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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1036/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1036/2019 vom 16.01.2020
 
 
6B_1036/2019
 
 
Urteil vom 16. Januar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Koch,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Valentin Landmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
2. D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (fahrlässige Tötung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juli 2019 (BK 19 225+226).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führte gegen F.________, Verantwortlicher für Pistensicherheit, sowie gegen D.________, Skilehrer, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in Adelboden (Geilsmeder, Skipiste Nr. 42, Luegli-Gils) zum Nachteil von C.A.________. Die im Unfallzeitpunkt 13-jährige C.A.________ war Skischülerin in der von D.________ geleiteten Skischulgruppe. Auf der letzten Abfahrt fuhr C.A.________ leicht neben der markierten Piste und stürzte kopfvoran in einen vom Schnee zugedeckten Bach. Dabei zog sie sich unter anderem schwere Leberverletzungen zu und blieb mehrere Minuten kopfüber im tiefen und nassen Schnee/Bachwasser liegen, von wo sie erst unter Mithilfe mehrerer Personen geborgen werden konnte. C.A.________ (nachfolgend "Verunfallte") verstarb noch am Unfalltag.
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Am 30. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen F.________ Anklage, weil er es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, den Graben beseitigen oder wirksam sichern zu lassen. Ebenfalls am 30. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ ein.
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B. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Eltern der Verunfallten, A.A.________ und B.A.________, Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 18. Juli 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________ und B.A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen D.________ weiterzuführen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b); ein solches Interesse wird insbesondere der Privatklägerschaft zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Falle der Einstellung des Strafverfahrens wird nicht vorausgesetzt, dass die geschädigte Person ihre Zivilforderungen bereits adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht hat. Ist die Auswirkung des Entscheides auf die Zivilforderungen der geschädigten Person nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich, wird verlangt, dass sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführer befassen sich einlässlich mit der Frage ihrer Beschwerdelegitimation und legen zum Nachweis der Auswirkung des Entscheides auf ihre Zivilforderungen Rechnungen für die Bestattungskosten ins Recht. Sie haben sich zudem als Straf- und Zivilkläger und damit als Privatkläger konstituiert. Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführer als Eltern ihres verstorbenen Kindes auswirken kann, ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner 2 zusammengefasst vor, er habe seine Aufsichts- und Instruktionspflichten missachtet. Unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 5. September 2018 an die Staatsanwaltschaft halten die Beschwerdeführer fest, es sei unklar, wie und wo genau die Verunfallte gefahren sei. Bei der Klassifizierung der Pistenverhältnisse stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die Gerichtsnotorietät. Hier wäre der Beizug einer sachverständigen Person angezeigt gewesen. Aufgrund der Akten sei zudem erstellt, dass die Verunfallte einen massiven Sauerstoffmangel erlitten habe, weil sie ins Bachbett gestürzt und dort kopfüber liegen geblieben sei. Wäre sie früher geborgen worden, wären ihre Überlebenschancen massiv höher gewesen. Dass die Bergung erst derart viel später habe vorgenommen werden können, liege in der Verantwortung des Beschwerdegegners 2. Er habe die Übersicht über die Gruppe bereits vor dem Sturz verloren und sich beim Treffpunkt nicht um die Erfassung der Vollständigkeit der Gruppe gekümmert. Insofern sei auch die durch die Vorinstanz vorgenommene Zweiteilung des Sachverhalts bundesrechtswidrig. Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, dass auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung eine Anklageerhebung zu erfolgen habe. Die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 müsse durch ein "unabhängiges Sachgericht mit voller Kognition in einer ordentlichen Hauptverhandlung" beurteilt werden. Das gelte auch für die Würdigung der im Recht liegenden medizinischen Gutachten, da diese nicht schlüssig seien, wie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zu entnehmen sei. In dieser Eingabe hätten die Beschwerdeführer auch Beweisanträge gestellt, welche abgewiesen worden seien und welche sie bei einer Einstellung nicht vor Gericht erneuern könnten. Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 2 offensichtlich straflos sei.
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2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1 und 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).
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Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241E. 2.3.2 f. S. 244 f.). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 157 f.; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen.
