BGer 9C_67/2020 | |||
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BGer 9C_67/2020 vom 07.02.2020 | |
9C_67/2020
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Urteil vom 7. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 4. Dezember 2019 (C-6038/2019).
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Nach Einsicht | |
in das Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde der A.________ gegen den Entscheid C-5908/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019 nicht eintrat,
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in das Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020, mit dem das Bundesgericht das Gesuch der A.________ um Revision des Urteils 9C_297/2019 abwies, soweit es darauf eintrat,
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in die "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" vom 27. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid C-6038/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2019, mit dem dieses auf das Gesuch der A.________ um Revision des Entscheids C-5908/2015 vom 18. März 2019 nicht eintrat,
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in Erwägung, | |
dass das Ausstandsbegehren für das bundesgerichtliche Verfahren angesichts der konkreten Gerichtsbesetzung gegenstandslos wird,
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dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, wenn - wie hier - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (Art. 113 BGG e contrario),
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dass die neu eingereichten Dokumente (Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsgericht) und die entsprechenden Ausführungen als echte Noven unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass zudem bei einem Nichteintretensentscheid (substanziiert) dargelegt werden muss, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch nicht nur infolge Verspätung (verpasste Revisionsfrist), sondern auch mangels rechtsgenügender Geltendmachung eines Revisionsgrundes für offensichtlich unzulässig gehalten hat,
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dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids C-5908/2015 keinen zulässigen Revisionsgrund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) substanziiert geltend macht,
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dass es insbesondere nicht angeht, mit der bereits im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 9C_297/2019 nicht rechtsgenüglich thematisierten Argumentation (Ausstandsgründe, Besetzung des Spruchkörpers [Einzelrichter] und Anspruch auf öffentliche Verhandlung; vgl. Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4.6) die früheren prozessualen Versäumnisse revisionsweise zu beheben (vgl. Urteile 9F_11/2019 vom 19. August 2019 E. 2.3.2; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1; 8F_8/2019 vom 28. März 2019), und dass auch der blosse Hinweis auf (teilweise) übereinstimmende Familiennamen zweier Gerichtsschreiberinnen nicht genügt (Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.2 und 2.5.1),
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dass damit die Vorbringen betreffend die Revisionsfrist ins Leere zielen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, weshalb es das Verfahren in Einzelrichterbesetzung, ohne Ansetzen einer Nachfrist und Einholung von an das Bundesgericht adressierten Eingaben der Beschwerdeführerin erledigt hat, und die Beschwerdeführerin auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens - soweit ihren Vorbringen überhaupt selbstständige Bedeutung zukommt - nicht substanziiert darlegt, inwiefern damit Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verletzt sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund für die am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen einzig in den "genannten Äusserungen, Unterlassungen, Falschbeurkundungen v.a aber (...) vielen und krassen Rechtsfehlern" erblickt, was nicht genügt,
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dass die auf Nebenpunkte des angefochtenen Entscheids (Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren) gerichteten Anträge nicht begründet werden und keine eigenständige Relevanz haben,
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dass somit den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. auch Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Prozessführung der Beschwerdeführerin sodann als querulatorisch zu werten ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass im Übrigen der Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1) zitiert, kein Grund für die beantragte "administrativ- und aufsichtsrechtliche" Ahndung ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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