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Informationen zum Dokument  BGer 6B_156/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_156/2020 vom 05.03.2020
 
 
6B_156/2020
 
 
Urteil vom 5. März 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
 
vom 29. Januar 2020 (CR.2020.1).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Nach einer Strafanzeige nahm die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung am 21. Oktober 2019 nicht an die Hand. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine dagegen eingereichte Beschwerde am 7. November 2019 ab. Auf ein dagegen gerichtetes sinngemässes Revisionsbegehren vom 12. November 2019 trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 29. Januar 2020 nicht ein. Ein Ausstandsgesuch wurde abgewiesen.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richter und Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Das unbegründete Ausstandsbegehren ist offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung wie vorliegend keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen).
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
4. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig der Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Januar 2020 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht damit befasst, ist sie mit ihren Ausführungen nicht zu hören. Dies ist z.B. der Fall, soweit sie sich zu einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2019 äussert und geltend macht, eine dagegen gerichtete Beschwerde sei bislang noch nicht beurteilt worden.
 
5. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzliche Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen den vorsitzenden Richter und Präsidenten der Berufungskammer als unzulässig und gesetzeswidrig. Dieser habe den Ablehnungsantrag gegen sich schlicht beiseite geschoben, ohne sich mit den umfangreichen Ablehnungs- und absoluten Ausschliessungsgründen zu befassen. Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid befasst sie sich nicht bzw. nicht hinreichend. Ihrer Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
 
6. Die Beschwerdeführerin rügt zudem auch den vorinstanzlichen Beschluss als gesetzeswidrig und unzulässig. Ihre Ausführungen sind schwer verständlich und teilweise nicht sachbezogen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen findet nicht oder jedenfalls nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise statt. Inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
7. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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