanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht über den Sachverhalt geirrt und mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt, sei nicht zu beanstanden. Es sei erstellt und unbestritten, dass er und die weiteren Jugendlichen das Haus nicht durch die Türe betraten, sondern durch ein Fenster eindrangen. Ob der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als das Fenster gewaltsam aufgedrückt worden sei, sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass C.________, wenn er tatsächlich die Erlaubnis gehabt hätte, sich im Haus aufzuhalten, einen Schlüssel dazu erhalten hätte. Dass nicht über die Einwilligung des Hausrechtsinhabers verfüge, wer durch ein Fenster in ein Haus einsteige, dränge sich jedem vernünftig denkenden Menschen auf und habe sich zweifellos auch dem Beschwerdeführer aufgedrängt. Auch habe es für ihn keinen plausiblen Grund zur Annahme gegeben, C.________ sei nicht nur selbst zum Aufenthalt im Haus berechtigt, sondern dürfe beliebig viele andere Jugendliche "einladen". Spätestens angesichts der Verwüstungen, welche während der Abwesenheit der Familie B.________ in deren Haus angerichtet worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft annehmen können, die Berechtigten seien mit dem Aufenthalt der Jugendlichen in ihrem Haus und mithin auch mit seinem Aufenthalt einverstanden gewesen. Angesichts der Umstände habe der Beschwerdeführer nicht bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht, dass B.A.________ mit seinem Eindringen in das Haus und dem Verweilen darin nicht einverstanden sein könnte. Es sei ihm offenkundig gleichgültig gewesen, ob eine Erlaubnis zum Betreten vorgelegen habe oder nicht. Abgesehen von der wenig plausiblen Versicherung von C.________ habe nichts dafür gesprochen. Auch "sozial eingestellte" Personen seien nach den Erfahrungen des Lebens nicht einverstanden, dass sich Dritte, selbst wenn sie mit den eigenen Kindern befreundet seien, während eigener Abwesenheit in beliebiger Anzahl Zutritt zum Haus verschafften, um sich darin nach Lust und Laune zu vergnügen. Dass der Beschwerdegegner dennoch durch ein Fenster in das Haus eingestiegen sei und darin verweilt habe, könne nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Verhaltens ausgelegt werden. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe er mit Eventualvorsatz gehandelt. Er habe daher den Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und sei entsprechend schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, E. II. 3.6 S. 10 f.).
| 10 |
Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
| 11 |
1.3.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen).
| 12 |
Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Die Vorinstanz lässt die Sachverhaltsfrage, ob der Sohn von B.A.________ dem C.________ tatsächlich gestattete, während der Ferienabwesenheit der Familie deren Haus zu betreten, ausdrücklich offen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3.2 S. 7). Ihre Feststellung, eine solche Erlaubnis wäre jedenfalls bloss an C.________ selbst gerichtet gewesen, erweist sich sodann zumindest nicht als offensichtlich unrichtig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten keineswegs eindeutig, dass er, selbst in Ferienabwesenheit der Hausrechtsinhaber, zutrittsberechtigt gewesen sein soll. So sagte B.A.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2017 vielmehr aus, er und seine Ehefrau hätten niemandem die Erlaubnis erteilt, während ihrer Ferienabwesenheit die Liegenschaft zu betreten (kant. Akten, act. 2/23 S. 3 f.). Auch B.B.________ sagte dies aus und gab in aller Klarheit nachvollziehbar zusätzlich zu Protokoll, die Jugendlichen hätten in ihrem Haus "nichts zu suchen" gehabt (vgl. kant. Akten, act. 2/22 S. 2 f.). Der Sohn, B.C.________, erklärte ebenso, er habe niemandem die Erlaubnis erteilt, während der Ferienabwesenheit die Liegenschaft seiner Eltern zu betreten. C.________ habe das Fenster aufgebrochen, um in die Liegenschaft zu kommen. Er sei wütend geworden und habe keine Lust auf Ferien mehr gehabt (vgl. kant. Akten, act. 2/21 S. 3 und 6). An den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ändert auch nichts, dass B.B.________ aussagte, sie seien für die Jugendlichen wie ein Hotel gewesen und diese hätten kommen und gehen dürfen, wie sie wollten. Diese Antwort auf eine Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers bezieht sich angesichts ihrer weiteren Aussagen offensichtlich auf die Zeit noch vor der Ferienabwesenheit. Ohnehin müsste selbst bei erteilter Erlaubnis an gewisse Personen nicht zwingend auf eine solche für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Gründe für eine Übertragung des Hausrechts und einer unbeschränkten Ausübung desselben drängen sich vorliegend nicht auf. Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich plausibel erwägt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von Trägern eines Hausrechts kein Einverständnis darüber zu erwarten, dass sich in den geschützten Räumen beliebig viele Jugendliche, selbst wenn sie mit den eigenen Kindern befreundet sind, nach Lust und Laune vergnügen.
| 13 |
1.4.2. Vor dem Hintergrund ihrer tatsächlichen Feststellungen hat sich die Vorinstanz mit dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ausreichend auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer diesen mehrfach erfüllte. So erwägt sie in nicht zu beanstandender Weise, C.________ könne nicht als Vertreter des Hausrechtsinhabers im Sinne von Art. 186 StGB gelten. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Mangels festgestellter Einwilligung eines Trägers des Hausrechts oder Übertragung einer unbeschränkten Ausübungsbefugnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs als objektiv erfüllt erachtet. Insbesondere aufgrund seines Eindringens durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster in das Haus einer abwesenden Familie und der von ihm darin angetroffenen Verwüstungen musste der Beschwerdeführer, wie sowohl die Vorinstanz als auch schon die erste Instanz sinngemäss und zutreffend erkannten (vgl. E. 1.2 hiervor und kant. Akten, act. OG GD 1 S. 17), zweifelsohne ein Unrechtsbewusstsein im Sinne eines Eventualvorsatzes gehabt haben. Somit hält der Schuldspruch der Vorinstanz auch in subjektiver Hinsicht vor Bundesrecht stand.
