BGer 1B_77/2020 | |||
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BGer 1B_77/2020 vom 21.02.2020 |
1B_77/2020 |
Urteil vom 21. Februar 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Strafverfahren.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht gegen "Verfügungen Gerichte Aargau und Zwangsmassnahmengericht". Da ein anfechtbarer Entscheid der Eingabe nicht beilag und aus der Eingabe auch nicht ersichtlich war, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 10. Februar 2020 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
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Innert Frist wandte sich A.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2020 ans Bundesgericht und erklärte u.a, dass er den angefochtenen Entscheid zur Zeit nicht einreichen könne, da das Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau noch hängig sei. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Den nur schwer verständlichen Eingaben des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, gegen welchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sich eine Beschwerde überhaupt richten sollte. Da ein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht einzutreten.
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3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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