BGer 1B_351/2019 | |||
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BGer 1B_351/2019 vom 24.03.2020 |
1B_351/2019 |
Urteil vom 24. März 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Freigabe von Vermögenswerten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt
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vom 24. Juni 2019 (SB.2018.46).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 21. November 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt drei Angeklagte je insbesondere wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Freiheitsstrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Es verpflichtete die Angeklagten zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Privatkläger. Es ordnete die Begleichung dieser Forderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten der B.________ AG und der C.________ AG) an. Den Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der B.________ AG und der C.________ AG zog es (nach Rückstellung für eine Forderung der Steuerverwaltung) ein. Das Strafgericht führte aus, die B.________ AG und die C.________ AG gehörten der A.________ AG), welche ihrerseits von den Angeklagten geführt bzw. kontrolliert werde.
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Die drei Verurteilten sowie die B.________ AG, die C.________ AG und die A.________ AG meldeten Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt an.
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B. | |
Mit Gesuch vom 11. Juli 2018, ergänzt am 7. August 2018, ersuchte der Rechtsvertreter der B.________ AG, der C.________ AG und der A.________ AG das Appellationsgericht um Reduktion der Sperre des Kontos der C.________ AG bei einer Bank um Fr. 353'619.80.
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Dem entsprach der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. November 2018 teilweise. Er reduzierte die Kontosperre um Fr. 292'207.40. Das Gesuch um Freigabe von Fr. 62'616.80 zur Bezahlung von Rechtsvertretungskosten im Strafverfahren (gemäss Honorarrechnung vom 4. Juli 2018 von Rechtsanwalt Dr. E.________) wies er ab.
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C. | |
Die von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2019 gut (1B_565/2018). Es hob die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten auf, soweit dieser die verlangte Freigabe von Fr. 62'616.80 abgelehnt hatte, und wies die Sache an ihn zurück.
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Das Bundesgericht befand, die A.________ AG habe das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Soweit sie sich gegen die Beschlagnahme zur Wehr setze, wahre sie eigene Interessen und nicht ausschliesslich oder in erster Linie jene der Verurteilten. Nach den Akten seien sämtliche Vermögenswerte der A.________ AG beschlagnahmt worden. Die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Kontosperre wahrzunehmen, könne der A.________ AG grundsätzlich nur gegeben werden, wenn der insoweit notwendige Betrag ab dem gesperrten Konto freigegeben werde. Die Kontosperre sei insoweit zusätzlich teilweise aufzuheben, dass die A.________ AG den Rechtsweg wirksam beschreiten und eine private Rechtsvertretung aus ihren Mitteln mandatieren könne. Eine andere Frage sei, ob die von der A.________ AG in Rechnung gestellten Beträge der Höhe nach gerechtfertigt oder ob sie übersetzt seien. Dies zu überprüfen sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Die Sache sei insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde davon auszugehen haben, dass - soweit gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen - auch die Beträge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (Berufungsverfahren) grundsätzlich freizugeben seien (E. 2.5 f.).
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D. | |
Mit Verfügung vom 25. April 2019 teilte der Appellationsgerichtspräsident der A.________ AG unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 12. März 2019 mit, er beabsichtige, ausgehend von der Honorarrechnung von Rechtsanwalt E.________ vom 4. Juli 2018 und der zugehörigen Stundenaufstellung den Betrag von Fr. 22'500.--, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer und 2 % Kleinkostenpauschale, total Fr. 24'717.15, freizugeben. Der Appellationsgerichtspräsident gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 an den Appellationsgerichtspräsidenten legte die A.________ AG dar, weshalb ihres Erachtens Fr. 62'616.80 freizugeben seien.
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Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 gab der Appellationsgerichtspräsident ab dem gesperrten Konto der C.________ AG Fr. 24'717.15 (inkl. Kleinkostenpauschale und Mehrwertsteuer) zwecks Begleichung des angemessenen Aufwands der mit Honorarnote vom 4. Juli 2018 geltend gemachten Forderung frei.
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E. | |
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 24. Juni 2019 aufzuheben und diesen anzuweisen, Fr. 62'616.80 freizugeben.
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F. | |
Der Appellationsgerichtspräsident hat auf Vernehmlassung verzichtet. Er beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. | |
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Dass sie als von der Beschlagnahme betroffene Verfahrensbeteiligte nicht in der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG enthaltenen Liste aufgeführt ist, ändert nichts, da diese - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - die Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend aufzählt (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230 ff.).
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die überwiegende Ablehnung der Freigabe zur Zahlung der Rechtsvertretungskosten verunmögliche es ihr die Vorinstanz, ihre Interessen im Strafverfahren wirksam wahrzunehmen. Durch die Verweigerung eines hinreichenden Rechtsschutzes droht der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen -einzutreten.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 105 Abs. 1 lit. f, Art. 107 Abs. 1 lit. c und Art. 127 Abs. 1 StPO sowie von Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV.
