BGer 2C_765/2019 | |||
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BGer 2C_765/2019 vom 08.04.2020 |
2C_765/2019 |
Urteil vom 8. April 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ SA,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Dr. Dirk Hartmann,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung,
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Dienst für Informationsaustausch in
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Steuersachen SEI.
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Gegenstand
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Amtshilfe (DBA CH-ES),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 26. August 2019 (A-4228/2018).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 15. und 21. Dezember 2017 stellte die spanische Steuerverwaltung (Agencia Tributaria; AT) gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA CH-ES; SR 0.672.933.21) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) insgesamt vier Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen betreffend A.________.
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Nach Durchführung des Verfahrens der Informationsbeschaffung hiess die ESTV die Amtshilfegesuche mit einer an A.________ und die B.________ SA (U.________) adressierten Schlussverfügung vom 19. Juni 2018 gut.
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B. | |
A.________ und die B.________ SA erhoben in der Folge gegen die erwähnte Schlussverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26. August 2019 hiess dieses Gericht das Rechtsmittel teilweise gut und ordnete an, dass im Sinne der Erwägungen bestimmte, von der ESTV zur Übermittlung an die AT vorgesehene Antworten auf die Amtshilfeersuchen auf A.________ zu beschränken seien. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 12. September 2019 beantragen A.________ und die B.________ SA, unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 sei die ersuchende Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) zu einer Gesuchsergänzung aufzufordern. Eventualiter fordern A.________ und die B.________ SA, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die ESTV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 83 lit. h BGG). Voraussetzung ist jedoch, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG) oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. In der Beschwerde ist detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410).
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1.2. Sowohl Art. 84a BGG als auch Art. 84 Abs. 2 BGG bezwecken die wirksame Begrenzung des Zuganges zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen).
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Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.). Die Berufung auf die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze wie das rechtliche Gehör öffnet praxisgemäss nur dann den Rechtsweg an das Bundesgericht gemäss Art. 84a in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG, wenn objektiv gesehen ernsthafte Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtsverletzung bestehen (Urteile 2C_1047/2018 / 2C_1048/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 5.3; 2C_261/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3 und 2.4; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4).
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1.3. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, es handle sich vorliegend infolge Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG. In diesem Zusammenhang rügen sie, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht missachtet worden. Zum einen habe die Vorinstanz keines ihrer Argumente gewürdigt, wonach eines der vorliegenden Ersuchen offensichtlich fehler- und lückenhaft sei (Verletzung der Begründungspflicht bzw. Verletzung der Pflicht zur Berücksichtigung wesentlicher Parteivorbringen). Zum anderen fehle eine Seite eines der Amtshilfeersuchen, so dass die Aktenführungspflicht der Behörden bzw. das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer verletzt worden sei.
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Mit ihren Ausführungen haben die Beschwerdeführer hinreichend substantiiert dargetan, dass vorliegend Gründe für die Annahme einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze bestehen: In der Beschwerdeschrift wird aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz replikweise geltend gemacht haben, eines der streitbetroffenen Amtshilfeersuchen sei offensichtlich fehler- und/oder lückenhaft. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zu diesem Vorbringen im Wesentlichen unter Verweisung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip einzig erklärt, die Einwände der Beschwerdeführer seien "nicht zu hören" (vgl. E. 3.2.4.4 des angefochtenen Urteils). Bei dieser Sachlage bestehen aber genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass im vorinstanzlichen Verfahren wesentliche Parteivorbringen nicht berücksichtigt worden sind und damit die aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV fliessende behördliche Begründungspflicht verletzt worden ist.
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Es kommt hinzu, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, eines der Amtshilfeersuchen sei von der ESTV in Verletzung der Aktenführungspflicht bzw. des Akteneinsichtsrechts nicht vollständig an die Beschwerdeführer übermittelt worden. Im angefochtenen Urteil wurde darauf nicht ausdrücklich eingegangen, obschon sich aufgrund dieser Rüge an sich die Frage nach einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. der Aktenführungspflicht stellte. Auch insofern bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze.
