BGer 4D_19/2020 | |||
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BGer 4D_19/2020 vom 26.03.2020 |
4D_19/2020 |
Urteil vom 26. März 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Februar 2020 (ZK 20 30).
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In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Verfahren CIV 18 43 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 650.-- ansetzte;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Februar 2020 nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen;
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dass die Beschwerde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids des Obergerichts vom 4. Februar 2020 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
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dass diese Frist am Tag nach der Mitteilung des Entscheids vom 4. Februar 2020 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG), wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
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dass in Fällen, in denen der Post ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde, eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen, mithin eine Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben vermag (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 123 III 492 E. 1);
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dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Entscheids vom 4. Februar 2020 rechnen musste, nachdem er vor Obergericht eine Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung eingereicht hatte;
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dass die Postsendung mit dem Entscheid vom 4. Februar 2020 gemäss Track & Trace-Auszug der Post am 6. Februar 2020 bei der Poststelle am Ort des Beschwerdeführers einging dem Beschwerdeführer gleichentags zur Abholung gemeldet wurde;
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dass demnach der Entscheid nach einer Frist von sieben Tagen nach dem 6. Februar 2020, mithin am 13. Februar 2020, als zugestellt gilt, und nicht massgebend ist, dass die Post die Sendung aufgrund eines - wie dem Track & Trace-Auszug ebenfalls zu entnehmen ist - am 7. Februar 2020 erfassten Auftrages, die Abholfrist zu verlängern, zurückbehielt und die Abholung am Schalter erst am 29. Februar 2020 erfolgte;
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dass die Beschwerdefrist demnach am 14. Februar 2020 zu laufen begann und unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 16. März 2020 ablief;
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dass die vorliegende Beschwerdeschrift der Post am 25. März 2020 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
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dass demnach auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit a BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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