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Dass die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmungen das Recht auf wirksame Rechtsvertretung im Strafverfahren hat, hat das Bundesgericht im Urteil vom 12. März 2019 dargelegt. Es wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese, soweit gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen, die Beträge für die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Strafverfahren freigebe. Die entscheidende Frage ist hier somit allein, ob die Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung einen Betrag freigegeben hat, welcher der Beschwerdeführerin die wirksame Wahrnehmung ihrer Interessen im Strafverfahren erlaubt. Ist dies zu bejahen, sind die Bestimmungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht verletzt.
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3. | |
3.1. Wie hoch der Betrag ist, welcher der Beschwerdeführerin für die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte im Strafverfahren zur Verfügung stehen muss, ist eine Ermessensfrage. Davon geht auch das Urteil vom 12. März 2019 aus. Verhielte es sich anders, hätte das Bundesgericht den erforderlichen Betrag selber festsetzen können. In Fällen wie diesem beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung (vgl. ebenso zur Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers: BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2; je mit Hinweisen). Willkür macht die Beschwerdeführerin geltend. Sie ist der Auffassung, wenn die Vorinstanz lediglich Fr. 24'717.15 freigebe, sei das schlechthin unhaltbar.
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3.2. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen).
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3.3. | |
3.3.1. Rechtsanwalt E.________ hat der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2018 den Betrag von Fr. 62'616.80 in Rechnung gestellt, dies für Bemühungen im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 2). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar von Fr. 57'000.-- zuzüglich eine Kleinspesenpauschale von 2 %, ausmachend Fr. 1'140.--, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf dem Betrag von Fr. 58'140, ausmachend Fr. 4'476.80. Rechtsanwalt E.________ macht einen Zeitaufwand von insgesamt 171,55 Stunden geltend. Beim Honorar von Fr. 57'000.- entspricht dies einem Stundenansatz von ca. Fr. 332.--.
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In ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2018, die dem Urteil vom 12. März 2019 zugrunde lag, führt die Beschwerdeführerin aus, die Aufwendungen von Rechtsanwalt E.________ setzten sich wie folgt zusammen (Beschwerdebeilage 6) :
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- Total Stundenaufwand Berufung: 88,6 Stunden;
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- Total Stundenaufwand Analyse Urteil (gemeint Urteil
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des Strafgerichts vom 21. November 2016) : 42,0 Stunden;
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- Total Stundenaufwand Beschwerde: 27,9 Stunden;
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- Total Stundenaufwand Kontosperre: 7,85 Stunden;
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- Total Stundenaufwand Anklageprinzip: 3,4 Stunden;
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- Total Stundenaufwand "nicht verrechnet": 1,8 Stunden.
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3.3.2. Die Vorinstanz begründet die Freigabe von lediglich Fr. 24'717.15 in ihrer Verfügung vom 25. April 2019 (Beschwerdebeilage 12), auf welche sie in der angefochtenen Verfügung verweist. Die Vorinstanz legt dar, die Beschwerdeführerin habe die Stundenaufstellung im bundesgerichtlichen Verfahren (gemeint: welches zum Urteil vom 12. März 2019 führte) unter anderem nach dem Aufwand für die Beschwerde und jenen für die Berufung aufgeteilt.
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Was die Beschwerde betrifft, meint die Vorinstanz jene der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2018. Diese hiess das Appellationsgericht am 20. Juni 2018 teilweise gut und stellte fest, dass das Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen habe. Im Übrigen wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2018 (1B_429/2018) ab, soweit es darauf eintrat. Eine Parteientschädigung sprach das Bundesgericht nicht zu.
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Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 25. April 2019 aus, im rechtskräftig entschiedenen Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin (gemeint: durch das Appellationsgericht) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen worden. Dabei sei festgehalten worden, dass die Beschwerde unzulässigerweise laufend mit neuen Themenfeldern ergänzt worden sei und dass die rund 50 Seiten Rechtsschriften mit teilweise langfädigen und unnötigen Ausführungen belastet gewesen seien. Dabei habe es sein Bewenden. Der vom Appellationsgericht nicht entschädigte unnötige Aufwand könne nicht der Beschwerdeführerin belastet werden. Hingegen seien 6 Stunden unter dem Aspekt des nur teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu belasten und deshalb freizugeben.
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Diese Erwägungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin wendet ein, in der Rechnungsperiode (1. April bis 30. Juni 2018) habe sie im Beschwerdeverfahren dem Appellationsgericht lediglich zwei Eingaben, welche zusammen 7 Seiten umfasst hätten, eingereicht. Wenn die Vorinstanz dafür 6 Stunden freigegeben hat, kann sich die Beschwerdeführerin darüber nicht beklagen und liegt das klar im Ermessensbereich.
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3.3.3. Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 25. April 2019 weiter aus, der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7,85 Stunden für das knapp vierseitige Gesuch um Reduktion der Kontosperre vom 25. Mai 2018 (Beschwerdebeilage 19) erscheine um mindestens 5 Stunden übersetzt, da es insoweit im Wesentlichen um eine Aufstellung aufgelaufener Kosten gegangen sei und keine Abklärungen komplexer juristischer Fragen erforderlich gewesen seien.