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Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer hinreichend dargetan haben, dass ihnen durch die geltend gemachten Rechtsverletzungen materielle Nachteile entstanden sind (vgl. dazu Urteil 2C_261/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.5, wo offengelassen wurde, ob eine bloss formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Annahme eines besonders bedeutenden Falles ausreichen würde). Denn jedenfalls zurzeit wäre nicht im angeordneten Umfang Amtshilfe zu leisten, wenn das in Frage stehende Ersuchen tatsächlich mit offensichtlichen Fehlern oder Lücken behaftet wäre und/oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in der von ihnen behaupteten Art und Weise verletzt worden wäre.
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Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84a in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 BGG gegeben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
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2. | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3).
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Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3. | |
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. Zu diesen Angaben zählt nach Ziff. IV Unterziff. 2 (lit. d) des Protokolls zum DBA CH-ES insbesondere der Steuerzweck, für welchen die Informationen verlangt werden.
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3.2. Reicht die ersuchende ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen ein, welches den formellen und inhaltlichen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht genügt, so teilt die ESTV dies gemäss Art. 6 Abs. 3 StAhiG der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
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4. | |
Die Beschwerdeführer bringen vorliegend namentlich vor, der Satz am Ende der zweiten Seite des Ersuchens mit der Referenz-Nummer xxx auf der Frontseite (im Folgenden: Ersuchen xxx) sei unvollständig. Auf der Folgeseite (Seite 3 des Ersuchens) werde der Satz nicht fortgeführt bzw. beendet. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist dieses Ersuchen deshalb offensichtlich lückenhaft. Soweit die Vorinstanz die (angeblich) fehlende Seite des Ersuchens nicht zu den Akten genommen und den Beschwerdeführern offengelegt habe, sei sie der aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten behördlichen Aktenführungspflicht nicht nachgekommen und habe sie das Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildende Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer verletzt.
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4.1. Zur Prüfung der Frage, ob das aktenkundige Ersuchen xxx unvollständig ist (indem wie behauptet eine Seite fehlt), ist dieses Ersuchen im Folgenden in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes heranzuziehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Denn in diesem entscheidwesentlichen Punkt fehlt es im angefochtenen Urteil an tatsächlichen Feststellungen.
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4.2. | |
4.2.1. Die Ausführungen der AT auf der zweiten Seite des aktenkundigen Ersuchens xxx (= Beschwerdebeilage 7) brechen unter dem Abschnitt "Description of the case" mitten im Satz ab. Der unvollständige Satz lautet dabei wie folgt:
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"The mentioned card [gemeint ist die von der C.________ SA ausgestellte Bank- bzw. Kreditkarte Nr. yyy] is prepayment card made through a bank account open unter the name of a Panamanian entity at"
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Zu Beginn der nächsten aktenkundigen Seite des Ersuchens listet die AT (ebenfalls noch unter dem Abschnitt "Description of the case") fünf Kreditkartennummern auf. Dieselben Kreditkartennummern finden sich sodann auf einer auf der gleichen Seite befindlichen Liste unter dem Abschnitt "Requested information". An oberster Stelle der letzteren Liste figuriert indessen zusätzlich die Kreditkartennummer zzz.
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4.2.2. Die erwähnte Unvollständigkeit des letzten Satzes auf der zweiten Seite des erwähnten Ersuchens und der Umstand, dass die Liste am Anfang der nächsten aktenkundigen Seite nur fünf (statt wie die Auflistung unter dem Abschnitt "Requested information" sechs) Kreditkartennummern umfasst, lassen mit den Beschwerdeführern darauf schliessen, dass die vorliegende Version des Ersuchens xxx nicht sämtliche von der AT zum Sachverhalt gemachten Ausführungen ("Description of the case") enthält. Es erscheint insbesondere denkbar, dass eine Seite dieses Ersuchens fehlt und sich auf dieser Seite am Ende die Kreditkartennummer zzz findet.
