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Informationen zum Dokument  BGer 4A_131/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_131/2020 vom 27.03.2020
 
 
4A_131/2020
 
 
Verfügung vom 27. März 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Hunsperger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ Ltd,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernd Ehle,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 31. Januar 2020
 
(ICC Case No. 23519/GR).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2020 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 31. Januar 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig u.a. den prozessualen Antrag stellte, das Verfahren zu sistieren, bis feststehe, ob die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Beschwerde gegen den gleichen Schiedsentscheid eingereicht habe;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2020 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 6. März 2020 zurück;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und dem Schiedsgericht unter Beilage je eines Doppels des Schreibens vom 26. März 2020 (act. 8).
 
Lausanne, 27. März 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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