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Dagegen wendet die Beschwerdeführerin substanziiert nichts ein. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht schlechthin unhaltbar. Willkür ist auch insoweit zu verneinen.
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3.3.4. Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 25. April 2019 zudem aus, Rechtsanwalt E.________ wolle für die Analyse des strafgerichtlichen Urteils 42 Stunden - eine ganze Arbeitswoche - verwendet haben. Dies sei unverhältnismässig und mindestens um 22 Stunden übersetzt, zumal Rechtsanwalt E.________ die Beschwerdeführerin bereits im strafgerichtlichen Verfahren vertreten habe und ihm das Prozessthema somit bekannt gewesen sei.
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Zwar geht es um einen komplexen Wirtschaftsstraffall und ist das strafgerichtliche Urteil mit 172 Seiten umfangreich. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch nicht in Abrede, dass Rechtsanwalt E.________ sie bereits vor Strafgericht vertreten hat und er daher mit dem Fall vertraut war. Wenn die Vorinstanz den in Rechnung gestellten Stundenansatz für die Analyse des strafgerichtlichen Urteils auf 20 Stunden gekürzt hat, liegt das deshalb im Ermessensbereich.
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3.3.5. Die Beschwerdeführerin hat am 7. Mai 2018 die Berufungserklärung eingereicht, am 30. November 2018 eine Ergänzung dazu. Die Vorinstanz erwägt, die Berufungserklärung und die Ergänzung, welche zusammen 104 Seiten umfassten, seien unnötig weitschweifend. Werde lediglich auf das Datum der aufgelisteten Bemühungen abgestellt, so umfasse der geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung 71,55 Stunden, jener für die Ergänzung 17,05 Stunden (total also 88,6 Stunden). Die Berufungserklärung vom 7. Mai 2018 thematisiere über weite Strecken das bereits mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 an das Appellationsgericht beanstandete Mitwirken eines bestimmten Richters am strafgerichtlichen Urteil. Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung vom 7. Mai 2018 erscheine bei weitem übersetzt. Die Vorinstanz hat deshalb den Stundenaufwand für die Berufungserklärung auf 40 Stunden gekürzt. Jenen für die Ergänzung der Berufungserklärung hat sie im Umfang von 17,05 Stunden bewilligt.
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Willkür ist auch insoweit jedenfalls im Ergebnis zu verneinen. Die Reduktion des Stundenaufwands für die Berufungserklärung auf 40 Stunden liegt im Ermessensbereich. Dies gilt jedenfalls, wenn man berücksichtigt, dass Rechtsanwalt E.________ insoweit auf bereits früher Dargelegtes zurückgreifen konnte.
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3.3.6. Insgesamt kommt die Vorinstanz auf einen Stundenaufwand von (aufgerundet) 90 Stunden. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
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- Beschwerdeverfahren: 6 Stunden;
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- Berufungserklärung vom 7. Mai 2018: 40 Stunden;
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- Urteilsanalyse: 20 Stunden;
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- Abklärungen zum Anklageprinzip: 3,4 Stunden
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(Rechnung insoweit von der Vorinstanz nicht beanstandet);
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- Ergänzung der Berufungserklärung: 17,05 Stunden;
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- Gesuch um Reduktion der Kontosperre: 2,85 Stunden.
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3.4. Die Vorinstanz legt sodann dar, da hier kein besonderes Spezialwissen des Anwalts erforderlich gewesen sei, sei der in Basel übliche Stundenansatz von Fr. 250.-- angemessen.
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Die Ansicht der Vorinstanz, es sei kein besonderes anwaltliches Spezialwissen erforderlich gewesen, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Es geht um die Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte und um deren (teilweise) Verwendung zugunsten der Privatkläger. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen sind nicht besonders komplex. Zu deren Behandlung muss jeder Anwalt in der Lage sein. Gemäss § 14 Abs. 1 der Honorarordnung vom 29. Dezember 2010 für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400) beträgt das Honorar Fr. 180.-- bis Fr. 400.-- pro Stunde. Der von der Vorinstanz angewandte Stundenansatz liegt im Ermessensbereich.
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3.5. Wenn die Vorinstanz lediglich Fr. 24'717.15 freigegeben und den von Rechtsanwalt E.________ in Rechnung gestellten Betrag als deutlich übersetzt angesehen hat, ist das demnach nicht offensichtlich unhaltbar. Mit dem freigegebenen Betrag war die wirksame Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren möglich. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
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4. | |
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) rügt, da die strafgerichtliche Instruktionsrichterin die Kontosperre für die Bezahlung der jeweils in Rechnung gestellten Anwaltskosten immer anstandslos reduziert habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht klar und detailliert dar, worum es bei den Freigabeverfügungen der strafgerichtlichen Instruktionsrichterin im Einzelnen ging. Dazu wäre sie gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG verpflichtet gewesen (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 142 V 577 E. 3.2 S. 579; je mit Hinweisen) Die Beschwerde genügt insoweit den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
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5. | |
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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