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Für eine Unvollständigkeit des Ersuchens der erwähnten Art spricht auch der Umstand, dass aus den aktenkundigen Teilen des Ersuchens nicht hervorgeht, welche Verbindung zwischen den in den beiden Listen aufgeführten Kreditkartennummern (bzw. zwischen den zu diesen Nummern gehörenden Konten) zum einen und dem Beschwerdeführer als betroffene Person sowie der im Ersuchen erwähnten "Panamian entity " zum anderen bestehen soll.
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4.3. Ein Amtshilfegesuch muss zwar nicht lückenlos und widerspruchsfrei sein, weil ein Ersuchen es naturgemäss mit sich bringt, dass gewisse Punkte, welche durch die verlangten Informationen geklärt werden sollen, noch im Dunkeln sind (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 in fine S. 166). Im Amtshilfegesuch muss aber der Sachverhalt in einer Art und Weise dargestellt werden, dass ein genügender Zusammenhang mit den verlangten Informationen ersichtlich ist (Urteil 2C_680/2018 vom 4. September 2018 E. 2.6). Daran fehlt es nach dem Gesagten bei der aktenkundigen Version des Ersuchens xxx. Denn aus der vorhandenen (unvollständigen) Sachverhaltsschilderung ist nicht ersichtlich, weshalb der dem Ersuchen zugrunde liegende Sachverhalt nach Ansicht der AT die amtshilfeweise Übermittlung von Informationen zu den unter dem Abschnitt "Requested information" aufgelisteten Kreditkarten erforderlich machen soll. Letzteres gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die AT im Ersuchen die Vermutung äussert, dass der Beschwerdeführer in Spanien ansässig ist, und als Indiz hierfür ins Feld führt, dass es dort viele Transaktionen des Beschwerdeführers mit Kreditkarten gegeben habe.
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Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das aktenkundige Ersuchen xxx keine hinreichende Angabe des damit verfolgten Steuerzwecks enthält. Insofern genügt dieses Ersuchen den Anforderungen von Ziff. IV Unterziff. 2 lit. d des Protokolls zum DBA CH-ES in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht.
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4.4. Da die ESTV in ihrer Vernehmlassung sinngemäss bestreitet, dass der Abschnitt "Description of the case" im Ersuchen xxx unvollständig ist, muss angenommen werden, dass ihr dieses Ersuchen seitens der AT in der vorliegenden Form übermittelt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf die mit diesem Ersuchen verlangten Informationen zurzeit keine Amtshilfe geleistet werden, hat doch die AT den Zusammenhang zwischen dem von ihr beschriebenen Sachverhalt und den verlangten Informationen bzw. den Steuerzweck nicht hinreichend dargetan. Da das Ersuchen somit den Anforderungen von Ziff. IV Unterziff. 2 lit. d des Protokolls zum DBA CH-ES in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StAhiG nicht entspricht, hätte die ESTV der AT nach Art. 6 Abs. 3 StAhiG die Unvollständigkeit des Ersuchens schriftlich mitteilen und ihr Gelegenheit zu einer Gesuchsergänzung einräumen müssen.
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Die Frage einer Bindung an den im Ersuchen xxx dargestellten Sachverhalt aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. dazu BGE 143 II 202 E. 8.7.1 S. 221, mit Hinweisen) stellt sich nach dem Gesagten von vornherein nicht. Denn für eine solche Bindung wäre erforderlich, dass dieses Ersuchen die nach Ziff. IV Unterziff. 2 lit. d des Protokolls zum DBA CH-ES in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StAhiG erforderlichen Angaben enthält (vgl. auch Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1, wonach sich aus Art. 6 Abs. 3 StAhiG ergebe, dass die ESTV zunächst eine Vorprüfung [namentlich der Vollständigkeit der im Ersuchen enthaltenen, nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG erforderlichen Angaben] vorzunehmen hat). Es ist somit bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Unvollständigkeit des Ersuchens unter Hinweis auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als nicht stichhaltig gewürdigt hat.
