BGer 9C_92/2020 | |||
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BGer 9C_92/2020 vom 17.03.2020 |
9C_92/2020 |
Urteil vom 17. März 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch lic. iur. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 4. Dezember 2019 (VBE.2019.162).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des 1970 geborenen A.________ mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Diese Rentenablehnung wurde sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2016 als auch vom Bundesgericht mit Urteil 9C_788/2016 vom 26. Januar 2017 bestätigt.
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Im Dezember 2017 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht der Dienste C.________ vom 14. Juni 2017 erneut um Zusprechung einer Invalidenrente. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau antwortete mit Schreiben vom 22. Februar 2018. Für ein Eintreten auf die Neuanmeldung müsse glaubhaft gemacht werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Mai 2016 wesentlich verändert hätten. Mit dem der erneuten Anmeldung beigelegten Bericht der Dienste C.________ werde eine solche Änderung nicht glaubhaft dargelegt. Der Versicherte wurde deshalb aufgefordert, innert angesetzter Frist entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen (medizinische Stellungnahmen, Arbeitgeberberichte etc.), ansonsten auf das Rentengesuch nicht eingetreten werde. In der Folge reichte er (erst) nach ergangenem Vorbescheid im Rahmen des Einwandverfahrens einen weiteren Bericht der Dienste C.________ vom 8. August 2018 ein. Unter dessen Mitberücksichtigung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf das neuerliche Rentenbegehren nicht ein, weil A.________ keine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht habe.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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2. Das kantonale Gericht hat die Verordnungsbestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades als Voraussetzung für die umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung durch die Organe der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 64 und 71; 117 V 198; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2 mit Hinweisen; Urteil I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Darauf wird verwiesen.
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Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im relevanten Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. Prozessthema bildet die Frage, ob die IV-Stelle nach der seinerzeitigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 3. Mai 2016, bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2016 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2017) auf die im Dezember 2017 eingereichte Neuanmeldung mit Verfügung vom 24. Januar 2019 zu Recht nicht eingetreten ist.
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3.1. Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Januar 2019 fest, dass mit dem nachgereichten Bericht der Dienste C.________ vom 8. August 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen Rentenverweigerung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im genannten Arztbericht würden die gleichen Diagnosen gestellt, wie sie schon im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Spital D.________ vom 2. Oktober 2015 bescheinigt worden seien (letzterer wurde bereits im Rahmen der früheren Rentenablehnung durch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einlässlich gewürdigt). Die Angaben zu den Diagnosekriterien für die posttraumatische Belastungsstörung würden sich in den beiden erwähnten Berichten ebenfalls stark ähneln. Soweit im jüngeren Arztbericht ausgeführt werde, der Versicherte leide neu an einer Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung, einem Morgentief, Gedankenkreisen und Grübeln bis hin zu Suizidgedanken sowie einer anhaltenden Müdigkeit, sei darauf hinzuweisen, dass auch diese Symptome bereits im älteren Bericht geschildert worden seien. Überdies sei davon auszugehen, dass es sich hiebei nicht um objektive Untersuchungsbefunde handle, sondern um subjektive Angaben des Beschwerdeführers, welche rechtsprechungsgemäss für sich alleine nicht massgebend sein könnten.
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3.2. Vorstehende Sachverhaltswürdigung des kantonalen Gerichts ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 und 2 hievor). Der Beschwerdeführer macht denn auch nirgends eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend, wie sie im Übrigen aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen gewesen wäre (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Mit der blossen Erläuterung der eigenen Sicht der Dinge lässt sich jedenfalls keine Willkür dartun. Ebenso wenig kann daraus eine Verletzung von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV oder des in diesem Zusammenhang zu beachtenden herabgesetzten Beweismasses (BGE 130 V 64 E. 5.2 S. 67, 71 E. 2.2 S. 72; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweis) abgeleitet werden. Letzterem wurde von der Vorinstanz vollauf Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG geltend macht, übersieht er, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 133 V 196 E. 1.4 S. 200) insofern nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis). Wenn der Versicherte überdies den vorinstanzlich nachgereichten weiteren Bericht der Dienste C.________ vom 5. März 2019 berücksichtigt haben will, verkennt er, dass nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung vom 24. Januar 2019 datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2).
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4. Gelang dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitsschadens bis zur Verfügung vom 24. Januar 2019 nicht, muss es mit dem vorinstanzlich bestätigten Nichteintreten auf die Neuanmeldung sein Bewenden haben.
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5. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Pensionskasse, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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