BGer 1B_67/2020 | |||
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BGer 1B_67/2020 vom 07.02.2020 |
1B_67/2020 |
Urteil vom 7. Februar 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskosten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. Januar 2020 (BKBES.2020.3).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob am 3. Januar 2020 Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 29. Januar 2020 ein sinngemäss gestelltes Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie auf, bis zum 28. Februar 2020 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nur schwer verständlich. So macht sie geltend, dass sie nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Indessen ist nicht nachvollziehbar, was sie mit diesem Einwand erreichen will. Aus ihren Ausführungen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme eines sinngemäss gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Gleich verhält es sich, soweit sie die Auferlegung einer Sicherheitsleistung beanstandet, da sie sich überhaupt nicht mit Art. 383 StPO, der gesetzlichen Grundlage für eine Sicherheitsleistung, auseinandersetzt. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der Befangenheitsvorwurf gegen die Beschwerdekammer bzw. gegen Oberrichter Frey, der die angefochtene Verfügung unterschrieben hatte, da der Umstand, dass die Beschwerdekammer bzw. Oberrichter Frey bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Zusammenfassend ergibt sich aus der schwer verständlichen und nicht immer sachbezogenen Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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