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5. Nicht stichhaltig ist die sinngemäss erhobene Rüge, infolge Verletzung der Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Unvollständigkeit des Ersuchens xxx sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur vollumfänglichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse:
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Zum einen wurde vorliegend der aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden behördlichen Aktenführungspflicht (BGE 141 I 60 E. 4.3 S. 67; 130 II 473 E. 4.1 S. 477) und dem Akteneinsichtsrecht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2) Genüge getan. Denn es ist davon auszugehen, dass der ESTV das Ersuchen xxx ausschliesslich in der vorliegenden Form übermittelt worden ist (vgl. E. 4.4 hiervor), diese Version des Ersuchens zu den Akten genommen wurde, die Beschwerdeführer über deren Existenz in Kenntnis gesetzt wurden und sie Einsicht in diese Fassung des Ersuchens erhielten.
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Zum anderen sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, weshalb ihrer Ansicht nach die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer zur Unvollständigkeit des Ersuchens xxx nicht relevant sind, zwar knapp gehalten. Doch geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass die Vorinstanz der Auffassung ist, mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip seien für eine Amtshilfeleistung gestützt auf dieses Ersuchen keine weiteren Angaben seitens der ersuchenden Behörde erforderlich. Die Beschwerdeführer haben somit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz in diesem Punkt geleitet haben, und waren auch in der Lage, beim Bundesgericht ihre Einwände gegen den angefochtenen Entscheid vorzubringen. Eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.) durch die Vorinstanz ist bei dieser Sachlage (ebenfalls) nicht gegeben, selbst wenn vorliegend - wie gesehen - in bundesrechtswidriger Weise über die Unvollständigkeit des Ersuchens hinweggesehen wurde.
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6. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als danach dem Ersuchen xxx der AT Folge zu leisten ist. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich des genannten Ersuchens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Eine (Sprung-) Rückweisung an die ESTV erscheint demgegenüber vorliegend nicht als angezeigt: Zwar ist die ESTV von Gesetzes wegen mit der Aufgabe betraut, der ersuchenden Behörde die Möglichkeit der schriftlichen Ergänzung unvollständiger Amtshilfeersuchen einzuräumen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StAhiG). Würde vorliegend die ESTV damit betraut, eine solche Gesuchsergänzung einzuholen, und würde sie danach erneut eine Schlussverfügung betreffend das Ersuchen xxx erlassen, könnte aber gegen diese Schlussverfügung Beschwerde an die Vorinstanz erhoben werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Damit wäre eine Sprungrückweisung mit zusätzlichen Verzögerungen des Verfahrens verbunden, welche nicht im Einklang mit dem einschlägigen Abkommensrecht stünden. Denn der in Ziff. 5 des Protokolls zum DBA CH-ES statuierte Vorbehalt der im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person soll nach dem in dieser Klausel ausdrücklich festgehaltenen Willen der Vertragsparteien nicht dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
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Die Vorinstanz wird die AT auf die Unvollständigkeit des Ersuchens xxx sowie die weiteren, von den Beschwerdeführern genannten Ungereimtheiten dieses Ersuchens aufmerksam zu machen, dieser Behörde Gelegenheit zur Ergänzung des genannten Ersuchens einzuräumen und anschliessend unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer neu über dieses Ersuchen (sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) zu entscheiden haben.
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Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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7. Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund einem Viertel. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- sind ihnen nach Massgabe des Unterliegens, d.h. im Umfang von Fr. 3'750.--, sowie unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der ESTV sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sodann hat die ESTV den Beschwerdeführern als Solidargläubiger eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 wird insoweit aufgehoben, als danach dem Ersuchen xxx der AT vom 15. Dezember 2017 Folge zu leisten ist. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung dieses Ersuchens sowie zu neuem Entscheid über dieses Ersuchen (und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens) an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 3'750.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführer als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: König
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