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Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der - soweit relevant - klaren Beweislage und des ausreichend geklärten Sachverhalts, erweise sich die Verurteilungsmöglichkeit durch ein Sachgericht als sehr gering. Die Verunfallte sei in der obersten Stufe der Skischüler-Leistungskategorie "advanced" gewesen. Gemäss Zeugenaussagen seien die Skischüler vom Beschwerdegegner 2 angewiesen worden, hinter ihm zu fahren und neben der Piste nur dann, wenn er dies auch tue. Auf der verhängnisvollen letzten Abfahrt seien alle ganz normal in der Kolonne gefahren und der Beschwerdegegner 2 habe immer wieder angehalten und geschaut, ob alle da seien. Zwischen Pistenende, wo sich der Beschwerdegegner 2 zuletzt aufgehalten habe, und dem Unfallort lägen nur einige hundert Meter. Ein solches Auseinanderdriften sei bei einer Skiabfahrt mit fortgeschrittenen Schülern normal. Die wie die Verunfallte weiter hinten fahrende E.________ habe sodann ausgesagt, die Verunfallte sei rechts von der Skipiste in ein "Nebenwegli" gefahren und in eine Mulde gestürzt. Dass die Verunfallte neben der Piste gefahren sei, gehe auch aus der in der Fotodokumentation festgehaltenen Unfallendlage hervor. Ein solches Manöver sei für den Beschwerdegegner 2 nicht vorhersehbar gewesen und hätte durch ihn nicht vermieden werden können. Für die Beurteilung der Frage der Vermeidbarkeit in der Phase nach dem Sturz stützt sich die Vorinstanz auf die Erkenntnisse im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Danach sei der Sauerstoffmangel nicht direkt todesursächlich gewesen. Die Verunfallte sei aufgrund eines Multiorganversagens verstorben. Auslöser sei die durch den Unfall verursachte höchstgradige Zerreissung der Leber gewesen. Gemäss Gutachten hätte der Eintritt des Todes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vermieden werden können. Aus medizinischer Sicht sei von einer hoffnungslosen Prognose auszugehen. Im Ergänzungsgutachten werde alsdann auch die Frage verneint, ob bei einer unmittelbaren Bergung und notfallmedizinischer Versorgung die Blutung der Leber hätte gestillt werden können. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen folgert die Vorinstanz, dass ein wie auch immer vom Beschwerdegegner 2 nach dem Sturz an den Tag gelegtes unsorgfältiges Verhalten (selbst wenn ein solches gegeben wäre) die Gefahr nicht gesteigert hätte. Die schwere Leberverletzung sei derart gravierend gewesen, dass der Eintritt des Todes für den Beschwerdegegner 2 unabhängig vom Zeitablauf bis zur Bergung nicht vermeidbar gewesen sei.
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2.4. Die Argumentation der Beschwerdeführer basiert zunächst auf der unzutreffenden Annahme, die Staatsanwaltschaft dürfe bei der Prüfung der Frage, ob eine Strafuntersuchung einzustellen sei, keine Beweiswürdigung vornehmen. Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft vor dem Entscheid, ob eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen habe, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zulässig und auch notwendig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen (Urteil 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Zudem gehen die Beschwerdeführer entgegen der dargelegten Rechtsprechung und damit zu Unrecht davon aus, dass selbst bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Anklage zu erheben sei. Soweit sie zur Begründung der Beschwerde schliesslich auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweisen, sind sie nicht zu hören. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Kritik am medizinischen Gutachten und den gestellten Beweisanträgen. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2), da solche Verweise naturgemäss nicht zu einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid führen.
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2.5. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zielen im Übrigen weitgehend an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Mit den zu beachtenden Sicherheitsvorschriften und der Frage der Vermeidbarkeit des Todeseintritts der Verunfallten setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Sie beschränken sich vielmehr darauf, einzelne Feststellungen der Vorinstanz zu bemängeln, ohne darzulegen, inwiefern diese für die Beantwortung der Frage der Sorgfaltspflichtsverletzung sowie der Vermeidbarkeit von Relevanz sein sollten. So trifft zwar zu, dass sich der Schwierigkeitsgrad einer Piste allgemein nicht gestützt auf die Gerichtsnotorietät beurteilen lässt. Schlechterdings unhaltbar sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz allerdings nicht, zumal sie bei der Beurteilung auch die Fotodokumentation sowie diverse Aussagen mitberücksichtigt. Sie durfte aufgrund der Unfallendlage und namentlich der Aussagen von E.________ ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Verunfallte nicht wie vom Beschwerdegegner 2 instruiert der Kolonne folgte, sondern auf ein "Nebenwegli" abseits des Pistenverlaufs auffuhr. Dass die Vorinstanz die Frage der Unvermeidbarkeit einerseits für die Zeitspanne vor und anderseits nach dem Unfall prüft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beurteilt das Verhalten des Beschwerdegegners 2 im Lichte des Ausbildungsstands der Verunfallten, der gewählten Organisationsform (Kolonnenfahrt) und der konkreten Geländeverhältnisse kritisch und nachvollziehbar. Bei ihrer Argumentation, der Beschwerdegegner 2 sei zu spät bei der Unfallstelle gewesen, lassen die Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzliche Feststellung unberücksichtigt, wonach die Verunfallte auch verstorben wäre, wenn der Beschwerdegegner 2 sofort bei ihr gewesen wäre. Auch hier durfte die Vorinstanz angesichts der eindeutigen Schlussfolgerungen in den medizinischen Gutachten von klar erstellten Tatsachen ausgehen.
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2.6. Zusammengefasst geht die Vorinstanz weder willkürlich von einer klaren Beweislage aus, noch verletzt sie mit der Bestätigung der Verfahrenseinstellung anderweitig Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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3. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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