| 14 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 53 StGB die Anwendung dieser Bestimmung nicht geprüft. Aufgrund seiner Entschuldigung und der von B.B.________ abgelehnten Wiedergutmachung hätte von einer Strafe abgesehen werden müssen. Er habe das ihm Zumutbare unternommen, um den Zutritt in die Räumlichkeiten auszugleichen.
| 15 |
2.2. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeworfenen Normbruch nicht anerkannt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 53 StGB wäre (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23; Urteil 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Demzufolge ist seine betreffend diese Bestimmung erstmals vor Bundesgericht geltend gemachte Verletzung unbegründet.
| 16 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Strafe von acht Tagen persönlicher Leistung sei unverhältnismässig hoch. Laut dem Bericht der Berner Fachhochschule "Evaluation der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes" vom 8. Mai 2012 betrage der Median sämtlicher gegen Jugendliche ausgefällter persönlicher Leistungen drei bis vier Halbtage. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er einen besonders schwerwiegenden Hausfriedensbruch begangen habe. Er habe Wiedergutmachung angeboten und mittlerweile eine Lehrstelle angetreten. Er unterstehe inzwischen dem Erwachsenenstrafrecht, was eine bloss im Jugendstrafrecht vorgesehene Strafart als zweifelhaft erscheinen lasse.
| 17 |
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Eingriff in die Privatsphäre hätte schwerer gewogen, wenn es sich bei den Tätern um völlig unbekannte Dritte gehandelt hätte. Dennoch liege objektiv ein gravierender Eingriff in das Hausrecht vor. Der Beschwerdeführer habe auf recht rücksichtslose und anmassende Art und ohne Not die Privatsphäre von B.A.________ sowie dessen Ehefrau verletzt und deren Offenheit gegenüber den Freunden ihres Sohnes missbraucht. Die Entschuldigung gegenüber B.B.________ sei zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Die in Aussicht gestellte Wiedergutmachung sei nicht geleistet worden, auch nicht in Form einer finanziellen Entschädigung für den angerichteten Schaden. Es sei allerdings anzumerken, dass B.B.________ eine offenbar angebotene Entschädigung zurückgewiesen habe. Von der Berücksichtigung eines gegen den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ausgefällten Strafbefehls als Grund für die Verweigerung einer Strafmilderung könne bei wohlwollender Beurteilung gerade noch abgesehen werden. Zudem habe das Verfahren, auch vor Vorinstanz, insgesamt zu lange gedauert. Die Strafe sei daher zu mildern. Die mehrfache Tatbegehung habe die erste Instanz zu Recht strafschärfend berücksichtigt. Der Zeitablauf sei aber zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.2 S. 13 f.). Der Vollzug der persönlichen Leistung sei unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderlich. Dazu sei vorab auf die erneute Delinquenz während des laufenden Verfahrens hinzuweisen. Wie die erste Instanz zu Recht festgestellt habe, müsse dem Beschwerdeführer vor Augen geführt werden, dass seine Taten, auch wenn sie nun schon einige Zeit zurück lägen, spürbare Konsequenzen haben. Eine Behinderung seines Fortkommens sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.4 S. 15).
| 18 |
3.3. Für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, sieht das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) als Strafe einen Verweis (Art. 22 JStG), eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24 JStG) oder, im Falle von Verbrechen oder Vergehen, einen Freiheitsentzug bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), und für gewisse Straftaten unter weiteren Voraussetzungen von bis zu vier Jahren (Art. 25 Abs. 2 JStG), vor. Persönliche Leistung und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden (vgl. Art. 33 JStG).
| 19 |
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktorenein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
| 20 |
3.4. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung überzeugend. Zu Recht weist sie etwa darauf hin, dass die Strafe aufgrund der konkreten Verhältnisse und nicht aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu bemessen ist sowie ferner die Strafobergrenze für persönliche Leistungen von zehn Tagen bei Jugendlichen, die zur Tatzeit das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Durchschnittswerte beeinflusst haben mag (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.2 S. 14). Die Strafe von acht Tagen persönlicher Leistung liegt unter Berücksichtigung des Alters des Täters zur Tatzeit und des von ihm begangenen Delikts denn auch im untersten Bereich des Strafrahmens und ohne Weiteres noch im Ermessen der Vorinstanz. Diese trägt auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihres Urteils im zweiten Lehrjahr befand (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 3. S. 11) und B.B.________ Wiedergutmachung anbot (vgl. E. 3.2 hiervor), bereits Rechnung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dem Erwachsenenstrafrecht untersteht, steht der durch das Jugendstrafgesetz vorgesehenen Strafe keineswegs entgegen. Für die Sanktion ist der Zeitpunkt der Tatbegehung massgebend (vgl. Art. 1 lit. a JStG). Zu den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Strafe nicht bloss bedingt auszusprechen sei, äussert sich der Beschwerdeführer sodann nicht. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
| 21 |
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66Abs. 1 BGG).
| 22 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 15. Januar 2020
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Weber
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |